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Familienpflegezeit für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Von IntFormalities
Veröffentlicht am 14. November 2023
Geschätzte Lesezeit: 7 Minute

Seit Januar 2015 gibt es in Deutschland das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit kombiniert und erweitert. Wie genau die neuen Regelungen aussehen, wann Sie einen Anspruch auf Familienpflegezeit haben und welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung es gibt, erfahren Sie hier.

Die Familienpflegezeit unterstützt Sie bei der Pflege Ihrer nahen Angehörigen.
Die Familienpflegezeit unterstützt Sie bei der Pflege Ihrer nahen Angehörigen.

Was ist die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit ist ein Unterstützungsmodell für Personen, die sich um die Pflege ihrer nahen Angehörigen kümmern müssen. Dazu zählen:

  • Ehepartner oder Lebenspartner,
  • eigene Kinder (inklusive Pflegekinder und Adoptivkinder), Kinder des (Ehe-)Partners, Schwiegerkinder oder Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern, Stiefeltern oder Schwiegereltern,
  • Geschwister, (Ehe-)Partner der Geschwister oder Geschwister des (Ehe-)Partners.

Die Familienpflegezeit ermöglicht den Betroffenen durch Freistellung von der Arbeit, ihr Berufsleben mit der Pflege zu vereinbaren und sichert durch finanzielle Leistungen ihren Lebensunterhalt während der Pflege. Die neue Familienpflegezeit umfasst drei Bereiche:

1. Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung

Wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist und Sie sich um die Pflege oder um die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege kümmern müssen, können Sie sich bis zu 10 Tage lang eine Pflegeauszeit von der Arbeit nehmen.

Lohnersatzleistung

Sie erhalten während dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung von der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen, die Ihren Lebensunterhalt für maximal 10 Tage sichert und dafür sorgt, dass Sie sich auf die Pflegesituation konzentrieren können.

Die Höhe der Lohnersatzleistung richtet sich nach Ihrem bisherigen Nettogehalt. Haben Sie in den letzten 12 Monaten keine Einmalzahlungen (z.B.: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) erhalten, bekommen Sie 90% Ihres Nettolohnes für die Dauer der Arbeitsfreistellung. Wenn Sie Einmalzahlungen erhalten haben, so stehen Ihnen 100% Ihres Nettolohnes zu. 

Voraussetzungen

Damit Sie die Freistellung von der Arbeit und die Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen können, muss bei der zu pflegenden Person eine Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Pflegegrad 1 oder höher vorliegen. Der Pflegegrad muss jedoch nicht offiziell festgestellt werden.

Sie können den Anspruch bei sämtlichen Arbeitgebern geltend machen, die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. 

Informieren Sie sich auch darüber, wie Sie zu Hause Pflegedienste in Anspruch nehmen können. 

2. Bis zu 6 Monate Freistellung (Pflegezeit)

Wenn 10 Tage nicht ausreichend sind, gibt es die Möglichkeit, die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Dabei können Sie sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, und zwar maximal 6 Monate lang. Das ist in folgenden Situationen möglich:

  • Sie pflegen einen nahen Angehörigen zuhause,
  • Sie kümmern sich um die häusliche oder außerhäusliche Pflege eines minderjährigen nahen Angehörigen oder
  • Sie begleiten einen nahen Angehörigen zuhause oder in einem Hospiz in der letzten Lebensphase (bis max. 3 Monate).

Zinsloses Darlehen

Bei der Pflegezeit erhalten Sie kein Pflegeunterstützungsgeld, sondern ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses wird Ihnen monatlich ausbezahlt und entspricht grundsätzlich 50% Ihres ausgefallenen Nettolohnes. Sie können aber auch ein niedrigeres Darlehen beantragen (mindestens 50 Euro monatlich).

Wenn die Pflegezeit zu Ende ist, muss das Darlehen in Raten zurückgezahlt werden. Sie haben dazu 48 Monate Zeit. 

In besonderen Härtefällen kann ein Aufschub für die Rückzahlung gewährt werden oder die Darlehensschuld kann erlöschen oder teilweise erlassen werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie Sozialleistungen beziehen (Bsp.: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt).

