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Hilfe zum Lebensunterhalt 2026: Voraussetzungen, Höhe und Antrag

Von Maria H. • Aktualisiert am 22. September 2026 • Geschätzte Lesezeit: 9 Minute

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII sichert den notwendigen Lebensunterhalt, wenn eine Person nicht erwerbsfähig und finanziell hilfebedürftig ist, aber weder Grundsicherungsgeld nach dem SGB II noch Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhält. Dieser Überblick erklärt die 2026 geltenden Regelbedarfe, zusätzliche Bedarfe und den Weg zum Sozialamt.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützt finanziell hilfebedürftige, nicht erwerbsfähige Personen.
Das Sozialamt prüft Einkommen, Vermögen und den individuellen Bedarf.

Was ist Hilfe zum Lebensunterhalt?

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Form der Sozialhilfe. Sie deckt den notwendigen Lebensunterhalt, soweit Betroffene ihn nicht aus eigenem Einkommen, verwertbarem Vermögen oder vorrangigen Ansprüchen bestreiten können. Zum Bedarf gehören der monatliche Regelbedarf sowie gegebenenfalls anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und bestimmte einmalige Bedarfe.

Die Leistung wird nicht pauschal in derselben Höhe an alle ausgezahlt. Das Sozialamt ermittelt zuerst den persönlichen Bedarf und zieht anrechenbares Einkommen ab. Auch Vermögen und gesetzlich zu berücksichtigende Haushaltskonstellationen spielen eine Rolle.

Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter?

Entscheidend sind Erwerbsfähigkeit, Alter und die Dauer einer vollen Erwerbsminderung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige fallen grundsätzlich unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Deren Geldleistung heißt seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld).

Volljährige mit dauerhafter voller Erwerbsminderung und Personen ab der gesetzlichen Altersgrenze erhalten bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt kommt vor allem für nicht erwerbsfähige Personen infrage, die keiner dieser Gruppen zugeordnet werden. Ein typischer Fall ist eine nur vorübergehende volle Erwerbsminderung. Ob eine Erwerbsminderung vorübergehend oder dauerhaft ist, muss im Einzelfall geklärt werden; ergänzende Informationen bietet der Beitrag zur Erwerbsminderungsrente.

Voraussetzungen im Jahr 2026

Ein Anspruch kann bestehen, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Der notwendige Lebensunterhalt kann nicht ausreichend aus Einkommen und verwertbarem Vermögen gedeckt werden.
  • Es besteht dem Grunde nach kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
  • Es besteht kein vorrangiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
  • Vorrangige Ansprüche, etwa Unterhalt, Renten, Krankengeld oder andere Sozialversicherungsleistungen, sind geklärt.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt grundsätzlich in Deutschland; für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten zusätzliche gesetzliche Regeln.

Nicht jede Wohngemeinschaft bildet eine Einstandsgemeinschaft. Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners werden aber nach den gesetzlichen Regeln gemeinsam berücksichtigt. Für minderjährige unverheiratete Kinder im Haushalt gelten besondere Eltern-Kind-Regelungen.

Regelbedarfe 2026

Die Regelbedarfe wurden 2026 nicht erhöht. Die seit 2024 geltenden Beträge blieben 2025 unverändert und gelten 2026 wegen der gesetzlichen Besitzschutzregel weiter.

Regelbedarfsstufe Personengruppe nach SGB XII Regelbedarf 2026 pro Monat
1 Erwachsene Person in eigener Wohnung, sofern nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt 563 Euro
2 Erwachsene Partner in einer Wohnung, je Person 506 Euro
3 Erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt 451 Euro
4 Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471 Euro
5 Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390 Euro
6 Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357 Euro

Der Regelbedarf deckt vor allem Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser, Körperpflege, Hausrat, persönliche Bedürfnisse und einen Anteil für soziale Teilhabe. Miete und anerkannte Heizkosten werden getrennt berechnet.

Unterkunft und Heizung

Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zum Regelbedarf berücksichtigt. Für Unterkunftskosten gilt grundsätzlich eine einjährige Karenzzeit. Sie ist allerdings nicht unbegrenzt: Das Gesetz enthält Obergrenzen und Ausnahmen. Für Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht.

Nach Ablauf der Karenzzeit werden unangemessen hohe Unterkunftskosten so lange in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch höchstens sechs Monate. Was als angemessen gilt, hängt unter anderem vom örtlichen Mietniveau und von der Haushaltsgröße ab. Ausführlicher behandelt dies der Beitrag zu den Kosten der Unterkunft.

Warmwasser

Kosten einer zentralen Warmwasserversorgung gehören zu den Heizkosten. Wird das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt, zum Beispiel mit einem Boiler, kann ein pauschaler Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII anerkannt werden. Höhere Aufwendungen müssen durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe

Zusätzlich zum Regelbedarf können gesetzliche Mehrbedarfe anerkannt werden. Das betrifft je nach Einzelfall etwa Schwangere nach der zwölften Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, bestimmte Menschen mit Behinderung, kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen oder die dezentrale Warmwassererzeugung.

Bestimmte einmalige Bedarfe werden ebenfalls gesondert berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:

  • die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt,
  • die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe,
  • die Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstungen sowie die Miete solcher Geräte.

Für Kinder und Jugendliche können daneben Leistungen für Bildung und Teilhabe infrage kommen, etwa für Schulbedarf, gemeinschaftliches Mittagessen oder Klassenfahrten.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Dazu können Lohn, Renten, Unterhalt, Krankengeld oder andere Sozialleistungen gehören. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen. Einige Einnahmen sind geschützt oder nur teilweise anrechenbar.

