Arbeitnehmende Eltern, die ein erkranktes Kind pflegen, müssen oft auf mehrere Arbeitstage verzichten. Um dies zu vereinfachen und finanzielle Probleme zu vermeiden, können sie bei der gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld beantragen.
Dies soll ein Gehaltsausgleich für diese verpassten Arbeitstage sein. In diesem Artikel finden Sie alle nötigen Informationen zu dieser Beihilfe und wie sie einfach gefordert werden kann.
- Was sind Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld? Wer ist dafür zuständig?
- Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
- Bestehende Voraussetzungen
- Auf wie viele Kinderkrankentage haben Sie Anspruch?
- So beantragen Sie Kinderkrankengeld
- Finanzielle Deckung für Eltern
- Häufig gestellte Fragen und Weiterhilfe
- Was, wenn beide Elternteile Kinderkrankentage beantragen wollen?
- Dürfen Sie als Teilzeitarbeiter mit Elterngeld auch Kinderkrankengeld verlangen?
- Was, wenn Sie im Homeoffice arbeiten?
- Darf die Krankschreibung des Kindes telefonisch erfolgen?
- Was, wenn meine Kinderkrankentage aufgebraucht sind, aber mein Kind noch krank ist?
Was sind Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld? Wer ist dafür zuständig?
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie im Falle der Erkrankung Ihres Kindes nicht von der Arbeit freistellt und Ihre Entgeltzahlung nicht weiterhin ausgibt, dann ist die gesetzliche Krankenkasse für den Lohnersatz zuständig und muss Kinderkrankengeld auszahlen. Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie hier.
Die wichtigsten Regelungen zum Kinderkrankengeld sind im Paragraph 45 des Sozialgesetzbuches V festgehalten.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und ein krankes Kind betreuen, können Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld beantragen. Selbstständige haben grundsätzlich kein Recht auf diese Hilfe, außer sie sind in einer gesetzlichen Krankenkasse explizit mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Privat versicherte Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn diese Leistung schon zuvor explizit vereinbart wurde.
Bestehende Voraussetzungen
- Sowohl Sie wie Ihr Kind sind gesetzlich versichert
- Sie sind berufstätig
- Sie sind die einzige Person im Haushalt, die die Pflege des Kindes übernehmen kann
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen
- Eine ärztliche Bescheinigung ist nötig, die vergewissert dass Ihr Kind wegen einer Krankheit Pflege braucht
Auf wie viele Kinderkrankentage haben Sie Anspruch?
Für die Jahre 2024 und 2025 gilt folgender Anspruch auf jährliche Kinderkrankentage:
- 15 Arbeitstage pro gesetzlich versichertes Kind
- 30 Arbeitstage für Alleinerziehende
Bei mehreren Kindern steht der maximale Anspruch so:
- 35 Arbeitstage pro Elternteil
- 70 Arbeitstage für Alleinerziehende
Bei stationärer Behandlung des Kindes haben Eltern unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Können Beamte auch Kinderkrankentage verlangen?
Für Beamte besteht auch die Möglichkeit, Kinderkrankentage zu beantragen. Sie richten sich allerdings nach einer anderen Regelung. Somit haben sie als Beamte oder Beamter jährlich Anspruch auf:
- 13 Arbeitstage pro Kind
- Höchstens 30 Arbeitstage für alle Kinder zusammen
Für alleinerziehende Beamte:
- 26 Arbeitstage pro Kind
- Höchstens 60 Arbeitstage für alle Kinder zusammen
Wie wird der Betrag berechnet?
In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90% des ausgefallenen Nettoeinkommens. Für Selbstständige allerdings nur 70% des Einkommens, für das zuletzt Beiträge gezahlt wurden.
So beantragen Sie Kinderkrankengeld
Den Antrag auf Kinderkrankengeld stellen Sie immer bei Ihrer Krankenkasse. Sie benötigen dafür folgende Unterlagen:
- Die ärztliche Bescheinigung des Kindes, welche als Antrag auf Kinderkrankengeld gilt
- Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
Allerdings hängt der Prozess davon ab, wie viele Krankentage Sie für Ihr Kind benötigen.
Wenn Sie bis zu 15 Krankentage benötigen
Dazu brauchen Sie ein ärztliches Attest, welches „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ heißt, und einen ausgefüllten Kinderkrankenschein.
Ab 15 Tagen
Falls Sie nicht alleinerziehend sind, sind Ihre Kinderkrankentage nun erschöpft. Sie können allerdings die Ansprüche Ihrer Partnerin oder Ihres Partners (15 weitere Tage, wenn diese noch nicht aufgebraucht wurden) auf sich übertragen lassen. Der Arbeitgeber muss dazu jedoch einverstanden sein, denn es besteht in diesem Falle kein gesetzlicher Anspruch.
Wenn sie alleinerziehend sind, stehen ihnen 30 Kinderkrankentage zu.
Mehr als 30 Tage
Sie haben keinen Anspruch mehr auf Kinderkrankentage. Die einzige Möglichkeit, die noch besteht, ist eine Beurlaubung von Ihrem Arbeitgeber.
Finanzielle Deckung für Eltern
Kinderkrankentage und das Kinderkrankengeld bieten berufstätigen Eltern eine wichtige Unterstützung. Die Regelungen helfen, finanzielle Belastungen zu vermindern und ermöglichen Eltern, sich ohne zusätzliche Sorgen um ihre Kinder zu kümmern. Mit einem klaren Überblick über die Voraussetzungen und die Beantragung kann diese Leistung schnell und unkompliziert in Anspruch genommen werden.
Häufig gestellte Fragen und Weiterhilfe
Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld können Sie beim Bundesministerium für Gesundheit aufrufen. Sie können mit diesem Formular Fragen an das Ministerium stellen oder sich direkt telefonisch in Verbindung setzen: (030) 340 60 66-01 (Bürgertelefon zur Krankenversicherung).
Was, wenn beide Elternteile Kinderkrankentage beantragen wollen?
Wenn zeitgleich mehr als ein Elternteil Kinderkrankentage fordern will, darf jedoch nur ein Antrag gestellt werden.
Dürfen Sie als Teilzeitarbeiter mit Elterngeld auch Kinderkrankengeld verlangen?
Ja. Wenn Sie Elterngeld bekommen und dazu Einkommensersatzleistungen, wie Kinderkrankengeld, beziehen, wird Ihr Elterngeld nicht reduziert. Das heißt, Sie können von beiden Beihilfen profitieren.
Was, wenn Sie im Homeoffice arbeiten?
Sie können trotzdem Kinderkrankengeld fordern.
Darf die Krankschreibung des Kindes telefonisch erfolgen?
Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Das Kind ist in der Praxis bereits bekannt und es dürfen maximal 5 Krankentage bescheinigt werden.
Was, wenn meine Kinderkrankentage aufgebraucht sind, aber mein Kind noch krank ist?
Wenn Sie, und ggf. Ihr Partner, bereits alle verfügbaren Kinderkrankentage im Jahr aufgebraucht haben, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Erweiterung. In diesem Falle können Sie eine Beurlaubung mit Ihrem Arbeitgeber klären. Wichtig: Wenn Ihr Kind stationär behandelt wird, gibt es keine Begrenzung der Kinderkrankentage.