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Negativer Bescheid? So erheben Sie Widerspruch im Sozialrecht

Von IntFormalities
Aktualisiert am 1. November 2023
Geschätzte Lesezeit: 5 Minute

Wer mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes nicht zufrieden ist, muss diesen nicht einfach so hinnehmen. In Deutschland können Sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben und so eine erneute Überprüfung des Erlasses durch die zuständige Behörde fordern. Wie der Prozess funktioniert, erfahren Sie in unserem Artikel.

Erheben Sie Widerspruch gegen einen Bescheid, so muss dieser von der Behörde erneut überprüft werden.
Erheben Sie Widerspruch gegen einen Bescheid, so muss dieser von der Behörde erneut überprüft werden.

Was ist der Widerspruch im Sozialrecht?

Wer im Sozialrecht einen Widerspruch erhebt, leitet kein gerichtliches Verfahren ein, sondern ein besonderes Verwaltungsverfahren. Ein Widerspruchsverfahren wird in der Regel nach einem ablehnenden Bescheid einer Behörde eingeleitet. Dabei kann es sich etwa um einen Bescheid Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder des Versorgungsamtes handeln.

Vielleicht interessiert Sie auch, wann Ihre Krankenkasse Ihre Rezeptgebühren übernimmt oder was Sie im Falle einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall in Deutschland erwartet. 

Wie funktioniert der Widerspruch?

Das Widerspruchsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:

1. Widerspruch einlegen

Sie müssen den Widerspruch bei der Behörde einlegen, von der Sie den Bescheid erhalten haben, mit dem Sie unzufrieden sind. Sie können dies entweder formlos schriftlich (auch per Fax möglich) tun, oder den Widerspruch persönlich zur Niederschrift bei der Behörde einlegen.

In beiden Fällen können Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens mithilfe einer Vollmacht vertreten lassen.

Um wirksam zu sein, muss der Widerspruch folgende Formalitäten erfüllen:

  • Name und Adresse des Betroffenen sind enthalten,
  • es muss erkenntlich sein, gegen welchen Bescheid Widerspruch erhoben wird (Anführung des Bescheiddatums und Aktenzeichens),
  • die Forderung nach einem Widerspruchsverfahren muss deutlich hervorgehen (Bsp.: “Hiermit erhebe ich Widerspruch”) und
  • der Widerspruch muss unterschrieben sein.

 Online finden Sie verschiedene Vorlagen und Musterbriefe für einen Widerspruch. 

2. Frist einhalten

Damit der Widerspruch wirksam ist, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einlegen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels des Bescheides zuzüglich drei Tage. Die Frist endet um 24:00 am Tag vor dem Ablauf des Monats. 

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich automatisch auf den nächsten Werktag.

Jeder Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, die Sie über die Form und Frist des Widerspruchs informiert. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

3. Begründung angeben

Es ist ratsam, beim Widerspruch auch anzumerken, warum man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Falls Sie aufgrund der Frist unter Zeitdruck stehen, können Sie die Begründung auch nachreichen. In diesem Fall fügen Sie dem Widerspruchsschreiben die Anmerkung “Begründung wird nachgereicht” hinzu.

Hier kann es ratsam sein, Akteneinsicht zu beantragen und sich die Akte des Verwaltungsverfahrens zusenden zu lassen. Beim Überprüfen der Akte und Verfassen einer Begründung ist oft die Unterstützung eines Anwaltes hilfreich. 

4. Entscheidung der Behörde

Nach dem Erhalt Ihres Widerspruches entscheidet die Behörde entweder, diesem stattzugeben und sendet Ihnen einen neuen, korrigierten Bescheid, den Abhilfebescheid. Ist dies nicht der Fall, so wird Ihr Widerspruch entweder weiter von der Ausgangsbehörde untersucht oder einer Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Lehnt diese den Widerspruch ab, bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid. In manchen Fällen hilft die Behörde dem Widerspruch nur teilweise ab und sendet Ihnen sowohl einen Teilabhilfebescheid als auch einen Widerspruchsbescheid.

Die Bearbeitungsdauer eines Widerspruchs kann von Fall zu Fall variieren, jedoch ist die Widerspruchsbehörde verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen.

Beim Widerspruch im Sozialrecht fallen keine behördlichen Kosten für Sie an.

Klage vor dem Sozialgericht

Im Falle einer Ablehnung Ihres Widerspruchs können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides eine Klage vor dem Sozialgericht erheben und somit den Bescheid weiter anfechten.

Voraussetzung für eine Klage ist, dass Sie bereits Widerspruch erhoben haben, und dieser abgelehnt wurde.

Online gibt es verschiedene Muster für eine Klage beim Sozialgericht.

Hilfe und Beratung

Beim Erheben von Widerspruch kann es ratsam sein, sich rechtliche Hilfe zu suchen. Anwälte für Sozialrecht beraten Sie zu dem Thema. Personen mit geringem Einkommen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können, können eine kostenlose Beratung des Amtsgerichts beantragen

Widerspruch im Sozialrecht

Einen Bescheid Ihrer Krankenkasse, Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden müssen Sie in Deutschland nicht immer einfach so hinnehmen. Sie haben die Möglichkeit, einen Widerspruch dagegen zu erheben.

Sie müssen sich dabei an verschiedene Formalitäten sowie an eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides halten, damit Ihr Widerspruch rechtskräftig ist. 

Die Behörde kann Ihrem Widerspruch entweder stattgeben und Ihnen einen Abhilfebescheid senden, oder den Widerspruch ablehnen und Ihnen einen Widerspruchsbescheid schicken. Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie eine Klage vor dem Sozialgericht erheben.

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