Deshalb lässt sich die spätere Auszahlung nicht allein aus der Regelsatztabelle ablesen. Das Sozialamt stellt dem gesamten anerkannten Bedarf das anrechenbare Einkommen gegenüber. Wer gleichzeitig etwa Krankengeld oder Pflegegeld erhält, sollte die konkrete Anrechnung prüfen lassen. Eine pauschale Aussage wäre hier falsch.

Schonvermögen 2026

Nicht jedes Vermögen muss zuerst verbraucht werden. Als kleinerer Barbetrag oder sonstiger Geldwert sind grundsätzlich 10.000 Euro je volljähriger leistungsrelevanter Person geschützt. Für jede Person, die von dieser Person überwiegend unterhalten wird, kommen 500 Euro hinzu.

§ 90 SGB XII schützt darüber hinaus weitere Vermögensgegenstände. Dazu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Beispiel ein angemessener Hausrat, bestimmte Gegenstände für Ausbildung oder Beruf und ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück gehören. Auch Härtefälle sind zu berücksichtigen. Das Sozialamt muss die konkrete Vermögenssituation prüfen.

Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt geltend machen

Melden Sie die Notlage möglichst sofort und nachweisbar beim zuständigen Sozialamt. Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ein bestimmtes Formular ist dafür nicht zwingend. Für die Prüfung verlangt das Amt anschließend regelmäßig Unterlagen.

Eine kurze schriftliche Mitteilung kann zunächst genügen, um die Notlage anzuzeigen. Sie sollte Name, Anschrift, Kontaktdaten und den Hinweis enthalten, dass der Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Reichen Sie die verlangten Nachweise danach zügig nach und bewahren Sie einen Beleg über den Eingang auf.

Diese Unterlagen werden häufig benötigt

  • Personalausweis oder Aufenthaltsnachweis,
  • Mietvertrag und aktuelle Nachweise über Miete, Neben- und Heizkosten,
  • Kontoauszüge und Nachweise über sämtliche Einkünfte,
  • Nachweise über Vermögen, Versicherungen und gegebenenfalls Fahrzeuge oder Immobilien,
  • Bescheide anderer Leistungsträger,
  • gegebenenfalls ärztliche oder rentenrechtliche Unterlagen zur Erwerbsfähigkeit,
  • Unterlagen der Haushaltsangehörigen, soweit diese gesetzlich zu berücksichtigen sind.

Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, teilt das zuständige Sozialamt mit. Fehlende Unterlagen sollten nicht dazu führen, die Mitteilung der akuten Notlage aufzuschieben.

Wie lange wird die Leistung gezahlt?

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird erbracht, solange die Voraussetzungen vorliegen. Änderungen bei Einkommen, Vermögen, Wohnkosten oder Haushaltszusammensetzung müssen dem Sozialamt mitgeteilt werden. Wird eine volle Erwerbsminderung dauerhaft oder erreicht die Person die Altersgrenze, ist zu prüfen, ob künftig die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder eine andere vorrangige Leistung zuständig ist.

Kann das Sozialamt die Leistung kürzen?

In den in § 26 SGB XII genannten Fällen kann die monatliche Geldleistung um bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 eingeschränkt werden. Das betrifft etwa eine absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen mit dem Ziel, Sozialhilfe zu erhalten, oder fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind 30 Prozent im Jahr 2026 höchstens 168,90 Euro monatlich. Die Einschränkung erfolgt nicht automatisch. Das Sozialamt muss die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall prüfen.

Häufige Fragen

Muss immer ein förmlicher Antrag gestellt werden?

Nein. Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel SGB XII setzt grundsätzlich ein, sobald dem Sozialhilfeträger die Anspruchsvoraussetzungen bekannt werden. Betroffene sollten die Notlage trotzdem sofort, eindeutig und nachweisbar melden. Für die anschließende Prüfung kann das Amt sein Formular und weitere Unterlagen verlangen.

Werden die Regelsätze 2026 erhöht?

Nein. Die rechnerische Fortschreibung hätte niedrigere Beträge ergeben. Wegen der Besitzschutzregel gelten die bereits 2025 maßgeblichen Eurobeträge 2026 weiter. Für alleinstehende Erwachsene in Regelbedarfsstufe 1 sind das 563 Euro monatlich.

Übernimmt das Sozialamt jede Miete vollständig?

Nein. Unterkunft und Heizung werden nach den Regeln des § 35 SGB XII berücksichtigt. Karenzzeit, Angemessenheit, örtliche Richtwerte, Heizkosten und mögliche Ausnahmen müssen getrennt geprüft werden.

Kann Hilfe zum Lebensunterhalt neben anderen Leistungen gezahlt werden?

Das hängt von der Leistung ab. Manche Ansprüche schließen Hilfe zum Lebensunterhalt aus, andere gelten als vorrangiges oder anzurechnendes Einkommen, und für bestimmte Einnahmen bestehen Ausnahmen. Das Sozialamt berechnet den Anspruch anhand des Einzelfalls.

Das Wichtigste zusammengefasst

Hilfe zum Lebensunterhalt kommt 2026 vor allem für finanziell hilfebedürftige Personen infrage, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und weder Leistungen nach dem SGB II noch Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten. Die Regelbedarfe bleiben unverändert; Regelbedarfsstufe 1 beträgt 563 Euro monatlich. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe und bestimmte einmalige Bedarfe können hinzukommen. Wer seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, sollte die Notlage sofort und nachweisbar beim Sozialamt melden.

Quellen

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Maria H.
Schriftstellerin mit 5 Jahren Erfahrung, spezialisiert auf Sozialhilfe und Verwaltungsverfahren. Mein Ziel ist es, so viele Informationen wie möglich bereitzustellen und diese gleichzeitig so zu vereinfachen, dass jeder die Leistungen erhalten kann, auf die er Anspruch hat.

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