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Rehabilitation beantragen: So bereiten Sie den Antrag vor

Von Iris Risch • Aktualisiert am 5. Oktober 2026 • Geschätzte Lesezeit: 10 Minute

Eine medizinische Rehabilitation kann helfen, wenn eine Erkrankung Ihren Alltag oder Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Für den Antrag brauchen Sie eine nachvollziehbare medizinische Begründung und den passenden Kostenträger. Nicht jede Reha läuft über die Rentenversicherung, und eine Bewilligung bedeutet nicht in jedem Fall, dass keine Zuzahlung anfällt.

Sprechen Sie zuerst mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt über die Einschränkungen und das Reha-Ziel. Bei einer Rehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt ist der Sozialdienst des Krankenhauses die erste Anlaufstelle. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, Unterlagen zu ordnen, den Antrag einzureichen und den Bescheid zu prüfen.

Welcher Kostenträger für Ihre Reha infrage kommt

Bei der Rentenversicherung steht die Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt: Sie soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Die gesetzliche Krankenkasse kommt für medizinische Rehabilitation insbesondere dann infrage, wenn andere Sozialversicherungsträger die Leistung nicht erbringen können. Das ergibt sich aus § 40 SGB V. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse allein macht diese deshalb noch nicht zum zuständigen Kostenträger.

  • Geht es um Ihre Erwerbsfähigkeit, prüfen Sie mit der Rentenversicherung die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
  • Beruht der Reha-Bedarf auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kann die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein. § 26 SGB VII regelt deren Heilbehandlung und Rehabilitation. Bei einem entsprechenden Verdacht hilft die Einordnung von Berufskrankheiten.
  • Wenn die Rentenversicherung nicht zuständig ist, etwa bei vielen Altersrentnern, klären Sie die medizinische Reha mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Entscheidung hängt von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.

Dieser Antragspfad betrifft vor allem die medizinische Rehabilitation von Erwachsenen. Berufliche Rehabilitation ist eine andere Leistung mit eigenen Voraussetzungen. Für Kinder und Jugendliche finden Sie einen gesonderten Überblick zur Kinder- und Jugendrehabilitation. Ein Rentenbezug oder eine Diagnose allein ersetzt auch dort nicht die Prüfung des konkreten Bedarfs.

Welche Voraussetzungen die Rentenversicherung prüft

Nach § 10 SGB VI muss Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Außerdem muss voraussichtlich eine geeignete Wirkung der Rehabilitation erreichbar sein, etwa die Abwendung einer drohenden Minderung oder eine wesentliche Besserung beziehungsweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Eine Diagnose ohne Erklärung ihrer Auswirkungen reicht als Begründung nicht aus.

Zusätzlich gelten versicherungsrechtliche Voraussetzungen. § 11 SGB VI nennt unter anderem eine Wartezeit von 15 Jahren oder den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Für medizinische Rehabilitation genügt als weiterer Zugangsweg auch, dass Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

Es gibt weitere gesetzliche Zugangswege, etwa im Anschluss an eine Ausbildung oder bei verminderter beziehungsweise absehbar verminderter Erwerbsfähigkeit und erfüllter allgemeiner Wartezeit. Lassen Sie deshalb Ihren Versicherungsverlauf prüfen, statt sich an einer pauschalen Mindestdauer von fünf oder zehn Jahren zu orientieren. Auch Ausschlüsse, etwa bei bestimmten Altersrenten oder gleichartigen Leistungen anderer Träger, sind zu beachten.

Befunde und Unterlagen für den Antrag vorbereiten

Die medizinischen Unterlagen sollen erklären, was Sie derzeit nicht oder nur eingeschränkt tun können und welches Reha-Ziel erreichbar ist. Ein ärztlicher Befundbericht ist kein behördlicher Bescheid. Besprechen Sie mit der behandelnden Praxis, welche aktuellen Befunde und Angaben der Kostenträger benötigt.

Therapeutin unterstützt einen sitzenden Mann beim Anheben seines Arms
Bewegungseinschränkungen und konkrete Reha-Ziele gehören in die medizinische Begründung.
  • Halten Sie Versicherungsnummer, Kontaktdaten und Angaben zu Ihrem zuständigen Versicherungsträger bereit.
  • Ordnen Sie aktuelle Arzt- und Krankenhausberichte, bisherige Behandlungen und Angaben zu Ihren Beschwerden. Reichen Sie die verlangten Unterlagen ein; zusätzliche Befunde sollten zum Reha-Bedarf beitragen.
  • Beschreiben Sie konkrete Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit, beispielsweise beim Gehen, Heben oder längerem Sitzen. Verknüpfen Sie diese mit Ihrem tatsächlichen Reha-Ziel.
  • Notieren Sie frühere Reha-Aufenthalte und relevante Behandlungen, damit der Kostenträger zeitliche und medizinische Zusammenhänge prüfen kann.
  • Bereiten Sie die Begründung für eine Wunschklinik sowie gegebenenfalls Angaben zu einer notwendigen Begleitung vor.

