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Kinderbetreuungskosten mit dem Kita Arbeitgeberzuschuss abfedern

Von Markus Gansert • Veröffentlicht am 14. April 2025 • Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Die Familie mit dem Beruf zu vereinen ist im Alltag nicht immer einfach. Auch die finanzielle Belastung stellt manche Menschen vor große Herausforderungen. In Deutschland soll ein Teil der Kosten mit dem Kita-Arbeitgeberzuschuss abgemildert werden. Doch wie funktioniert der Zuschuss und was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten? Wir klären die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.

Familie und Beruf mit dem Kita Arbeitgeberzuschuss vereinen
Familie und Beruf mit dem Kita Arbeitgeberzuschuss vereinen.

Was ist der Kita-Arbeitgeberzuschuss?

Der Kita-Arbeitgeberzuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die von Arbeitgebern an ihre Mitarbeiter gezahlt wird, um die Kosten für die Kinderbetreuung zu reduzieren. Geregelt ist diese Zuzahlung in § 3 Nr. 33 EStG.

Für Arbeitgeber stellt er eine kostengünstige Möglichkeit dar, Eltern finanziell zu entlasten. Mehr und mehr wird die Zuzahlung als Mitarbeiter Benefit genutzt, welches Arbeitnehmer zum Unternehmen locken soll. Für Mitarbeiter eine Option, Kinderbetreuungskosten zu reduzieren.

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Der Kita-Arbeitgeberzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, sie anzubieten.

Wer hat Anspruch auf den Kita-Arbeitgeberzuschuss?

Mitarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer Anspruch auf den Kita-Arbeitgeberzuschuss haben, wenn sie ein Kind betreuen und in einer Kita oder einer anderen anerkannten Einrichtung untergebracht sind. 

Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Wie wirkt sich der Kita-Arbeitgeberzuschuss steuerlich aus?

Um den Kindergartenzuschuss steuerfrei zu halten, müssen folgende Regelungen beachtet werden:

  • Zusatzzahlung zum Lohn: Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden und darf nicht durch eine Gehaltsumwandlung (Abzug vom Bruttolohn) erfolgen.
  • Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern: Die Steuerbefreiung gilt nur für die Betreuung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind (also vor der Einschulung).
  • Nachweispflicht der Mitarbeitenden: Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber einen Nachweis über die entstandenen Betreuungskosten (z. B. Originalbescheinigung der Kita-Beiträge) vorlegen. Der Zuschuss darf die tatsächlichen Betreuungskosten nicht überschreiten. Der Arbeitgeber muss diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.
  • Keine gesetzliche Höchstgrenze: Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für den Kindergartenzuschuss. Arbeitgeber können also hohe Betreuungskosten in Ballungsgebieten erstatten – ob 100 oder 500 Euro bezahlt werden, ändert nichts.
  • Zahlung an den Elternteil ohne direkte Kostenübernahme: Der Zuschuss kann auch steuerfrei an einen Elternteil gezahlt werden, der die Betreuungskosten nicht selbst übernommen hat.
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Da der Kita Zuschuss nicht als Arbeitsentgelt zählt, bleibt er sozialversicherungsfrei (solange die genannten steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind). Andere staatliche Leistungen wie Betreuungsgeld oder Kindergeld werden davon nicht beeinflusst. 

Für welche Einrichtungen kann der Kita-Arbeitgeberzuschuss genutzt werden?

Genutzt werden kann der Zuschuss für:

  • Krippen
  • Kindertagesstätten
  • Kindergärten (Schulkindergärten)
  • Ganztagspflege Stellen
  • Tagesmütter
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Auch die Kosten für die Verpflegung können dabei vom Arbeitgeber übernommen werden.

Nicht genutzt werden kann der Kita-Arbeitgeberzuschuss für:

  • Unterricht für ein Kind
  • Beförderungsmöglichkeit für Kinder
  • Alle Aktivitäten, die nicht der Betreuung des Kindes dienen

Wie kann der Kita-Arbeitgeberzuschuss beantragt werden?

