Die Rehabilitation hilft Ihnen als versicherter Arbeitnehmer, nach Erkrankungen Ihr Arbeitsleben weiterführen zu können. Eine frühzeitige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit soll für Sie vermieden werden. Die Kosten für die Rehabilitationsleistungen sollten nicht auf Sie fallen, sondern auf Ihren Versicherungsträger. Wann Sie eine Rehabilitation beziehen können, wie Sie diese beantragen und was für Hilfen für Sie infrage kommen, erfahren Sie in diesem Artikel.
- Was ist eine Rehabilitation?
- Voraussetzungen für die Beantragung von Rehabilitation
- Wer übernimmt die Kosten der Rehabilitation?
- Wie stelle ich den Antrag auf Rehabilitation?
- Wie lange werden Rehabilitationsleistungen erstattet?
- Kann ich Übergangsgeld beziehen?
- Muss ich für meine Reha eine Zuzahlung leisten?
- An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
- Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Rehabilitation?
Wenn Sie als versicherter Arbeitnehmer an einer akuten oder chronischen Erkrankung leiden, trägt die Rehabilitation zu einer möglichst schnellen Genesung bei. Dadurch soll eine problemlose Rückkehr zum Arbeitsplatz gefördert werden. Die Rehabilitationsmaßnahmen können auch dabei helfen, dass Sie in einen neuen und für Sie angemessenen Beruf einsteigen.
Eine Rehabilitation kann stationär oder ambulant sein. Für die Leistungen beider Fälle sind generell die gesetzliche Krankenkasse und die Rentenversicherung zuständig.
Voraussetzungen für die Beantragung von Rehabilitation
Damit die Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahmen von der Deutschen Rentenversicherung gedeckt werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Erwerbsfähigkeit ist gemindert oder sogar gefährdet.
- Sie haben eine Mindestversicherungszeit bei der Rentenversicherung erreicht. Diese kann von fünf bis zehn Jahren sein, je nach benötigter Reha-Maßnahme. In bestimmten Fällen kann es auch reichen, wenn Sie in den letzten 2 Jahren mindestens 6 Monate pflichtig in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
- Falls Sie schon mal eine Reha hatten, muss diese mindestens 4 Jahre her sein.
Voraussetzungen für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche, die Waisenrente beziehen, haben Anspruch auf Reha.
Ansonsten muss folgendes erfüllt werden:
Eine(r) der Erziehungsberechtigten muss eine dieser Voraussetzungen erfüllen:
- Er oder sie hat in den letzten 2 Jahren mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge für die Versicherung bezahlt.
- Er oder sie hat die Mindestsicherung von 5 Jahren erreicht.
- Er oder sie ist Rentner und bezieht eine Alters– oder Erwerbsminderungsrente.
Es darf auch kein anderer Sozialversicherungsträger für die Reha-Kosten verantwortlich sein.
Wer übernimmt die Kosten der Rehabilitation?
Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und erwerbstätig sind, werden die Rehabilitationskosten in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung übernommen.
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, übernimmt diese generell die Kosten.
Bei bestimmten Berufen und Erkrankungen bzw. Verletzungen können auch andere Träger die Kosten in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel: Unfall– oder Pflegeversicherung, Träger der Kriegsopferfürsorge, das Jugendamt oder Sozialhilfeträger.
Wie stelle ich den Antrag auf Rehabilitation?
Füllen Sie das Antragsformular mit allen nötigen Informationen aus. Sie können den Antrag hier online stellen. Die Formulare finden Sie sonst auch vor Ort bei Ihrer Rentenversicherung, bei der Krankenkasse oder bei Versicherungsämtern. Sie dürfen bei der Antragstellung bis zu drei Wunschkliniken angeben.
Wichtig: Bei Ihrem Antrag sollte auch ein Bescheid Ihres Arztes dabei sein.
Die Rentenversicherung prüft den Antrag und entscheidet, ob er bewilligt wird. Diese Entscheidung kann generell zwischen drei Wochen und zwei Monaten dauern.
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, informieren Sie bitte Ihren Arzt und Ihren Arbeitgeber.
Wie lange werden Rehabilitationsleistungen erstattet?
- Stationäre Reha: generell drei Wochen.
- Ambulante Reha: längstens 20 Tage.
- Kinder unter 14 Jahre: vier bis sechs Wochen.
Es kann in manchen Fällen eine Verlängerung bewilligt werden. Der Arzt muss festlegen, ob diese nötig ist.
Kann ich Übergangsgeld beziehen?
In der Regel haben Sie als Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf 6 Wochen Entgeltzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Wenn diese Zeit allerdings erschöpft ist, kann die Rentenversicherung Ihnen Übergangsgeld während der Rehabilitation zahlen.
Dieses beträgt:
- Versicherte ohne Kinder: 68 Prozent des Nettoarbeitsentgelts
- Versicherte mit einem Kind: 75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts
- Selbstständige oder freiwillig Versicherte: 80 Prozent des Einkommens
Wenn Sie Übergangsgeld beziehen wollen, müssen Sie dies beantragen. Hier finden Sie die Formulare dazu.
Muss ich für meine Reha eine Zuzahlung leisten?
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und Rehabilitation beziehen, können Kosten von höchstens 10 Euro für Sie anfallen.
Wenn Sie eine Anschlussrehabilitation direkt nach einem Verbleib in einer Klinik beziehen, gilt die Zuzahlung für längstens 28 Tage.
Wenn sie bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind:
- Zahlen Sie nichts für ambulante Reha
- Zahlen Sie für stationäre Reha höchstens 10 Euro für längstens 42 Tage
Die Zuzahlung wird immer an Ihr Einkommen angepasst. Ab einer niedrigen Einkommensgrenze kann es auch sein, dass Sie nichts bezahlen müssen.
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Für mehr Information zum Thema Reha-Leistungen können Sie das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung anrufen: 0800 1000 4800
Sie können sich auch an eine Beratungsstelle wenden. Hier finden Sie eine Übersicht.
Häufig gestellte Fragen
Was, wenn ich in einer privaten Krankenkasse versichert bin?
Sind Sie bei einer privaten Krankenkasse versichert, haben Sie nicht automatisch Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Dies muss explizit in Ihrem Vertrag vereinbart und festgehalten sein.
Was, wenn mein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht bewilligt wird?
Sie können einen Widerspruch innerhalb eines Monats einreichen. Dabei kann ein Attest Ihres Arztes behilflich sein. Wenn auch dies nicht funktioniert, können Sie sich an das Sozialgericht wenden.
Was, wenn meine Wunschklinik nicht bewilligt wird?
In diesem Falle bietet die Rentenversicherung bis zu vier andere Kliniken an. Sie haben 14 Tage Zeit, sich eine davon auszusuchen. Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, haben Sie dafür 4 Wochen Zeit.