Die Verbraucherzentrale erläutert die Antragstellung ergänzend aus Patientensicht. Nutzen Sie solche Orientierung für die Vorbereitung; die Voraussetzungen und Fristen richten sich nach dem einschlägigen Gesetz und Ihrem Verfahren. Beschreiben Sie Einschränkungen sachlich, ohne Beschwerden zu übertreiben oder weitere Erkrankungen zu verschweigen.

Den Reha-Antrag einreichen und die Wunschklinik begründen

Bei der Deutschen Rentenversicherung können Sie den Antrag online oder schriftlich stellen. Das Formularpaket für medizinische Rehabilitation enthält unter anderem G0100 als Rehabilitationsantrag, G0110 als Anlage zur medizinischen Rehabilitation, G0115 als Selbsteinschätzungsbogen und S0051 als Befundbericht. Welche zusätzlichen Anlagen erforderlich sind, hängt von Ihrem Fall und dem zuständigen Träger ab.

Den Online-Antrag der Rentenversicherung erreichen Sie über deren Antragsangebot. Für die gesetzliche Krankenkasse stimmen Sie die Verordnung und das Antragsverfahren mit der behandelnden Praxis und Ihrer Kasse ab. Verwenden Sie nicht ungeprüft DRV-Formulare für jedes Verfahren.

Im DRV-Antrag können Sie bis zu drei Wunscheinrichtungen angeben. Begründen Sie die Auswahl mit der Eignung für Ihre Erkrankung und gegebenenfalls weiteren medizinischen Anforderungen; auch persönliche Bedürfnisse dürfen berücksichtigt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist kein Anspruch auf jede beliebige Klinik. Medizinische Eignung und eine vertretbare Wartezeit bleiben wichtig.

Die DRV beschreibt den Ablauf von der Wunschklinik bis zur Reha einschließlich möglicher Alternativen. Bietet der Bescheid andere Kliniken an, beachten Sie die darin genannte Auswahlfrist und die Begründung. Eine Frist zur Klinikauswahl ist nicht dasselbe wie die gesetzliche Widerspruchsfrist. Speichern Sie vor dem Einreichen eine Kopie des Antrags und danach den Eingangs- oder Übermittlungsnachweis.

Bearbeitungsfrist, Bescheid und Reha-Beginn auseinanderhalten

Nach § 14 SGB IX prüft ein Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine Zuständigkeit. Behält er den Antrag und ist kein Gutachten erforderlich, entscheidet er grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist ein Gutachten erforderlich, muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen erfolgen. Bei einer Weiterleitung beginnt die entsprechende Frist mit dem Eingang beim zweiten Träger.

Sind mehrere Träger beteiligt, sieht § 15 SGB IX für die dort geregelten Fälle grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang vor. Bei einer Teilhabeplankonferenz sind es zwei Monate. Deshalb ist „drei Wochen bis zwei Monate“ keine verlässliche allgemeine Frist. Die Entscheidungsfrist und die Wartezeit auf einen Klinikplatz sind außerdem verschiedene Dinge. Wenn Sie warten, fragen Sie mit Eingangsdatum und Aktenzeichen nach dem Bearbeitungsstand und nach konkret fehlenden Unterlagen.

Prüfen Sie im Bewilligungsbescheid die bewilligte Leistung, Einrichtung, Dauer, Zuzahlung und Hinweise zum Beginn. Für eine Anschlussrehabilitation nach einer Krankenhausbehandlung hilft der Sozialdienst bei der Antragstellung. Laut DRV-Information zur Anschlussrehabilitation dauert diese meist drei Wochen, kann aber verkürzt oder verlängert werden. Für andere Reha-Arten sind der bewilligte Umfang und die medizinischen Erfordernisse maßgeblich, nicht eine pauschale Höchstdauer für alle Patienten.

Zuzahlung und Einkommen während der Reha klären

Die Zuzahlung richtet sich nach dem Kostenträger und der Reha-Art. Die DRV-Regeln zur Zuzahlung sehen bei stationärer medizinischer Reha höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr vor. Bei stationärer Anschlussrehabilitation über die Rentenversicherung sind es höchstens 14 Tage. Für ambulante DRV-Reha fällt keine solche Zuzahlung an.

