Unsere Gegenwart ist von bedeutsamen Veränderungen geprägt. Die Digitalisierung schreitet seit der Pandemie stetig voran und als Reaktion auf den Klimawandel müssen Betriebe beginnen, neue Klimaziele in ihre Unternehmen zu integrieren. Diese Änderungen sorgen für einen Strukturwandel in vielen Betrieben. Damit die Unternehmen bei der Bewältigung dieser Hürden Unterstützung erhalten und keine Mitarbeiter entlassen werden müssen, wird mit 01. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt.
Was ist das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld wird mit 01. April 2024 im Zuge des „Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeführt. Das Gesetz soll Unternehmen und ihre Arbeitnehmer während des Strukturwandels unterstützen, der durch Ereignisse wie die Digitalisierung oder das Erreichen der Klimaneutralität entsteht.
Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltfortzahlung, die von der Bundesagentur für Arbeit an Angestellte gezahlt wird, während diese eine berufliche Weiterbildung machen. Die berufliche Weiterbildung soll den Mitarbeitern notwendige neue Kompetenzen vermitteln, damit die Firmen sie auch über den Strukturwandel hinaus weiterhin anstellen können.
Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld
Ein Recht auf Fortbildung mit Qualifizierungsgeld haben Unternehmen, bei denen ein Qualifizierungsbedarf aufgrund eines Strukturwandels besteht. Bei großen Betrieben mit über 250 Mitarbeitern muss dieser Qualifizierungsbedarf mindestens 20% der Angestellten betreffen.
Bei Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern müssen nur 10% der Angestellten betroffen sein.
Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, den Qualifizierungsbedarf, die Perspektiven der Mitarbeiter sowie die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Voraussetzungen für Bildungsträger
Der Bildungsträger der Weiterbildung muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein. Die Qualifizierungsmaßnahme muss darüber hinaus insgesamt über 120 Stunden umfassen und darf maximal dreieinhalb Jahre lang dauern.
Die geförderte Weiterbildungsmaßnahme darf sich dabei nicht auf eine kurzfristige arbeitsplatzbezogene Fortbildung beschränken, sondern muss den Mitarbeitern umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Wie funktioniert die Förderung?
Das Qualifizierungsgeld ähnelt dem Kurzarbeitergeld und stellt eine Entgeltfortzahlung dar. Mitarbeiter, die sich beruflich weiterbilden, erhalten von der Agentur für Arbeit einen Teil ihres Gehaltes, damit sie ihre Zeit in die Fortbildungsmaßnahme investieren können.
Der Arbeitgeber ist dabei dazu verpflichtet, die Kosten für das Weiterbildungsprogramm zu tragen.
Höhe des Qualifizierungsgeldes
Die Mitarbeiter erhalten von der Arbeitsagentur 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz, die durch den Arbeitsausfall entsteht. 60% gelten für kinderlose Arbeitnehmer und 67% für Angestellte mit mindestens einem Kind. Sie erhalten also 60% bzw. 67% des Nettogehaltes, das sie aufgrund der Weiterbildungsmaßnahme nicht verdienen können, von der Arbeitsagentur.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen darüber hinaus einen Zuschuss zu diesem Entgeltersatz zahlen. Falls Sie weiterhin in geringerem Ausmaß für Ihren Arbeitgeber tätig sind, wird das Gehalt für diese Tätigkeit nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
Das Gehalt und Qualifizierungsgeld zusammen dürfen aber nicht Ihr gewöhnliches Nettogehalt überschreiten. Die Referenz für diese Berechnung ist Ihr Nettogehalt bis spätestens drei Monate vor der Weiterbildung.
Nebenverdienst beim Qualifizierungsgeld
Grundsätzlich dürfen Sie während der Fortbildung auch eine Nebenbeschäftigung außerhalb Ihres Betriebes haben. Damit Ihr Anspruch auf das Qualifizierungsgeld nicht gemindert wird, darf das Nebeneinkommen aber den Freibetrag von 165 Euro nicht überschreiten.
Sollten Sie diesen Freibetrag überschreiten, werden die darüber hinausgehenden Einnahmen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, und die Förderung wird somit entsprechend reduziert.
Bei selbstständiger Arbeit werden vor der Anrechnung 30% Ihrer Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt.
Qualifizierungsgeld beantragen
Die Leistung muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dieser Prozess erfolgt in mehreren Schritten:
1. Beim Online-Service registrieren
Zunächst registrieren Sie Ihr Unternehmen beim Online-Service der Arbeitsagentur.
2. Formulare ausfüllen
Hier füllen Sie nun alle nötigen Formulare aus. Dazu gehören:
- der Antrag auf Qualifizierungsgeld,
- die Liste der teilnehmenden Beschäftigten,
- die Abrechnungsliste der teilnehmenden Beschäftigten, und
- die Einverständniserklärung der Beschäftigten.
Die Formulare können online ausgefüllt und dann als PDF, JPG- oder PNG-Datei am Computer abgespeichert werden.
3. Dateien hochladen
Die ausgefüllten Formulare drucken Sie nun aus und geben sie an die zuständigen Mitarbeiter zum Unterschreiben weiter. Die unterzeichneten und gescannten Dokumente laden Sie schließlich wieder über den Online-Service der Arbeitsagentur hoch. Damit gilt der Antrag als eingereicht.
Den Antrag müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Fortbildung stellen. Die Antragstellung ist kostenlos.
Notwendige Dokumente
Gemeinsam mit den ausgefüllten Formularen müssen Sie außerdem die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag für die Qualifizierungsmaßnahme sowie die Trägerzertifizierung nach AZAV des Bildungsträgers hochladen.
Wenn Ihr Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter hat, benötigen Sie keinen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, sondern es reicht eine schriftliche Erklärung des Unternehmens.
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Das Qualifizierungsgeld für die Weiterbildung
Damit Unternehmen, die vom Strukturwandel betroffen sind, ihre Mitarbeiter nicht kündigen müssen, wird mit April 2024 das Qualifizierungsgeld für die Fortbildung eingeführt.
Dabei handelt es sich um einen Entgeltersatz der Bundesagentur für Arbeit, der Mitarbeiter während einer beruflichen Weiterbildung finanziell unterstützt. Arbeitnehmer erhalten 60% bzw. 67% des ausgefallenen Nettolohns.