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Elternzeit anmelden: Fristen, Form und Planung

Von Lisa S. • Aktualisiert am 5. Oktober 2026 • Geschätzte Lesezeit: 8 Minute

Elternzeit melden Sie bei Ihrem Arbeitgeber an, nicht bei der Elterngeldstelle. Vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen, danach bis vor dem achten Geburtstag eine Frist von 13 Wochen. Ob eine E-Mail genügt, hängt vom Geburtsdatum Ihres Kindes ab.

Legen Sie zuerst Beginn und Ende fest und prüfen Sie, ob Sie während der Elternzeit arbeiten möchten. Die Anmeldung der Auszeit und ein Antrag auf Teilzeit sind unterschiedliche Schritte. Auch Elterngeld müssen Sie gesondert beantragen; es wird nicht allein durch die Elternzeit ausgelöst.

Wer Elternzeit nehmen kann

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch, wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das gilt auch bei einem Minijob oder einer Teilzeitstelle. Beide Elternteile können unabhängig voneinander und auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Ohne Arbeitsverhältnis gibt es keine Freistellung vom Arbeitgeber; Selbstständige können aber unabhängig davon Elterngeld erhalten, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch für ein angenommenes Kind oder ein Kind in Vollzeitpflege kann ein Anspruch bestehen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 15 BEEG. Für nicht sorgeberechtigte Elternteile und die dort genannten weiteren Berechtigten ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Unsere Artikel zur Adoption und zur Pflegefamilie erläutern die jeweiligen Aufnahmeverfahren; eine gelegentliche Betreuung ist keine Vollzeitpflege. Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten gelten eigene Regelungen.

Dauer und Zeitabschnitte planen

Jeder Elternteil kann pro Kind insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem Tag vor dem achten Geburtstag liegen. Sie müssen also nicht zwei Jahre vor dem dritten Geburtstag verbrauchen. Bei der Mutter zählt die Mutterschutzfrist nach der Geburt zu den drei Jahren. Bei Adoption oder Vollzeitpflege beginnt der Anspruch grundsätzlich mit der Aufnahme, endet aber spätestens mit dem achten Geburtstag.

Ein Mann sitzt mit einem Baby und einem Laptop auf dem Sofa
Elternzeit lässt sich mit einer vollständigen Auszeit oder zulässiger Teilzeitarbeit planen.

Sie können Ihre Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Weitere Abschnitte benötigen die Zustimmung des Arbeitgebers. Soll der dritte Abschnitt erst zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegen, kann der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen nach Eingang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese Ausnahme ist von der sonst grundsätzlich zustimmungsfreien Anmeldung zu unterscheiden.

Sieben oder 13 Wochen: rechtzeitig anmelden

Nach § 16 BEEG muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn eingehen, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag liegt. Für die Zeit ab dem dritten Geburtstag bis vor dem achten Geburtstag sind es 13 Wochen. Liegt ein zusammenhängender Zeitraum auf beiden Seiten des dritten Geburtstags, müssen Sie die Fristen für beide Teile beachten. Entscheidend ist der rechtzeitige Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum.

Beginnt Ihre Elternzeit mit der Geburt, können Sie „ab Geburt“ und den voraussichtlichen Geburtstermin angeben. Für eine Mutter, die direkt nach der Mutterschutzfrist beginnt, wird die Frist vom Ende dieser Schutzfrist aus gerechnet. Bei dringenden Gründen, etwa einer Frühgeburt, kann ausnahmsweise eine kürzere Frist angemessen sein. Das Familienportal erklärt Anmeldung und Fristen und verlinkt ein Musterformular.

E-Mail oder unterschriebener Brief: die richtige Form

Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, können Sie Elternzeit in Textform verlangen, etwa per E-Mail. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder gilt weiterhin die frühere Schriftform: Reichen Sie ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben ein; eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür nicht. Bei einer Aufnahme mit dem Ziel der Adoption ist der entsprechende Aufnahmestichtag zu beachten. Die Übergangsregeln stehen in § 28 BEEG.

Bereiten Sie für Ihre Anmeldung diese Angaben vor:

  • Ihren Namen und die Zuordnung zum Arbeitsverhältnis, etwa Personalnummer oder Abteilung, damit das Schreiben richtig ankommt.
  • Den Namen und das Geburtsdatum des Kindes oder bei Anmeldung vor der Geburt den voraussichtlichen Geburtstermin.
  • Beginn und Ende der gewünschten Elternzeit sowie alle geplanten Zeitabschnitte im maßgeblichen Bindungszeitraum.
  • Eine Bitte um Bescheinigung der Elternzeit und Bestätigung des Eingangs. Bewahren Sie Anmeldung und Eingangsbeleg auf.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit verlange ich Elternzeit für mein Kind [Name, Geburtsdatum] vom [Beginn] bis einschließlich [Ende]. Für den zweijährigen Bindungszeitraum plane ich folgende Elternzeitabschnitte: [Zeiträume]. Bitte bescheinigen Sie mir die Elternzeit und bestätigen Sie den Eingang dieser Anmeldung.“ Passen Sie die Zeiträume an Ihren Fall an und verwenden Sie die für Ihr Kind geltende Form.

