Die Verletztenrente erhalten Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich, wenn ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit Ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent mindert. Entscheidend sind die anerkannten Folgen des Versicherungsfalls, nicht allein eine Krankschreibung oder ein geringeres Einkommen. Hier erfahren Sie, wie Sie den Anspruch einordnen, die Höhe nachvollziehen und beim zuständigen Unfallversicherungsträger die nächsten Schritte klären.
Wann besteht ein Anspruch auf Verletztenrente?
Bei einem einzelnen anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit besteht grundsätzlich Anspruch, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt und über die 26. Woche hinaus anhält. Für bestimmte landwirtschaftlich Versicherte gilt eine höhere Schwelle. Die MdE beschreibt, wie stark die Folgen Ihre Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einschränken. Sie misst nicht nur, ob Sie Ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.
- Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall muss der Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den bleibenden Einschränkungen geklärt sein.
- Bei einer Berufskrankheit prüft der Träger auch die beruflichen Einwirkungen und die daraus entstandenen Gesundheitsfolgen.
- Bei einem einzelnen Versicherungsfall muss die unfall- oder krankheitsbedingte MdE grundsätzlich mindestens 20 Prozent betragen und über die 26. Woche hinaus bestehen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die Abgrenzung der MdE stehen in § 56 SGB VII. Ein tatsächlicher Verdienstausfall ist dafür nicht die alleinige Voraussetzung. Auch die Rückkehr in eine Beschäftigung schließt eine Rente nicht automatisch aus, wenn die maßgeblichen Einschränkungen fortbestehen.
Für bestimmte landwirtschaftlich Versicherte gilt nach § 80a SGB VII eine Schwelle von 30 Prozent: insbesondere für Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner und nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige. Das betrifft nicht pauschal alle Beschäftigten in der Landwirtschaft. Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner wird in den ersten 26 Wochen nach dem gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt keine Rente gezahlt (§ 80a Absatz 2 SGB VII). Persönlich eingezahlte Beiträge sind keine allgemeine Anspruchsvoraussetzung; maßgeblich ist Ihr Versicherungsschutz bei der betreffenden Tätigkeit.
Wie berechnen Sie die monatliche Rente?
Die monatliche Verletztenrente ergibt sich grundsätzlich aus dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), zwei Dritteln dieses Betrags und dem festgestellten MdE-Anteil. Bei 100 Prozent MdE erhalten Sie eine Vollrente von zwei Dritteln des JAV; bei geringerer MdE den entsprechenden Anteil dieser Vollrente.
Monatsrente = JAV × 2/3 × MdE-Anteil ÷ 12. Setzen Sie beispielsweise für 20 Prozent MdE den Faktor 0,20 ein.
Rechenbeispiel: Bei einem vom Träger festgesetzten JAV von 36.000 Euro beträgt die Vollrente 24.000 Euro im Jahr. Mit 20 Prozent MdE sind das 4.800 Euro jährlich beziehungsweise 400 Euro monatlich. Mit 30 Prozent MdE ergeben sich 600 Euro monatlich.
Der JAV ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls. Er ist nicht einfach das letzte Nettogehalt mal zwölf. Gesetzliche Mindest- und Höchstwerte sowie besondere Regeln etwa für jüngere Versicherte können die Berechnung verändern. Prüfen Sie deshalb im Bescheid sowohl den JAV als auch den MdE-Prozentsatz.
Die Erhöhung für Schwerverletzte nach § 57 SGB VII greift nicht allein wegen einer hohen MdE: Erforderlich sind mindestens 50 Prozent MdE oder mehrere Renten mit zusammen mindestens 50 Prozent, die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit infolge des Versicherungsfalls und kein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erst dann erhöht sich die Rente um 10 Prozent.
Ab wann und wie lange wird gezahlt?
Die Rente beginnt grundsätzlich am Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld. Ist kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden, beginnt sie grundsätzlich am Tag nach dem Versicherungsfall, sofern die Rentenvoraussetzungen erfüllt sind. Für Unternehmer und gleichgestellte Versicherte kann die Satzung zudem eine Sonderregel für die ersten 13 Wochen vorsehen. Die landwirtschaftliche Wartezeit ist gesondert zu beachten. Diese Regel aus § 72 SGB VII ist vom Erfordernis einer MdE über die 26. Woche hinaus zu unterscheiden.
Das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit und die Verletztenrente haben unterschiedliche Aufgaben. Fragen Sie Ihren Träger nach dem festgestellten Rentenbeginn und einer möglichen Nachzahlung, statt das Ende Ihrer Lohnfortzahlung als sicheren Rentenbeginn anzunehmen.
Eine vorläufige Entschädigung ist keine zwingende dreijährige Befristung für alle Versicherten. Nach § 62 SGB VII soll der Träger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall eine vorläufige Rente festsetzen, wenn die MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens nach Ablauf dieser drei Jahre wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet.