Voraussetzungen

Für einen Anspruch auf Pflegezeit muss bei Ihrem nahen Angehörigen mindestens der Pflegegrad 1 vorliegen. Eine Ausnahme stellt die Begleitung von nahen Angehörigen in ihrer letzten Lebensphase dar. Hier muss kein Pflegegrad festgestellt werden. 

Den Antrag auf Pflegegrad müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Mit dem Online-Pflegegradrechner können Sie herausfinden, welcher Grad voraussichtlich vorliegt. 

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu 6 Monaten gilt nur gegenüber Unternehmen mit mindestens 16 Angestellten.

3. Bis zu 24 Monate Freistellung (Familienpflegezeit)

Reichen sechs Monate nicht für die Pflege aus, so können sich die Betroffenen mit der Familienpflegezeit für maximal 24 Monate von der Arbeit teilweise freistellen lassen. Sie müssen jedoch weiterhin mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Auch hier steht Ihnen ein zinsloses Darlehen vom BAFzA zu.

Voraussetzungen

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Pflegezeit bis zu 6 Monaten. Der Anspruch gilt hier jedoch nur gegenüber Unternehmen mit mindestens 26 Mitarbeitern (ausgenommen Auszubildende).

Kündigungsschutz

Bei allen drei Bereichen der Familienpflegezeit gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Frühestens ab 12 Wochen vor dem Beginn der Pflegezeit bis zum Ende der Pflegezeit darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht kündigen.

Wie kann ich Pflegezeit beantragen?

Wie Sie den Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit und die finanziellen Leistungen geltend machen, hängt von der Dauer der Pflegezeit ab.

Antrag auf Freistellung bis zu 10 Tage

Tritt ein akuter Pflegefall ein, so müssen Sie Ihrem Arbeitgeber so bald wie möglich melden, dass Sie der Arbeit aufgrund einer Pflegesituation bis zu 10 Tage fernbleiben möchten. Das Pflegeunterstützungsgeld muss beim entsprechenden Pflegeversicherungsträger des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden. Mit dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.

Antrag auf Pflegezeit

Möchten Sie bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen, so müssen Sie Ihrem Arbeitgeber den Wunsch auf Freistellung mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit melden.

Das zinslose Darlehen beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Online gibt es hier verschiedene Formulare und Merkblätter, die Ihnen bei der Antragstellung helfen. Sie finden Checklisten, Informationsblätter, Muster zur Ankündigung von Freistellungen beim Arbeitgeber, Muster für ärztliche Bescheinigungen und Antragsformulare für das zinslose Darlehen.

Antrag auf Familienpflegezeit

Den Wunsch auf Familienpflegezeit bis zu 24 Monate müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit melden. Möchten Sie nach einer 6-monatigen Pflegezeit auf die Familienpflegezeit wechseln, müssen Sie das spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit melden. 

Auch in diesem Fall müssen Sie das zinslose Darlehen beim BAFzA beantragen. Der Familienpflegezeit-Rechner hilft Ihnen dabei, das Darlehen bereits im Voraus zu berechnen.

Bei der Antragstellung fallen für Sie keine Kosten an.

Ablehnung der Familienpflegezeit

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Antrag auf Familienpflegezeit nur ablehnen, wenn er die Mindestanzahl an Mitarbeitern nicht erfüllt und auch dann nur aus zwingenden unabweisbaren Gründen.

In manchen Fällen kommt es vor, dass die Pflegekasse des Betroffenen den Antrag auf den Pflegegrad ablehnt. Sie müssen die Entscheidung jedoch nicht akzeptieren, sondern können dagegen Widerspruch erheben. Wird der Widerspruch abgelehnt, so bleibt Ihnen noch die Option einer Klage vor dem Sozialgericht.

Familienpflegezeit: Die Unterstützung bei der Pflege naher Angehöriger

Mit der Familienpflegezeit wird Ihnen die Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines nahen Angehörigen ermöglicht. Je nach Dauer der Freistellung erhalten Sie entweder eine Lohnersatzleistung oder ein zinsloses Darlehen.Die Freistellung kann maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden und muss dem Arbeitgeber möglichst bald angekündigt werden. Je nach Dauer der Pflegezeit sind unterschiedliche Voraussetzungen und Konditionen gegeben.

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