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Arbeitsunfall: Was Beschäftigte jetzt tun sollten

Von Maria H. • Aktualisiert am 5. Oktober 2026 • Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Ein Arbeitsunfall gehört zur gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine versicherte Tätigkeit zu einem Unfall mit Gesundheitsschaden führt. Informieren Sie den Betrieb und sagen Sie bei der Behandlung ausdrücklich, dass der Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passiert ist. Hier erfahren Sie, wann ein Durchgangsarzt nötig ist, wer die Unfallanzeige abgibt und welche Unterlagen Sie sichern sollten.

Was Sie nach dem Unfall zuerst tun sollten

Lassen Sie die Verletzung versorgen und informieren Sie den Betrieb möglichst sofort über den Unfall. Warten Sie mit der Behandlung nicht darauf, dass eine Unfallanzeige ausgefüllt oder die Zuständigkeit geklärt ist.

Frau mit Warnweste telefoniert in einer Werkhalle, während eine Person einem am Boden liegenden Mann hilft
Bei einem schweren Unfall hat die notwendige Hilfe Vorrang vor der Unfallanzeige.
  1. Holen Sie bei einem schweren Unfall Hilfe und veranlassen Sie die notwendige Notfallversorgung.
  2. Nennen Sie der behandelnden Praxis oder Klinik den Zusammenhang mit der Arbeit. Geben Sie auch den Arbeitgeber und den Unfallzeitpunkt an.
  3. Melden Sie dem Betrieb, was passiert ist und ob Sie arbeitsunfähig sind. Lassen Sie auch kleinere Verletzungen betrieblich dokumentieren.
  4. Notieren Sie den Ablauf, solange Sie ihn noch genau erinnern. Bewahren Sie Behandlungsunterlagen und Nachrichten zur Meldung auf.

Die Unfallmeldung ersetzt nicht die Mitteilung, dass Sie nicht arbeiten können. Weitere Schritte zur Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit finden Sie im Beitrag zur Krankmeldung.

Wann müssen Sie zum Durchgangsarzt?

Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert. Auch die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln und eine Wiedererkrankung wegen Unfallfolgen sind Gründe für die Vorstellung.

Diese Kriterien nennt die DGUV zum Vorgehen nach einem Arbeitsunfall. Ein Durchgangsarzt ist für die Behandlung von Unfallverletzten besonders qualifiziert. Bei leichten Verletzungen kann er die weitere Behandlung dem Hausarzt übertragen und den Verlauf kontrollieren.

Ein häufiger Fehler ist, erst mehrere Tage abzuwarten: Die Schwelle für die Unfallanzeige des Betriebs ist keine Wartefrist für den Durchgangsarzt. Wenn Sie am Tag nach dem Unfall wegen der Verletzung nicht arbeiten können, ist das bereits ein Kriterium für die Vorstellung.

Wer meldet den Unfall und welche Fristen gelten?

Der Betrieb muss einen Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen, wenn Beschäftigte dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden oder sterben. Nach § 193 SGB VII ist die Anzeige binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls zu erstatten.

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zählen Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage; der Unfalltag selbst zählt nicht mit. Die Schwelle „mehr als drei Tage arbeitsunfähig“ und die Frist „binnen drei Tagen anzeigen“ beschreiben verschiedene Dinge. Beschäftigte sollten den Betrieb deshalb sofort informieren und ihm später mitteilen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst erwartet.

Rechenbeispiel zur Meldeschwelle: Der Unfall geschieht am Donnerstag. Sind Sie unfallbedingt von Freitag bis einschließlich Montag arbeitsunfähig, sind das vier Kalendertage nach dem Unfalltag. Dass im Betrieb am Wochenende normalerweise nicht gearbeitet wird, ändert daran nichts.

Wenn der Betrieb nicht reagiert, können Sie sich selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Die BGHM erläutert die Zählweise und die Möglichkeit einer eigenen Meldung. Ihr Arzt erstellt außerdem einen gesonderten Bericht für den Unfallversicherungsträger.

Welche Angaben helfen bei der Prüfung?

