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Gehörlosengeld 2026: Höhe in allen Bundesländern + Antrag

Von Lisa S. • Aktualisiert am 22. September 2026 • Geschätzte Lesezeit: 9 Minute

Gehörlosengeld gibt es 2026 nicht bundesweit. Eine eigene, einkommens- und vermögensunabhängige Geldleistung für gehörlose Menschen zahlen nur Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Je nach Bundesland gelten andere Beträge, Definitionen und Antragswege. Wer in einem anderen Bundesland wohnt, erhält nicht automatisch eine vergleichbare Pauschale.

Gehörlosengeld gleicht behinderungsbedingte Mehraufwendungen gehörloser Menschen aus.
Ob und in welcher Höhe Gehörlosengeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Landesrecht am Wohnort.

Gehörlosengeld 2026: Beträge nach Bundesland

Die Tabelle vergleicht die reguläre Leistung allein wegen Gehörlosigkeit. Höhere Leistungen für blinde oder taubblinde Menschen sind nicht als Gehörlosengeld ausgewiesen. Stichtag ist der 22. September 2026. Bei dynamisierten Beträgen ist der im Jahresverlauf geltende Zeitraum angegeben.

Bundesland Gehörlosengeld 2026 Zuständige Stelle / Antrag Offizielle Quelle
Baden-Württemberg Nein Keine landesweite Pauschale nur wegen Gehörlosigkeit Länderübersicht des Landtags Rheinland-Pfalz
Bayern Nein Keine Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit; das ZBFS informiert gesondert über Leistungen bei Blindheit und Taubblindheit ZBFS Bayern
Berlin 182,64 € monatlich bis 30.06.; 190,38 € ab 01.07.2026 Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts Berliner Rundschreiben 01/2026
Brandenburg 130,00 € monatlich bis 30.06.; 135,51 € ab 01.07.2026 Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Landesteilhabegeldgesetz
Bremen Nein Keine landesweite Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit Länderübersicht des Landtags Rheinland-Pfalz
Hamburg Nein Keine landesweite Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit Länderübersicht des Landtags Rheinland-Pfalz
Hessen 178,96 € monatlich bis 30.06.; 186,55 € ab 01.07.2026 Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Verwaltungsportal Hessen
Mecklenburg-Vorpommern Nein Keine Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit; Landesblindengeld betrifft Blindheit und hochgradige Sehbehinderung Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Nein Das Serviceportal stellt ausdrücklich klar, dass kein Gehörlosengeld gezahlt wird Serviceportal Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen 77,00 € monatlich LVR im Rheinland oder LWL in Westfalen-Lippe; Antrag auch bei Stadt, Gemeinde oder Kreis möglich LVR: Gehörlosengeld
Rheinland-Pfalz Nein Keine landesweite Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit Antwort der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Saarland Nein Teilhabegeld wird für blinde und taubblinde, nicht für ausschließlich gehörlose Menschen gezahlt Landesamt für Soziales Saarland
Sachsen 150,00 € monatlich Landkreis oder kreisfreie Stadt; Antrag auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz Freistaat Sachsen
Sachsen-Anhalt 66,50 € monatlich bis 30.06.; 69,32 € ab 01.07.2026 Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit Land Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein Nein Keine Pauschale allein wegen Gehörlosigkeit; Landesblindengeld setzt Blindheit beziehungsweise Taubblindheit voraus Land Schleswig-Holstein
Thüringen 172,00 € monatlich Landratsamt oder kreisfreie Stadt Serviceportal Thüringen
Stand: 22.09.2026. Die Beträge beziehen sich auf eine Leistung allein wegen Gehörlosigkeit außerhalb besonderer Kürzungsfälle.

Wichtig zu Brandenburg und Hessen: Die Beträge werden gesetzlich mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Zum 1. Juli 2026 stieg dieser um 4,24 Prozent. Daraus ergeben sich 135,51 Euro in Brandenburg (130,00 × 1,0424) und 186,55 Euro in Hessen (178,96 × 1,0424), jeweils auf Cent gerundet. In Hessen ist eine weitere gesetzliche Anhebung auf 20 Prozent der Blindenhilfe politisch auf den Weg gebracht; solange die Änderung nicht in Kraft getreten ist, sollte nicht mit dem angekündigten höheren Betrag gerechnet werden.

Wer hat Anspruch?

