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Die Merkzeichen und ihre Bedeutung im Schwerbehindertenausweis

Von IntFormalities
Aktualisiert am 17. November 2023
Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr bekommen in Deutschland einen Schwerbehindertenausweis. Auf den Ausweisen befinden sich Buchstabenkürzel, die sogenannten Merkzeichen. Worum es sich dabei handelt, welche Merkzeichen es gibt und wofür sie stehen, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis machen spezifische Behinderungen erkenntlich.
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis machen spezifische Behinderungen erkenntlich.

Was sind Merkzeichen?

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis machen spezifische Behinderungen und gesundheitliche Einschränkungen erkenntlich. Durch Buchstabenkürzel zeigen sie die Art der Behinderung und sorgen dafür, dass die Träger des Schwerbehindertenausweises bestimmte Rechte in Anspruch nehmen können. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen.

Merkzeichen G: erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit

Dieses Merkzeichen signalisiert, dass eine Person im Straßenverkehr erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Gründe für die eingeschränkte Bewegungsfähigkeit können sein:

  • Gehbehinderung (Bsp.: Personen mit Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule ab GdB 50),
  • innere Leiden,
  • Anfälle oder
  • Störungen der Orientierungsfähigkeit (Bsp.: Personen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 oder Personen mit Seheinschränkungen ab GdB 70).

Wer sich aufgrund dieser Beeinträchtigungen nicht mehr gefahrlos oder ohne erhebliche Schwierigkeiten im Ortsverkehr bewegen kann, qualifiziert sich für das Merkzeichen G. Als Maßstab für ortsübliche Wegstrecken gelten Strecken von etwa zwei Kilometern, die von Personen ohne Einschränkungen problemlos zu Fuß bewältigt werden können.

Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

Dieses Merkzeichen wird genehmigt, wenn Personen einen Grad der Behinderung von 80 oder mehr haben und sich dauerhaft nur mit der Unterstützung fremder Menschen bewegen können oder für die eine Bewegung außerhalb eines Kfz äußerst anstrengend ist. Dazu zählen:

  • Personen, die unter Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz leiden,
  • Personen mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion,
  • Personen, die auf die ständige Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind und
  • Personen, bei denen keine Beinprothesen möglich sind. 

Merkzeichen H: Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H bekommen Menschen, die täglich zur Sicherung ihrer Existenz die Hilfe von Außenstehenden benötigen. Sie können notwendige regelmäßige Tätigkeiten nicht eigenständig verrichten, sondern bedürfen dabei Hilfe, Anleitung oder Überwachung. 

Merkzeichen Bl: Blindheit

Dieses Merkzeichen scheint auf, wenn Personen vollständig erblindet sind, oder wenn die Gesamtsehschärfe bei beiden Augen höchstens ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) der gesunden Sehschärfe beträgt. Auch wenn das Gesichtsfeld einer Person erheblich eingeschränkt ist und daher eine schwerwiegende Sehstörung vorliegt, erhält eine Person das Merkzeichen Bl.

Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit

Personen gelten als gehörlos, wenn sie auf beiden Seiten taub sind. Darüber hinaus erhalten auch Personen das Merkzeichen, bei denen eine beidseitige Schwerhörigkeit vorliegt, die an Taubheit grenzt, und die außerdem von einer schweren Sprachstörung beeinträchtigt sind (bsp.: geringer Sprachschatz oder schwer verständliche Lautsprache). In der Regel handelt es sich hierbei um eine angeborene oder in der Kindheit erworbene Schwerhörigkeit.

Merkzeichen TBl: Taubblindheit

Das Merkzeichen TBl kommt zum Einsatz, wenn sowohl eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Sehkraft, als auch eine erhebliche Störung der Hörfunktion vorliegen. Die Person muss dabei einen Grad der Behinderung aufgrund von Taubheit oder Schwerhörigkeit von mindestens 70 und einen GdB aufgrund von Blindheit von 100 haben.

Merkzeichen B: Begleitperson

Dieses Merkzeichen berechtigt eine schwerbehinderte Person zur Mitnahme einer Begleitperson. Das gilt beispielsweise für Personen, die regelmäßig Hilfe bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel benötigen. Das kann der Fall sein bei:

  • Querschnittsgelähmten,
  • Sehbehinderten und Blinden,
  • Hörbehinderten,
  • Ohnhänder (Personen nach doppelter Arm- oder Handamputation),
  • Personen mit geistiger Behinderung (wenn auch Merkzeichen G vorhanden ist) und
  • Personen mit Anfällen (wenn auch Merkzeichen G vorhanden ist).

Die Personen mit diesem Merkzeichen sind zwar zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet.

Merkzeichen RF: Rundfunk/Fernsehen

Schwerbehinderte Personen mit diesem Merkzeichen können Ermäßigungen auf den Rundfunkbeitrag oder Telefongebühren bekommen. Möglich ist dieses Merkzeichen für:

  • Blinde oder Personen mit Sehbehinderung ab GdB 60,
  • Gehörlose oder hörgeschädigte Personen bei denen eine ausreichende Verständigung nicht möglich ist (auch nicht mit Hörhilfen),
  • Personen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können ab GdB 80.

Merkzeichen 1 Kl: 1. Klasse

Dieses Zeichen erhalten schwerkriegsbeschädigte Menschen, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % vorliegt. Das Merkzeichen berechtigt die Träger zur Nutzung der 1. Klasse der Deutschen Bahn mit einem 2. Klasse-Ticket.

Merkzeichen für Sondergruppen

Darüber hinaus gibt es auch noch Merkzeichen, die für die Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe ausgestellt werden. Dazu zählen:

  • Merkzeichen EB – Entschädigungsberechtigt: Schwerbehinderte Opfer der Nationalsozialistischen Verfolgung mit Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50,
  • Kriegsbeschädigt: Personen mit Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) und GdS von mindestens 50 und
  • Merkzeichen VB – Versorgungsberechtigt: Personen mit Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen mit GdS von mindestens 50, die nicht das Merkzeichen EB oder Kriegsbeschädigt tragen.

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Personen mit schweren Behinderungen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, die vom Grad der Behinderung und den vorhandenen Merkzeichen abhängig sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, die einen Ausgleich für die Behinderung schaffen sollen. Dazu zählen:

Wie erhalte ich ein Merkzeichen?

Merkzeichen können Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt beantragen. Dazu müssen Sie ein Antragsformular zur Feststellung des Grades der Behinderung ausfüllen. Dieses finden Sie online auf der Homepage Ihres Versorgungsamtes.

Dabei können Sie die Merkzeichen, die Ihres Erachtens auf Sie zutreffen, selbst im Antragsformular ankreuzen. Das Versorgungsamt entscheidet schließlich mithilfe von Gutachten, Arztberichten und Befunden über Ihren GdB und die Vergabe von Merkzeichen. Sind Sie mit der Entscheidung unzufrieden, können Sie dagegen Widerspruch erheben.

Das Merkzeichen wird auf Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen. Wie lange die Bearbeitung dauert, können Sie bei Ihrem Versorgungsamt herausfinden. 

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

Merkzeichen für Schwerbehinderte

Schwere Behinderungen werden in Deutschland mithilfe von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Für die Merkzeichen müssen verschiedene Voraussetzungen, wie spezielle Behinderungen und ein bestimmter Mindest-GdB erfüllt werden. 

Die Merkzeichen ermöglichen ihren Trägern verschiedene Nachteilsausgleiche wie Steuervergünstigungen, finanzielle Leistungen und Hilfestellungen im Alltag. Die Merkzeichen werden vom Versorgungsamt auf Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen.

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