Für die Prüfung ist entscheidend, welche Tätigkeit Sie beim Unfall ausgeübt haben und wie es zur Verletzung kam. Halten Sie konkrete Beobachtungen fest, statt nur „Unfall auf der Arbeit“ zu schreiben.

  • Datum, Uhrzeit und genauer Ort des Unfalls.
  • Die Aufgabe unmittelbar vor dem Ereignis und der Ablauf, etwa Ausrutschen, Sturz oder Kontakt mit einer Maschine.
  • Die verletzten Körperstellen und die erste medizinische Versorgung.
  • Namen und Kontaktdaten von Zeugen, soweit vorhanden.
  • Die Person im Betrieb, der Sie den Unfall gemeldet haben, sowie Zeitpunkt und Nachweis dieser Mitteilung.
  • Bei einem Wegeunfall: Ausgangspunkt, Ziel, gewählter Weg und Grund einer möglichen Abweichung.

Bewahren Sie eine eigene Kopie Ihrer Angaben auf. Falls Sie den Ablauf später ergänzen müssen, unterscheiden Sie zwischen dem, was Sie selbst gesehen haben, und Informationen anderer Personen. Fotos können die Situation ergänzen, ersetzen aber weder die Behandlung noch eine erforderliche Meldung.

Welche Unfälle fallen unter den Versicherungsschutz?

Ein Unfall ist nicht schon deshalb versichert, weil er im Betrieb passiert. Nach § 8 SGB VII muss er mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängen und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück gehört grundsätzlich dazu.

Bei einem abweichenden Arbeitsweg kommt es auf den Grund an. Das Gesetz erfasst etwa bestimmte Wege zur Kinderbetreuung wegen der Berufstätigkeit und Abweichungen für Fahrgemeinschaften. Ein privater Umweg lässt sich damit nicht automatisch gleichsetzen. Beschreiben Sie der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse deshalb den tatsächlichen Weg und dessen Zweck.

Eine Erkrankung, die sich durch berufliche Einwirkungen entwickelt, ist nicht mit einem einzelnen Unfallereignis gleichzusetzen. Dafür gibt es die gesonderte Prüfung einer Berufskrankheit. Bleiben nach einem anerkannten Unfall dauerhafte Einschränkungen, kann außerdem die Verletztenrente relevant werden; sie folgt nicht automatisch aus jeder Verletzung.

Häufige Fragen

Kann ein Unfall im Homeoffice versichert sein?

Ein Unfall im Homeoffice kann versichert sein, wenn er mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt; § 8 SGB VII stellt diese Tätigkeit grundsätzlich der Arbeit im Betrieb gleich. Der Wohnort allein begründet aber keinen Schutz für jede Handlung. Notieren Sie deshalb genau, welche berufliche Aufgabe Sie beim Unfall ausgeführt haben.

Verliere ich den Schutz, wenn ich eine Vorschrift missachtet habe?

Das Missachten einer Vorschrift schließt einen Versicherungsfall nicht allein aus; das regelt § 7 Absatz 2 SGB VII. Trotzdem müssen die übrigen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sein. Beschreiben Sie den tatsächlichen Ablauf vollständig, auch wenn Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, statt aus diesem Fehler selbst auf fehlenden Versicherungsschutz zu schließen.

Darf ich den Inhalt der Unfallanzeige anfordern?

Versicherte dürfen vom Betrieb den Inhalt der Unfallanzeige in einem barrierefreien Format verlangen; dieses Recht steht in § 193 Absatz 4 SGB VII. Fordern Sie die Angaben bei der zuständigen Person im Betrieb an. Prüfen Sie insbesondere Unfallzeitpunkt, Tätigkeit und Ablauf und teilen Sie sachliche Fehler möglichst konkret mit.

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Maria H.
Schriftstellerin mit 5 Jahren Erfahrung, spezialisiert auf Sozialhilfe und Verwaltungsverfahren. Mein Ziel ist es, so viele Informationen wie möglich bereitzustellen und diese gleichzeitig so zu vereinfachen, dass jeder die Leistungen erhalten kann, auf die er Anspruch hat.

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