Eine bundesweit einheitliche Definition gibt es nicht. Maßgeblich ist das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes. Regelmäßig müssen der gewöhnliche Aufenthalt im zahlenden Bundesland und eine beidseitige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nachgewiesen werden. Die Details unterscheiden sich:

  • Berlin und Brandenburg: Erfasst sind grundsätzlich angeborene oder bis zum siebten Lebensjahr erworbene Taubheit beziehungsweise an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Bei späterem Eintritt gelten zusätzliche Anforderungen an schwere Sprachstörungen und den Grad der Behinderung.
  • Hessen: Erforderlich sind grundsätzlich beidseitige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, ein Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen „Gl“.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren muss angeboren oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sein.
  • Sachsen: Das Landesrecht verlangt bei früh eingetretener Gehörlosigkeit grundsätzlich einen allein hör- und sprachbedingt festgestellten GdB von 100; bei späterem Eintritt gelten besondere Anforderungen an die schwere Sprachstörung.
  • Sachsen-Anhalt: Entscheidend sind die landesgesetzliche Definition der Gehörlosigkeit und der Wohnsitz beziehungsweise gewöhnliche Aufenthalt im Land.
  • Thüringen: Erforderlich sind beidseitige Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und das Merkzeichen „Gl“.

Ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ allein löst daher nicht in jedem Bundesland automatisch einen Zahlungsanspruch aus. Die zuständige Behörde prüft die landesrechtlichen Voraussetzungen. Auch zweckgleiche Leistungen, stationäre Unterbringung oder bestimmte Pflegeleistungen können je nach Landesrecht zu einer Kürzung führen. Was das Merkzeichen selbst bedeutet, erläutert die Übersicht zu den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Gehörlosengeld beantragen: So gehen Sie vor

  1. Bundesland prüfen: Maßgeblich ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt. Nutzen Sie die zuständige Stelle aus der Tabelle.
  2. Formular besorgen: Laden Sie den offiziellen Landesantrag herunter oder fordern Sie ihn bei der Behörde an. Ein Formular aus einem anderen Bundesland ist nicht übertragbar.
  3. Nachweise zusammenstellen: Häufig verlangt werden Personaldokument, Melde- oder Aufenthaltsnachweis, Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid und eine Bankverbindung. Je nach Land können medizinische Unterlagen oder Nachweise über andere Leistungen hinzukommen.
  4. Antrag rechtzeitig einreichen: Die Leistung beginnt häufig frühestens im Antragsmonat. Wer nur telefonisch nachfragt, hat damit noch nicht zwingend einen wirksamen Antrag gestellt.
  5. Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie Leistungsbeginn, Betrag und mögliche Anrechnungen. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Frist für einen Widerspruch.

Direkte Antragswege der sieben zahlenden Länder

Berlin 2026: 190,38 Euro ab Juli

Berlin zahlt die Leistung als Landespflegegeld. Für Gehörlosigkeit betrug sie von Januar bis Juni 2026 monatlich 182,64 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 sind es 190,38 Euro außerhalb von Einrichtungen. Bei gleichzeitig hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit beträgt die Leistung seit Juli 380,76 Euro. Für Taubblindheit mit Merkzeichen „TBl“ gilt ein eigener Betrag; diese Leistung darf nicht mit dem allgemeinen Gehörlosengeld verwechselt werden.

Der Antrag geht an das Amt für Soziales des Wohnbezirks. Benötigt werden laut Service Berlin insbesondere der Pflegeantrag, gültige Personaldokumente, medizinische Unterlagen, der Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht und gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen oder den Pflegegrad.

Sachsen 2026: 150 Euro ohne jährliche Anpassung

In Sachsen erhalten anspruchsberechtigte gehörlose Menschen monatlich 150 Euro. Die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig; eine automatische jährliche Anpassung findet nach der offiziellen Landesinformation nicht statt. Der Antrag kann gemeinsam mit dem Verfahren zur Feststellung von Behinderung, GdB und Merkzeichen bei der zuständigen kommunalen Behörde gestellt werden.

Bei häuslicher Pflege oder vollstationärer Versorgung kann sich die Leistung vermindern. Wer zugleich blind oder taubblind ist, sollte die dafür vorgesehenen Tatbestände gesondert prüfen lassen, statt die Einzelbeträge selbst zu addieren.

Was gilt in NRW, Hessen, Brandenburg und Thüringen?

Nordrhein-Westfalen

NRW zahlt 77 Euro monatlich, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Zuständig ist im Rheinland der LVR und in Westfalen-Lippe der LWL. Der Antrag kann auch bei der Wohnortkommune eingereicht werden. Gezahlt wird bei erfüllten Voraussetzungen ab dem Antragsmonat.

Hessen

Hessen koppelt die Höhe an den aktuellen Rentenwert. Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 ergeben sich aus dem zuvor geltenden Betrag von 178,96 Euro rechnerisch 186,55 Euro monatlich. Der Antrag geht an den LWV Hessen. Beizufügen sind insbesondere Kopien des Schwerbehindertenausweises mit GdB 100 und Merkzeichen „Gl“, des Feststellungsbescheids und der Personaldokumente. Die angekündigte Gesetzesänderung auf 20 Prozent der Blindenhilfe ist erst nach ihrem Inkrafttreten maßgeblich.

Brandenburg

Die Leistung heißt in Brandenburg Teilhabegeld. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt sie nach der gesetzlichen Dynamisierung 135,51 Euro monatlich. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Antrag wird beim Sozialamt des Wohnorts gestellt.

