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Elternzeit: Auszeit vom Berufsleben für Eltern

Von IntFormalities
Veröffentlicht am 26. Dezember 2023
Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Viele Eltern möchten sich selbst um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Ein Vollzeitberuf kann aber die Work-Life-Balance gerade bei frischen Eltern schwierig gestalten. In Deutschland gibt es die Möglichkeit, Elternzeit anzumelden, und sich somit eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen. Wie genau die Elternzeit funktioniert, wie Sie sie anmelden können und welche finanzielle Unterstützung Ihnen zur Verfügung steht, erfahren Sie in unserem Artikel.

Mit der Elternzeit können Sie eine Auszeit vom Berufsleben nehmen, um sich um Ihr Kind zu kümmern.
Mit der Elternzeit können Sie eine Auszeit vom Berufsleben nehmen, um sich um Ihr Kind zu kümmern.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit soll Eltern in Deutschland die Gelegenheit geben, sich selbst um die Betreuung ihres Kindes zu kümmern, ohne dabei ihren Job zu verlieren. Denn während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie nach der Elternzeit wieder in Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis zurückkehren zu lassen.

Sie können insgesamt drei Jahre lang Elternzeit nehmen. Zwei Jahre müssen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden und ein Jahr darf zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die drei Jahre Elternzeit dürfen Sie auf maximal drei Zeitabschnitte aufteilen.

Es gibt dabei zwei verschiedene Varianten, für die Sie sich entscheiden können:

1. Elternzeit mit Auszeit vom Beruf

Wenn Sie sich gänzlich um die Betreuung Ihres Kindes kümmern möchten, können Sie mit der Elternzeit eine Auszeit vom Berufsleben nehmen. Sie arbeiten dann in diesem Zeitraum gar nicht und bekommen auch kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber.

2. Elternzeit mit Teilzeitarbeit

Wenn Sie Ihr Kind nur für einen Teil der Zeit betreuen möchten, weil etwa Ihr Partner den anderen Teil übernimmt, oder das Kind in einer Kindertagesstätte ist, können Sie während der Elternzeit auch Teilzeit arbeiten. Ihr Gehalt wird dann an die Wochenstunden angepasst. Sie dürfen während dieser Teilzeit nur eine gewisse Stundenanzahl arbeiten:

  • Wenn Ihr Kind vor dem 01. September 2021 geboren wurde: maximal 30 Wochenstunden,
  • wenn Ihr Kind nach dem 01. September 2021 geboren wurde: maximal 32 Wochenstunden.

Für wen kann die Elternzeit beansprucht werden?

Sie können die Elternzeit beanspruchen für:

  • Ihre leiblichen Kinder,
  • die leiblichen Kinder Ihres Ehe- oder Lebenspartners,
  • Ihre Adoptivkinder,
  • Ihre Pflegekinder und
  • Kinder, für die Sie eine Vaterschaftsanerkennung beantragt haben.

In besonderen Fällen können Sie auch für die Betreuung von Enkelkindern, Urenkelkindern, Nichten oder Neffen und Geschwistern die Elternzeit beantragen. Das trifft jedoch nur in Ausnahmefällen zu, zum Beispiel falls die Eltern des Kindes schwer krank, verstorben oder minderjährig sind. 

Wer kann Elternzeit anmelden?

Beide Elternteile dürfen Elternzeit nehmen (auch gleichzeitig), wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden. Die Art des Arbeitsverhältnisses ist dabei irrelevant. Auch Personen mit befristeten Verträgen, Mini-Jobs, Homeoffice oder Teilzeitarbeit können Elternzeit beantragen und somit vom besonderen Kündigungsschutz profitieren.

Elternzeit kann dagegen nicht von folgenden Personen beansprucht werden (insofern sie sich nicht nebenbei in einem Angestelltenverhältnis befinden):

  • Selbstständige,
  • Geschäftsführer oder selbstständige Gesellschafter,
  • Studenten,
  • Schüler,
  • Arbeitslose,
  • Hausfrauen und Hausmänner,
  • Ehrenamtliche.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wenn Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, können Sie Elternzeit anmelden, wenn Sie:

  • mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben,
  • sich selbst um Betreuung und Erziehung des Kindes kümmern,
  • während der Elternzeit höchstens 30 bzw. 32 Stunden arbeiten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Teilzeitarbeit?

Nicht jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihnen die Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu gewähren. Einen Rechtsanspruch darauf mit verringerter Stundenzahl zu arbeiten haben Sie nur, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (Auszubildende ausgeschlossen),
  • Sie bereits länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind,
  • Sie mindestens 15 und maximal 32 Wochenstunden und mindestens zwei Monate lang arbeiten möchten und
  • keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die eine Teilzeit verhindern.

Auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Teilzeitarbeit vereinbaren, solange dieser damit einverstanden ist. Sie haben dann jedoch keinen Rechtsanspruch nach dem Elternzeitgesetz.

Welche finanziellen Unterstützungen gibt es während der Elternzeit?

In Deutschland erhalten Sie unabhängig von Ihrem Berufsstatus für jedes Kind bis zum vollendeten 18 Lebensjahr oder bis zu einer abgeschlossenen Ausbildung das Kindergeld

Darüber hinaus erhalten Sie während der Elternzeit auch Elterngeld. Es steht Ihnen grundsätzlich 12 Monate lang zu (wenn beide Eltern Elterngeld beantragen oder bei Alleinerziehenden 14 Monate). Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen.

Wenn Sie stattdessen Elterngeld Plus beziehen, verlängert sich Ihr Anspruch auf 28 Monate, die Höhe der finanziellen Leistung wird dabei jedoch halbiert.

Erfahren Sie auch, wie Sie die Kinderzulage der Riester Rente bekommen und welche Regelungen es beim Kindergeld für behinderte Kinder gibt.

Wie stelle ich einen Elternzeitantrag?

Um Elternzeit zu beanspruchen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Sie müssen lediglich Ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich davon in Kenntnis setzen. Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bietet dafür online Mustervorlagen.

Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Elternzeitanspruch schriftlich bestätigt und darin den Beginn, das Ende und die Konditionen der Elternzeit vermerkt.

Wann beantragen?

Bei der Anmeldung der Elternzeit gelten unterschiedliche Fristen:

  • Für Mütter nach dem Mutterschutz: spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist,
  • Für Väter nach der Geburt: spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin,
  • Elternzeit vor dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes: spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit,
  • Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr des Kindes: spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Elternzeit für die Betreuung Ihres Kindes

Wenn Eltern selbst ihr Kind betreuen möchten, können sie dafür Elternzeit beanspruchen. Damit können sie sich für die Dauer von maximal drei Jahren von der Arbeit freistellen lassen, oder Teilzeit arbeiten. Während dieses Zeitraums gilt ein besonderer Kündigungsschutz.Elternzeit können Arbeitnehmer in verschiedenen Arbeitsverhältnissen in Anspruch nehmen. Sie muss nicht extra beantragt werden und erfordert nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Sie müssen Ihren Arbeitgeber lediglich schriftlich von Ihrer Inanspruchnahme der Elternzeit in Kenntnis setzen.

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