Der zweijährige Bindungszeitraum und spätere Änderungen

Wenn Sie Elternzeit vor dem dritten Geburtstag anmelden, müssen Sie zugleich erklären, wann Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit nehmen wollen. Das bedeutet keine Pflicht, zwei Jahre am Stück auszusetzen. Wenn Sie zunächst nur ein Jahr anmelden, lässt sich ein weiteres Jahr innerhalb des Bindungszeitraums grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers anschließen.

Bei einer Mutter, die unmittelbar nach der Mutterschutzfrist in Elternzeit geht, wird diese Schutzfrist auf den zweijährigen Bindungszeitraum angerechnet. Das gilt auch für einen direkt anschließenden Erholungsurlaub. Nach dem Bindungszeitraum können Sie verbleibende Elternzeit ohne Zustimmung anmelden, müssen aber die Fristen und die Regeln zur Aufteilung einhalten.

Eine Verlängerung innerhalb der Bindung kann ausnahmsweise verlangt werden, wenn ein geplanter Wechsel zum anderen Elternteil aus wichtigem Grund nicht möglich ist. Auch für eine vorzeitige Beendigung gibt es besondere gesetzliche Fälle. Das Familienportal erläutert die Verlängerung. Melden Sie Änderungen rechtzeitig und lassen Sie sich den neuen Zeitraum bestätigen.

Teilzeit während der Elternzeit gesondert beantragen

Für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden, dürfen Sie grundsätzlich höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Für früher geborene Kinder gilt die Grenze von 30 Stunden. Die Stundenobergrenze allein verpflichtet Ihren Arbeitgeber noch nicht, eine gewünschte Verringerung Ihrer Arbeitszeit zu akzeptieren.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung besteht unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 7 BEEG: Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Beschäftigte ohne Personen in Berufsbildung, die Verringerung soll mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erfolgen und dringende betriebliche Gründe stehen nicht entgegen. Für Kinder vor September 2021 ist die frühere Höchstgrenze zu beachten. Auch ohne diesen Anspruch können Sie Teilzeit einvernehmlich vereinbaren.

Nennen Sie im Teilzeitantrag Beginn und Stundenumfang sowie möglichst die gewünschte Verteilung. Es gelten grundsätzlich ebenfalls sieben beziehungsweise 13 Wochen Vorlauf und die für das Kind maßgeblichen Formregeln. Für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit benötigen Sie die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers. Das Familienportal beschreibt Teilzeitanspruch und Antrag ausführlich.

Elterngeld und weitere Leistungen getrennt prüfen

Ohne Arbeitsleistung erhalten Sie während der Elternzeit grundsätzlich kein Gehalt; bei Teilzeit wird die geleistete Arbeit bezahlt. Elterngeld ist eine eigene Leistung mit eigenen Voraussetzungen, Bezugsmonaten und einem separaten Antrag. Drei Jahre Elternzeit bedeuten deshalb nicht drei Jahre Elterngeld.

Prüfen Sie für die Zeit rund um die Geburt außerdem Mutterschaftsgeld und für die laufende Unterstützung Kindergeld. Diese Leistungen entstehen nicht automatisch durch die Anmeldung beim Arbeitgeber. Planen Sie Ihre Einnahmen für jeden Abschnitt, besonders wenn Teilzeit noch nicht vereinbart ist.

Kündigungsschutz und Rückkehr ins Arbeitsverhältnis

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit, allerdings frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag und 14 Wochen vor einer Elternzeit danach. Er gilt während der Elternzeit. Nach § 18 BEEG kann eine Kündigung in besonderen Fällen behördlich zugelassen werden; der Schutz ist also nicht ausnahmslos.

Nach der Elternzeit gilt grundsätzlich wieder die zuvor vereinbarte Arbeitszeit. Klären Sie vor der Rückkehr, wann und in welchem Umfang Sie wieder arbeiten. Eine Teilzeitvereinbarung nur für die Elternzeit ist keine dauerhafte Verringerung. Ob Sie denselben konkreten Arbeitsplatz erhalten, hängt vom Arbeitsvertrag und dem zulässigen Einsatz durch den Arbeitgeber ab.

Weitere Fragen zu Vertrag und Urlaub

Kann mein Arbeitgeber den Urlaub wegen Elternzeit kürzen?

Ihr Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht, wenn Sie währenddessen bei ihm Teilzeit arbeiten. § 17 BEEG schützt außerdem noch vorhandenen Resturlaub: Er ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Verlängert Elternzeit meinen befristeten Arbeitsvertrag?

Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch Elternzeit normalerweise nicht; mit seinem Ende endet auch Ihre Elternzeit bei diesem Arbeitgeber. Sie benötigen weiterhin ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Ausnahmen gibt es etwa in der Berufsausbildung oder bei wissenschaftlichen Beschäftigungen. Das Familienportal erläutert befristete Stellen; prüfen Sie Ihre konkrete Vertragsart.

Welche Frist gilt, wenn ich zum Ende der Elternzeit kündige?

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis genau zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Das bestimmt § 19 BEEG. Für einen anderen Beendigungstermin gilt grundsätzlich die sonst maßgebliche Kündigungsfrist. Prüfen Sie daher den gewünschten letzten Arbeitstag und die Frist, bevor Sie kündigen.

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Lisa S.
Mit einem Abschluss in Kommunikationswissenschaften habe ich mich auf das Verfassen von Texten zu sozialen Themen spezialisiert. Bei antragstellung.com unterstütze ich Menschen in Deutschland dabei, den oft komplexen Prozess der Beantragung von Sozialleistungen besser zu verstehen.

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