Eine Begleitung im Krankenhaus kann Menschen mit Behinderung die stationäre Behandlung ermöglichen. Unterkunft, Verdienstausfall und professionelle Assistenz werden jedoch nach unterschiedlichen Regeln finanziert. Für Krankengeld müssen neben der medizinischen Notwendigkeit weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Hier erfahren Sie, welcher Weg zu Ihrer Situation passt und welche Nachweise Sie vor der Aufnahme vorbereiten sollten.
Welcher Kostenträger ist für Ihre Begleitung zuständig?
Für die notwendige Unterkunft ist grundsätzlich die Krankenkasse der behandelten Person zuständig. Krankengeld wegen Ihres Verdienstausfalls beantragen Sie dagegen bei Ihrer eigenen Krankenkasse. Begleitet eine vertraute Assistenzkraft aus der Eingliederungshilfe die Person, ist dieser Unterstützungsbedarf mit dem zuständigen Eingliederungshilfeträger zu klären.

- Sie begleiten als Angehöriger oder enge Vertrauensperson und verlieren Arbeitsentgelt: Prüfen Sie den Krankengeldanspruch für Begleitpersonen.
- Eine bereits im Alltag tätige Assistenzkraft soll mitkommen: Klären Sie die Krankenhausbegleitung über die Eingliederungshilfe. Das ist ein anderer Leistungsweg als privates Krankengeld.
- Sie begleiten Ihr Kind: Lassen Sie zusätzlich prüfen, ob Kinderkrankengeld wegen medizinisch notwendiger Mitaufnahme der passende Anspruch ist.
Vertraute professionelle Bezugspersonen müssen der behandelten Person bereits im Alltag Eingliederungshilfe leisten. Ihre Unterstützung im Krankenhaus dient etwa der Verständigung oder dem Umgang mit Belastungssituationen; sie ersetzt nicht die medizinische Versorgung des Krankenhauses. Das regelt § 113 Absatz 6 SGB IX. Für denselben Aufenthalt darf nicht gleichzeitig diese Assistenzleistung und Krankengeld nach § 44b beansprucht werden.
Wann bekommen Angehörige oder Vertrauenspersonen Krankengeld?
Krankengeld kommt in Betracht, wenn eine gesetzlich versicherte Person mit Behinderung bei ihrer stationären Krankenhausbehandlung medizinisch notwendige Begleitung braucht und Ihnen dadurch Verdienst entgeht. Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht: Die behandelte Person muss außerdem eine der gesetzlich genannten Unterstützungsleistungen erhalten.
Nach § 44b SGB V sind dies Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX, Leistungen nach § 35a SGB VIII oder Leistungen nach dem sechsten Kapitel SGB XIV. Beide Personen müssen gesetzlich krankenversichert sein. Sie müssen naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sein. Sie dürfen der behandelten Person keine entgeltlichen Leistungen nach Teil 2 SGB IX oder § 35a SGB VIII und keine Leistungen nach dem sechsten Kapitel SGB XIV erbringen.
Die medizinische Notwendigkeit hängt vom konkreten Unterstützungsbedarf ab, nicht allein von einer Diagnose oder dem Grad der Behinderung. Beispiele sind erhebliche Kommunikationsprobleme, die ohne vertraute Hilfe eine Behandlung verhindern, oder die notwendige Einbindung der Begleitperson in das therapeutische Konzept. Die Regelung ist nicht auf geistige oder mehrfache Behinderungen beschränkt.
Müssen Sie im Krankenhaus übernachten?
Eine Übernachtung ist für den Krankengeldanspruch nicht zwingend: Die ganztägige Begleitung steht der Mitaufnahme gleich. Dafür müssen die medizinisch notwendige Anwesenheit im Krankenhaus und die An- und Abreise zusammen mindestens acht Stunden umfassen. Ein gewöhnlicher Besuch erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt diese Zeitgrenze und die medizinischen Kriterien fest. Eine Bescheinigung vor der Aufnahme kann auf der Krankenhauseinweisung erfolgen. Alternativ ist eine gesonderte Bescheinigung für bis zu zwei Jahre möglich, wenn der Bedarf voraussichtlich mindestens für diesen Zeitraum besteht. Das Krankenhaus prüft die Notwendigkeit für den tatsächlichen Aufenthalt und stellt die Bescheinigung für die Krankenkasse aus.
Planungsbeispiel: Sechs Stunden notwendige Anwesenheit und insgesamt zwei Stunden Fahrt erreichen die Zeitgrenze. Daraus entsteht noch kein automatischer Zahlungsanspruch; die medizinische Notwendigkeit, der Leistungsbezug der behandelten Person und Ihr Verdienstausfall müssen ebenfalls nachgewiesen sein. Notieren Sie die Zeiten und lassen Sie die maßgeblichen Anwesenheitstage vom Krankenhaus bestätigen.
Wie organisieren Sie Antrag und Freistellung?