Auch eine Rente auf unbestimmte Zeit ist nicht unveränderlich. Ändern sich die maßgeblichen Voraussetzungen, kann der Träger sie nach den gesetzlichen Regeln anpassen oder beenden. Eine bloße Wiederaufnahme der Arbeit bedeutet dagegen nicht automatisch, dass die MdE und damit der Anspruch entfallen.
Wie bringen Sie die Prüfung beim Träger voran?
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft Entschädigungsleistungen in der Regel von Amts wegen, sobald sie durch eine Anzeige oder ärztliche Berichte vom Fall erfährt. Ein gesonderter Rentenantrag ist normalerweise nicht nötig. Das bedeutet aber nicht, dass ohne weitere Prüfung automatisch Geld auf Ihr Konto kommt. Die DGUV erläutert diesen Ablauf auf ihrer Seite zum Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung.

- Klären Sie, welcher Träger Ihren Fall führt, ob der Versicherungsfall anerkannt ist und welches Aktenzeichen gilt.
- Fragen Sie bei anhaltenden Folgen schriftlich nach, ob eine Rentenprüfung eingeleitet wurde und welche Unterlagen noch fehlen.
- Ordnen Sie Arztberichte, Behandlungs- und Reha-Unterlagen dem Versicherungsfall zu. Beschreiben Sie konkret, welche Bewegungen, Belastungen oder Tätigkeiten eingeschränkt sind.
- Halten Sie Entgeltunterlagen für den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum sowie Angaben zu früheren Versicherungsfällen bereit. Reichen Sie die vom Träger angeforderten Nachweise ein.
- Prüfen Sie im Rentenbescheid die anerkannten Folgen, die MdE, den JAV, den Zahlungsbeginn und die Frage, ob die Rente vorläufig oder auf unbestimmte Zeit festgesetzt ist.
Für eine Sachstandsanfrage können Sie schreiben: „Zu meinem Versicherungsfall vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], bestehen weiterhin folgende Einschränkungen: [Beschreibung]. Bitte teilen Sie mir mit, ob mein Anspruch auf Verletztenrente geprüft wird und welche Unterlagen Sie noch benötigen.“ Diese Anfrage ersetzt keinen Widerspruch gegen einen bereits erlassenen Bescheid.
Was tun, wenn der Bescheid nicht stimmt?
Gegen einen ablehnenden oder aus Ihrer Sicht fehlerhaften Bescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist nach § 84 SGG drei Monate. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und den dort genannten Empfänger sowie die zulässige Form.
Benennen Sie den Bescheid mit Datum und Aktenzeichen und erklären Sie eindeutig, dass Sie Widerspruch einlegen. Sie können die Begründung gesondert nachreichen. Beschreiben Sie dann den konkreten Streitpunkt: nicht berücksichtigte Unfallfolgen, eine zu niedrige MdE, ein fehlerhafter JAV oder ein falscher Rentenbeginn. Fügen Sie passende Nachweise bei und bewahren Sie den Zugangsnachweis auf. Verlassen Sie sich für einen formwirksamen Widerspruch nicht auf eine gewöhnliche E-Mail.
Häufige Fragen zur Verletztenrente
Können zwei Unfälle mit jeweils 10 Prozent MdE zusammen zählen?
Zwei Versicherungsfälle mit jeweils mindestens 10 Prozent MdE können zusammen einen Rentenanspruch begründen, wenn ihre MdE-Werte insgesamt mindestens 20 Prozent erreichen und die erforderliche Dauer vorliegt. Teilen Sie dem Träger frühere Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten mit; er prüft jeden Fall gesondert. Für bestimmte landwirtschaftlich Versicherte gilt stattdessen eine Gesamtschwelle von 30 Prozent.
Kann ich zusätzlich eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhalten?
Eine zusätzliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist möglich, wenn Sie deren Voraussetzungen erfüllen. Nach § 93 SGB VI kann jedoch diese Rente bei Überschreiten des gesetzlichen Grenzbetrags teilweise nicht geleistet werden; die Verletztenrente wird nicht pauschal gekürzt. Ausnahmen und unberücksichtigte Beträge sind möglich. Melden Sie den Parallelbezug beiden Trägern.
Muss ich auf die Verletztenrente Einkommensteuer zahlen?
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG einkommensteuerfrei. Diese Steuerbefreiung sagt nichts darüber aus, ob andere Einnahmen steuerpflichtig sind oder welche Krankenversicherungsbeiträge in Ihrer persönlichen Versicherungssituation anfallen. Bewahren Sie den Rentenbescheid auf, damit Sie die Herkunft der Leistung bei Rückfragen belegen können.