Bei der Rentenversicherung sind Versicherte unter 18 Jahren sowie Versicherte während des Bezugs von Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger von der Zuzahlung befreit. Je nach Einkommen kann zudem eine vollständige oder teilweise Befreiung auf Antrag möglich sein. Eine automatische Anpassung jeder Zuzahlung an jedes Einkommen gibt es nicht. Verwenden Sie die aktuellen Angaben und Formulare des Trägers; frühere Zuzahlungstage können anzurechnen sein.

Bei Reha über die gesetzliche Krankenkasse zahlen Erwachsene grundsätzlich 10 Euro je Kalendertag, auch bei ambulanter Reha. Bei einer medizinisch notwendigen Anschlussrehabilitation gilt grundsätzlich eine Grenze von 28 Tagen je Kalenderjahr; bestimmte bereits geleistete Zuzahlungen werden angerechnet. Die gesetzliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V kann eine Befreiung ermöglichen. Übertragen Sie die DRV-Grenze von 14 Tagen nicht auf die Krankenkasse.

Klären Sie vor Beginn außerdem, wovon Sie während der Reha leben. Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Übergangsgeld sind unterschiedliche Leistungen. Ob und in welcher Höhe Übergangsgeld gezahlt wird, hängt von den persönlichen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen sowie der Berechnungsgrundlage ab. Der Überblick zum Übergangsgeld hilft bei der gesonderten Prüfung. Ein pauschaler Anspruch auf 80 Prozent des Einkommens für Selbstständige lässt sich daraus nicht ableiten.

Bei Ablehnung fristgerecht reagieren

Wenn Sie den Ablehnungsbescheid für falsch halten, prüfen Sie zuerst den Grund und die Rechtsbehelfsbelehrung. Nach § 84 SGG beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate. Ein Monat ist nicht gleich vier Wochen. Fehlt eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist.

Der Widerspruch muss rechtzeitig eingehen. Nutzen Sie einen zugelassenen Weg, etwa ein unterschriebenes Schreiben oder die Niederschrift bei der zuständigen Stelle; verlassen Sie sich nicht auf eine gewöhnliche E-Mail. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie eindeutig, dass Sie Widerspruch einlegen. Die medizinische Begründung können Sie mit der behandelnden Praxis gezielt auf den Ablehnungsgrund ausrichten.

Als Formulierung für den Kern des Schreibens eignet sich: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein, Aktenzeichen [Aktenzeichen]. Die Begründung reiche ich nach.“ Ergänzen Sie Ihre Identifikationsdaten und die erforderliche Unterschrift beziehungsweise die Anforderungen des gewählten elektronischen Verfahrens. Bewahren Sie einen Eingangsnachweis auf und beachten Sie eine Frist zur Nachreichung.

Für offene Fragen zum Versicherungsverlauf oder zu Unterlagen können Sie die Kontaktwege zur Deutschen Rentenversicherung nutzen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, enthält der Widerspruchsbescheid die Hinweise zum weiteren Rechtsweg. Ein neuer Antrag ersetzt keinen rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen den bisherigen Bescheid.

Weitere Fragen zu besonderen Antragssituationen

Kann ich schon vor Ablauf von vier Jahren wieder eine Reha erhalten?

Eine erneute medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung kann vor Ablauf von vier Jahren möglich sein, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Die Vierjahresregel ist deshalb keine ausnahmslose Sperre. Lassen Sie die Dringlichkeit ärztlich begründen und legen Sie dar, warum die Behandlung nicht bis zum regulären Zeitpunkt warten kann.

Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Rehabilitationsträger einreiche?

Ein unzuständiger Rehabilitationsträger soll Ihren Antrag nicht allein wegen der falschen Adresse ablehnen. Er prüft innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag bei vollständiger Unzuständigkeit unverzüglich an den aus seiner Sicht zuständigen Träger weiter. Sie müssen darüber informiert werden. Bewahren Sie den Nachweis des ursprünglichen Eingangs auf.

Kann ich die abweichende Stellungnahme des Medizinischen Dienstes erhalten?

Bei einer vertragsärztlich verordneten Reha über die gesetzliche Krankenkasse muss Ihnen eine abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden. Mit Ihrer Einwilligung in Textform erhält sie auch die verordnende Praxis. Fordern Sie die Stellungnahme an, damit Sie die Abweichung von der Verordnung nachvollziehen und medizinisch gezielt darauf reagieren können.

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Iris Risch
Journalistin mit einem grossen Interesse für Sprachen, Literatur und Sport. Mein soziales Engagement nutze ich auf Antragstellung.com, um Beihilfen und Förderungen für alle verständlich bekannt zu geben.

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