Kontaktieren Sie vor einem planbaren Aufenthalt Ihre Krankenkasse, das Krankenhaus und Ihren Arbeitgeber. So lässt sich klären, welche Unterlagen die Kasse braucht und wie Sie die Abwesenheit nachweisen. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist vom Krankengeldanspruch zu unterscheiden; er besteht nur, soweit Sie aus demselben Grund keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.
- Legen Sie den Nachweis über die maßgeblichen Unterstützungsleistungen der behandelten Person bereit, etwa den Eingliederungshilfebescheid.
- Lassen Sie den konkreten Begleitbedarf vorab auf der Einweisung oder gesondert bescheinigen. Beschreiben Sie dem Krankenhaus, welche Verständigung oder Unterstützung ohne Sie nicht möglich ist.
- Fordern Sie vom Krankenhaus die Bescheinigung für Ihre Krankenkasse an. Sie enthält die medizinische Fallgruppe und die maßgeblichen Anwesenheitstage; bei Bedarf ist bereits während des Aufenthalts eine vorläufige Bescheinigung möglich.
- Bitten Sie für den Arbeitgeber um die gesonderte Aufenthaltsbescheinigung. Klären Sie mit der Krankenkasse auch den Nachweis des ausgefallenen Verdienstes und die Übermittlung der Entgeltdaten.
Bei einer Notaufnahme fehlt möglicherweise die vorbereitete Einweisung. Wenden Sie sich dann unmittelbar an das Behandlungsteam und bitten Sie um Prüfung des Begleitbedarfs. Die Entscheidung des Krankenhauses wird nicht durch eine fehlende vorsorgliche Bescheinigung ersetzt oder ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Ersatz für Ihren Verdienstausfall?
Für Beschäftigte beträgt das Krankengeld nach § 44b grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts. Es ersetzt den Verdienstausfall also nicht vollständig. Die Berechnung und die beitragsabhängige Begrenzung ergeben sich aus § 47 SGB V.
Lassen Sie Ihre Krankenkasse den Betrag anhand der aktuellen Berechnungsgrundlagen und Ihrer Entgeltdaten bestimmen. Die allgemeinen Grundlagen erläutert auch unser Artikel zum Krankengeld; achten Sie bei einem Rechner darauf, ob er den hier einschlägigen Anspruch abbildet.
Für die medizinisch notwendige Mitaufnahme mit Unterkunft und Verpflegung gilt ein anderer Anspruch der behandelten Person nach § 11 Absatz 3 SGB V. Ist die Mitaufnahme nicht möglich, kann eine externe Unterbringung infrage kommen. Die Krankenkasse entscheidet nach den medizinischen Erfordernissen über Art und Dauer; buchen Sie deshalb nicht auf eigene Rechnung in der Annahme, jedes Hotel werde vollständig erstattet.
Was gilt, wenn Sie Ihr Kind begleiten?
Bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme eines Elternteils kann Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V der passende Anspruch sein. Elternteil und Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein; außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Kinderkrankengeld vorliegen. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Eingliederungshilfe ist für diesen Anspruch keine Voraussetzung; Krankengeld nach § 44b und dieser Anspruch werden nicht gleichzeitig beansprucht.
Vor dem neunten Geburtstag wird die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme gesetzlich vorausgesetzt; die Einrichtung bescheinigt dann deren Dauer. Die Einzelheiten stehen in § 45 SGB V. Die Unterschiede zur Betreuung eines kranken Kindes zu Hause finden Sie im Beitrag zum Kinderkrankengeld.
Weitere Fragen zur Krankenhausbegleitung
Kann ich auch als privat versicherte Begleitperson von der Arbeit freigestellt werden?
Privat versicherte Beschäftigte können unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen unbezahlte Freistellung beanspruchen, auch ohne eigenen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V. Daraus folgt aber keine Zahlung durch eine gesetzliche Krankenkasse. Ob Ihr privater Vertrag einen Verdienstausfall abdeckt, müssen Sie anhand des vereinbarten Tarifs mit Ihrem Versicherer klären.
Gilt der Krankengeldanspruch auch bei einer stationären Reha?
Der hier erläuterte Anspruch nach § 44b SGB V betrifft stationäre Krankenhausbehandlungen, nicht automatisch eine stationäre Reha. Für eine notwendige Reha-Begleitung müssen Sie den zuständigen Rehabilitationsträger nach dem einschlägigen Leistungsweg fragen. Klären Sie Unterkunft, Reisekosten und möglichen Verdienstausfall getrennt, bevor Sie Zusagen aus dem Krankenhausfall auf eine Reha übertragen.
Muss mein Arbeitgeber die Diagnose der begleiteten Person erfahren?
Die Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses für Ihren Arbeitgeber enthält nur die maßgeblichen Anwesenheitstage, nicht die medizinische Fallgruppe oder die Personendaten des Patienten. Die ausführlichere Bescheinigung ist für Ihre Krankenkasse vorgesehen. Bitten Sie ausdrücklich um beide getrennten Nachweise, damit Sie nicht versehentlich die medizinische Bescheinigung an die Personalabteilung weitergeben.



