Stand: 23. September 2026. Wohngeld-Plus ist das heutige Wohngeldsystem, kein zusätzlicher Bonus. Sie erhalten einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten eines selbst genutzten Eigenheims, wenn Ihr Einkommen für den Lebensunterhalt reicht, die Wohnkosten aber zu hoch sind. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde.
Ob Sie Anspruch haben, hängt vor allem von drei Werten ab: der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen und der zuschussfähigen Miete oder Belastung. Eine feste bundesweite Einkommensgrenze gibt es deshalb nicht. Der Rechner liefert nur eine erste Einschätzung; verbindlich entscheidet die Behörde.

Was ist 2026 neu?
- Zum 1. Januar 2026 gab es keine turnusmäßige neue Wohngeldstufe. Die letzte gesetzliche Dynamisierung trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Wohngeld wird regulär alle zwei Jahre an die Preis- und Mietentwicklung angepasst.
- Die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente bleiben Bestandteile der Berechnung. Die tatsächliche Heizkostenrechnung wird dabei nicht vollständig übernommen.
- Die Regelbewilligung beträgt weiterhin zwölf Monate. Wenn voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen eintreten, kann die Behörde bis zu 24 Monate bewilligen. Eine pauschale Laufzeit von 18 Monaten gibt es nicht.
- Die Werte aus der Reform von 2023 sind historische Durchschnittswerte. Sie eignen sich nicht zur Berechnung Ihres Anspruchs im Jahr 2026.
Das Bundesministerium für Wohnen beschreibt die geltenden Wohngeld-Plus-Regeln und die Dynamisierung. Die rechtlichen Einzelheiten stehen im Wohngeldgesetz.
Anspruch in vier Schritten prüfen
1. Wohnen Sie zur Miete oder im eigenen Zuhause?
Mieterinnen und Mieter können einen Mietzuschuss beantragen. Das gilt auch für viele Untermietverhältnisse und Bewohnerinnen oder Bewohner eines Heims. Nutzen Sie eine eigene Immobilie selbst, kommt ein Lastenzuschuss in Betracht. Dafür berücksichtigt die Behörde unter anderem Zinsen, Tilgung und bestimmte Bewirtschaftungskosten.
2. Deckt bereits eine andere Leistung Ihre Wohnkosten?
Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Wohngeld und diese Leistung werden nicht einfach nebeneinander für dieselben Wohnkosten gezahlt. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa in gemischten Haushalten. Lassen Sie solche Fälle von der Wohngeldbehörde prüfen.
Kindergeld und Kinderzuschlag schließen Wohngeld nicht aus. Sie werden bei der Ermittlung des Wohngeldeinkommens nicht angerechnet. Kinder in einem Wohngeldhaushalt können außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Bei Studierenden und Auszubildenden kommt es darauf an, ob der gesamte Haushalt dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat.
3. Passen Einkommen und Wohnkosten zusammen?
Die Behörde ermittelt das Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und zieht gesetzliche Frei- und Abzugsbeträge ab. Maßgeblich ist nicht einfach das Netto auf Ihrer Lohnabrechnung. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben außer Betracht. Andere Einnahmen können dagegen zählen. Eine Übersicht geeigneter Belege finden Sie auf unserer Seite zum Einkommensnachweis.
Bei Mietwohnungen bildet grundsätzlich die Bruttokaltmiete den Ausgangspunkt. Dazu gehören Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten. Tatsächliche Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten werden nicht einzeln übernommen. Stattdessen fließen pauschale Komponenten in die Formel ein. Die berücksichtigte Miete ist zudem durch Höchstbeträge begrenzt, die von Haushaltsgröße und Mietenstufe abhängen. Eine große Wohnung ist deshalb nicht automatisch ein Ausschlussgrund; die Behörde kann aber nur die gesetzlich berücksichtigungsfähigen Kosten ansetzen.
4. Rechner nutzen und Behörde finden
Nutzen Sie den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes ab 1. Januar 2025 für eine unverbindliche Prüfung. Ihre zuständige Stelle finden Sie über das Bundesportal zur Leistung Wohngeld oder über die Website Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Kreises.
Wohngeld Plus beantragen
- Zuständige Wohngeldbehörde ermitteln. Viele Länder und Kommunen bieten einen Online-Antrag an. Sonst verwenden Sie das Formular Ihrer örtlichen Stelle.
- Antrag rechtzeitig absenden. Wohngeld wird normalerweise ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Warten Sie nicht, bis alle Rückfragen geklärt sind.
- Nachweise beifügen. Typisch sind Mietvertrag oder Eigentumsnachweise, aktuelle Angaben zu Miete und Nebenkosten, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Ausweise und gegebenenfalls Nachweise zu Unterhalt, Schwerbehinderung oder Grundrentenzeiten.
- Rückfragen beantworten. Reichen Sie fehlende Unterlagen mit Aktenzeichen nach. Die Behörde muss über Ihren Antrag schriftlich entscheiden.
- Weiterleistung vormerken. Läuft der Bewilligungszeitraum aus, stellen Sie den Folgeantrag möglichst etwa zwei Monate vorher.
So wird die Höhe bestimmt
Die Wohngeldformel verbindet Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und berücksichtigungsfähige Wohnkosten. Deshalb lässt sich aus dem Bruttoeinkommen allein kein verlässlicher Betrag ableiten. Zwei Haushalte mit gleichem Einkommen können unterschiedliche Leistungen erhalten, wenn Mietenstufe, Haushaltsgröße oder anerkannte Abzüge abweichen.
Die 2023 veröffentlichten Angaben von durchschnittlich 370 Euro Wohngeld und rund 190 Euro zusätzlicher Entlastung beschrieben die damalige Reform. Sie sind kein Höchstbetrag und keine Prognose für Ihren Antrag. Verwenden Sie für 2026 den aktuellen Rechner und den Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Änderungen während der Bewilligung
Melden Sie der Wohngeldbehörde Änderungen, die den Anspruch beeinflussen können. Dazu gehören der Ein- oder Auszug von Haushaltsmitgliedern, ein erheblich höheres Einkommen, ein Umzug oder der Beginn einer anderen Sozialleistung. Sinkt das Einkommen deutlich oder steigt die berücksichtigungsfähige Miete beziehungsweise Belastung, kann ein Erhöhungsantrag möglich sein. Die gesetzlichen Schwellen und der Zeitpunkt der Änderung sind entscheidend.
Diese Fehler kosten oft Zeit
- Sie warten mit dem Antrag bis zum Ende des Monats und verlieren dadurch möglicherweise einen Leistungsmonat.
- Sie tragen nur das Nettoentgelt ein, obwohl die Behörde einzelne Einnahmen und Abzüge gesondert prüfen muss.
- Sie behandeln die tatsächliche Warmmiete als vollständig zuschussfähig.
- Sie gehen von einer festen Einkommensgrenze aus und berücksichtigen Haushaltsgröße oder Mietenstufe nicht.
- Sie beantragen Wohngeld zusätzlich zu Bürgergeld oder Sozialhilfe, obwohl dort bereits Unterkunftskosten berücksichtigt sind.