Thüringen

Thüringen zahlt gehörlosen Menschen 172 Euro Sinnesbehindertengeld monatlich. Einkommen und Vermögen werden nicht angerechnet. Der Antrag ist beim zuständigen Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt einzureichen. Erforderlich ist insbesondere die Feststellung der Gehörlosigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht mit dem Merkzeichen „Gl“.

Kein Gehörlosengeld im Bundesland: Welche Hilfen kommen trotzdem infrage?

„Kein Gehörlosengeld“ bedeutet nicht, dass es gar keine Unterstützung gibt. Abhängig vom konkreten Bedarf können andere Leistungen in Betracht kommen:

  • Eingliederungshilfe: personenzentrierte Leistungen zur sozialen Teilhabe, Bildung oder Arbeit nach dem SGB IX;
  • Kommunikationshilfen: Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetschende in bestimmten Verwaltungs-, Bildungs-, Arbeits- oder Gesundheitskontexten;
  • Hilfsmittel: Leistungen der Krankenversicherung oder anderer Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind;
  • Schwerbehindertenrechtliche Nachteilsausgleiche: etwa Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr, steuerliche Vergünstigungen oder Rundfunkbeitragsermäßigung bei den jeweiligen Merkzeichen und Voraussetzungen;
  • Leistungen bei Blindheit oder Taubblindheit: Einige Länder zahlen eine Leistung bei kombinierter Hör- und Sehbehinderung, obwohl es dort kein Gehörlosengeld allein wegen Hörbehinderung gibt. Die Abgrenzung zum Blindengeld und zur Blindenhilfe ist deshalb wichtig.

Diese Leistungen haben eigene Voraussetzungen und sind kein Ersatzbetrag, der automatisch an die Stelle des Gehörlosengeldes tritt. Beratung bieten die kommunale Eingliederungshilfe, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), Sozialverbände und Gehörlosenverbände.

Häufige Fragen

Gibt es ein bundesweites Gehörlosengeld?

Nein. Es gibt keine einheitliche Bundesleistung. Ob ein pauschales Gehörlosengeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Landesrecht.

In welchen Bundesländern gibt es Gehörlosengeld?

2026 zahlen Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine allgemeine Geldleistung allein wegen Gehörlosigkeit. Die Leistung heißt je nach Land Gehörlosengeld, Landespflegegeld, Teilhabegeld, Nachteilsausgleich oder Sinnesbehindertengeld.

Ist Gehörlosengeld einkommensabhängig?

Die hier dargestellten Landesleistungen werden grundsätzlich unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Andere zweckgleiche Leistungen, Pflegeleistungen oder ein Aufenthalt in einer Einrichtung können jedoch nach dem jeweiligen Landesrecht angerechnet werden oder den Betrag mindern.

Wird rückwirkend gezahlt?

Meist beginnt die Zahlung frühestens im Monat des Antragseingangs, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Eine pauschale rückwirkende Zahlung für frühere Jahre gibt es nicht. Deshalb sollte der Antrag nicht unnötig aufgeschoben werden.

Reicht das Merkzeichen „Gl“?

Nicht immer. In Hessen und Thüringen ist es ein zentraler Nachweis. Andere Länder prüfen zusätzlich, wann die Hörbehinderung eingetreten ist, welchen GdB sie verursacht und ob schwere Sprachstörungen vorliegen.

Ist Taubblindengeld dasselbe wie Gehörlosengeld?

Nein. Taubblindheit setzt eine kombinierte schwere Hör- und Sehbehinderung voraus. Dafür gelten eigene Voraussetzungen und häufig andere Beträge. Eine Leistung für taubblinde Menschen belegt deshalb nicht, dass das Land auch Gehörlosengeld allein wegen Gehörlosigkeit zahlt.

Das Wichtigste zusammengefasst

Gehörlosengeld ist 2026 ein landesrechtlicher Nachteilsausgleich, keine einheitliche Bundesleistung. Sieben Länder zahlen eine allgemeine Pauschale: Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die monatlichen Beträge reichen am 22. September 2026 von 69,32 Euro in Sachsen-Anhalt bis 190,38 Euro in Berlin. Entscheidend sind der gewöhnliche Aufenthalt, die genaue landesrechtliche Definition der Gehörlosigkeit und ein rechtzeitig eingereichter Antrag. Vor der Antragstellung sollten Betroffene immer die offizielle Seite ihres Bundeslandes prüfen.

Quellen

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Lisa S.
Mit einem Abschluss in Kommunikationswissenschaften habe ich mich auf das Verfassen von Texten zu sozialen Themen spezialisiert. Bei antragstellung.com unterstütze ich Menschen in Deutschland dabei, den oft komplexen Prozess der Beantragung von Sozialleistungen besser zu verstehen.

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