Die Antragstellung ist denkbar einfach:

  1. Suchen Sie eine passende Kindertagesstätte für Ihre Kinderbetreuung.
  1. Stellen Sie einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber für den Kita-Arbeitgeberzuschuss. Hierfür genügt eine E-Mail an die passende Stelle in Ihrem Unternehmen – in aller Regel ist das die Personalabteilung.
  1. Die Mitarbeiter im Personalwesen werden Ihnen Feedback geben und Ihnen bestätigen (sofern im Unternehmen der Kita-Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird), dass der Zuschuss auf der nächsten Lohnabrechnung ausbezahlt wird bzw. ab dem Monat, ab dem die Betreuung beginnt.
  1. Auf der Lohnabrechnung finden Sie ab dem Start der Betreuung den ausgezahlten Zuschuss.

Wie schnell sich die Personalabteilung bei Ihnen zurückmeldet, ist individuell. Da es sich im Unternehmen allerdings um einen Standardprozess handelt, erfolgt die Rückmeldung  zumeist innerhalb einer Woche.

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Reichen Sie die Kostenübersicht für die Betreuung beim Arbeitnehmer ein, um die Höhe der Abrechnung zu ermitteln. Ein erneutes Einsenden der Belege ist erst dann erforderlich, wenn es zu einer Anpassung der Kosten seitens der Betreuungseinrichtung kommt.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss verweigert? 

Wie beschrieben, ist der Kita-Arbeitgeberzuschuss freiwillig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Zahlung zu leisten. Entscheidet er sich jedoch dafür, muss auch jeder Mitarbeiter (der Anrecht darauf hat) den Zuschuss erhalten. Es dürfen also keine Mitarbeiter schlechter gestellt werden, als andere. Das besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Verweigert Ihr Arbeitgeber Ihnen den Zuschuss, obwohl dieser im Betrieb eingeführt wurde, wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat – sofern dieser besteht. Andernfalls würde lediglich eine Abstimmung mit einem Fachanwalt weiterhelfen.

Muster zur Beantragung des Kita-Zuschusses bei Ihrem Arbeitgeber

Ein Kita-Zuschuss Arbeitgeber Muster könnte wie folgt aussehen:

FAQ´s

Gibt es einen gesetzlichen Maximalbetrag für den Kita-Arbeitgeberzuschuss?

Nein, eine Höchstgrenze für den Kita-Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. Arbeitgeber können 50 Euro Zuzahlung leisten, aber beispielsweise auch 500 Euro.

Ist der Kita-Arbeitgeberzuschuss steuerfrei?

Sind die im Beitrag unter “Wie wirkt sich der Kita-Arbeitgeberzuschuss steuerlich aus?” genannten Voraussetzungen erfüllt, bleibt der Kita-Arbeitgeberzuschuss steuerfrei.

Kann der Kita-Arbeitgeberzuschuss rückwirkend bezahlt werden?

Der Kita-Zuschuss Arbeitgeber rückwirkend ist nicht möglich. Wurde der Antrag bereits gestellt, allerdings noch nicht genehmigt, erfolgt die Auszahlung für die in der Vergangenheit liegenden Monate allerdings.

Welche Leistungen werden nicht gefördert?

Kosten, die nicht unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen, werden nicht gefördert. Ebenso wenig der Unterricht.

Ist der Kita-Arbeitgeberzuschuss auch für schulpflichtige Kinder zahlbar?

Nein, der Kita-Arbeitgeberzuschuss kann nur für nicht schulpflichtige Kinder bezahlt werden.

Muss der Arbeitnehmer die Zahlung nachweisen?

Ja, der Arbeitnehmer muss die Zahlung des Kita-Arbeitgeberzuschusses die er gegenüber dem Kindergarten leistet, nachweisen. Über den Bescheid der jährlichen Kindergartenbeiträge lässt sich das durchführen. So lässt sich auch eine Erhöhung oder Senkung des Zuschusses nachvollziehen.

Ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Kita-Arbeitgeberzuschusses verpflichtet?

Nein, der Kita Zuschuss Arbeitgeber ist stets eine freiwillige Leistung.

Wird der Kita-Arbeitgeberzuschuss auch nach Kündigung bezahlt?

Der Kita-Zuschuss Arbeitgeber Kündigung wird dann beendet, wenn auch das Arbeitsverhältnis endet. D. h. mit der letzten Lohnzahlung endet auch die Zahlung des Zuschusses. Ein Rückforderungsrecht seitens des Arbeitgebers besteht nicht.

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Markus Gansert
Seit 2018 schreibe ich SEO-Texte für verschiedene Unternehmen, von Blogartikeln bis hin zu Firmen- und Produktbeschreibungen. Ich arbeite mit antragstellung.com zusammen, um auf einfache Weise zu erklären, wie man Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen erhält.

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