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Kinderpflege-Verletztengeld nach einem Unfall in der Schule

Von Lisa S. • Aktualisiert am 28. September 2026 • Geschätzte Lesezeit: 5 Minute

Kurzantwort: Muss Ihr Kind nach einem versicherten Unfall in der Schule, Kita oder auf dem direkten Weg dorthin betreut werden, können Sie Kinderpflege-Verletztengeld erhalten. 2026 sind das grundsätzlich 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, für Alleinerziehende 30 Tage. Entscheidend ist der Versicherungsfall des Kindes. Melden Sie den Unfall deshalb zuerst der Einrichtung beziehungsweise der zuständigen Unfallkasse.

Stand: September 2026.

Was ist neu? Die Seite berücksichtigt die 2026 geltenden Zeitgrenzen von 15/30 Tagen und die Jahreshöchstgrenzen von 35/70 Tagen. Außerdem sind Zuständigkeit, Höchstbetrag und Unterlagen jetzt klar voneinander getrennt.

Das Kinderpflege-Verletztengeld unterstützt Sie während der Pflege Ihres Kindes nach einem Unfall.

Was ist das Kinderpflege-Verletztengeld?

Das Kinderpflege-Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Es ersetzt Einkommen, wenn Sie wegen der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können. Grundlage ist ein Versicherungsfall des Kindes, etwa ein Unfall in der Schule, in der Kita oder auf dem versicherten direkten Weg.

Unfall oder Krankheit: Welche Leistung?

  • Schul-, Kita- oder Wegeunfall: Unfallkasse und Kinderpflege-Verletztengeld.
  • Gewöhnliche Krankheit: Krankenkasse und Kinderkrankengeld.
  • Privater Unfall: in der Regel Kinderkrankengeld, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Unklarer Fall: Lassen Sie das Ereignis melden und fragen Sie die Unfallkasse, ob ein Versicherungsfall anerkannt wird.

Eine Infektion in einer Einrichtung ist nicht automatisch versichert. Die Unfallkasse prüft, ob sie im konkreten Fall als Versicherungsfall gilt.

Was sind die Voraussetzungen?

Nach § 45 SGB VII und dem dortigen Verweis auf § 45 SGB V müssen im Kern diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind wurde durch einen Versicherungsfall verletzt.
  • Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Sie Ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen.
  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt kann diese Aufgabe übernehmen.
  • Ihr Kind ist jünger als zwölf Jahre. Für ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind gilt diese Altersgrenze nicht.
  • Durch die Freistellung fällt Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine vergleichbare Leistung aus.

Informationen zu Ihrem eigenen Arbeitsunfall, zu Berufskrankheiten, Verletztengeld und Verletztenrente finden Sie in den verlinkten Ratgebern.

Wie hoch ist das Kinderpflege-Verletztengeld?

Bei Beschäftigten entspricht die Leistung grundsätzlich 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sie ist jedoch gesetzlich begrenzt: Das kalendertägliche Kinderpflege-Verletztengeld darf den 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten. Für Selbstständige sind grundsätzlich 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens maßgeblich, ebenfalls innerhalb dieses Höchstbetrags. Den verbindlichen Betrag berechnet der zuständige Unfallversicherungsträger.

Von der Leistung können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Die Einzelheiten hängen von Ihrem Versicherungsstatus ab. Die DGUV erläutert die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erhalten Sie vor dem Versicherungsfall Arbeitslosengeld oder Krankengeld, kann statt Arbeitsentgelt eine vergleichbare Geldleistung maßgeblich sein. Fragen zur Absicherung beantwortet auch der Ratgeber zur Pflegeversicherung.

Wie lange besteht der Anspruch?

Für 2026 gilt: Jeder Elternteil kann Kinderpflege-Verletztengeld für bis zu 15 Arbeitstage je Kind erhalten. Alleinerziehende haben bis zu 30 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern liegt die jährliche Höchstgrenze bei 35 Arbeitstagen je versicherter Person und bei 70 Arbeitstagen für Alleinerziehende.

Der Anspruch besteht nur für die Zeit, in der die Betreuung medizinisch erforderlich ist und Ihnen Einkommen entgeht. Die Unfallkasse prüft die Nachweise.

Sonderfall: schwerstkranke Kinder

Für ein schwerstkrankes Kind kann ein weitergehender Anspruch bestehen. Das betrifft unheilbare Erkrankungen in weit fortgeschrittenem Stadium, wenn nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil gewünscht ist. Lassen Sie den Einzelfall direkt vom Träger prüfen.

Wer ist für die Leistung zuständig?

Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Kindes. Bei einer kommunalen Schule oder Kita ist das meist die Unfallkasse des Bundeslands. Die Mitversicherung des Kindes bei einem Elternteil bestimmt diese Zuständigkeit nicht.

Fragen Sie zuerst die Schule oder Kita, an welchen Träger sie den Unfall gemeldet hat. Eine Übersicht bietet die DGUV. In manchen Fällen zahlt Ihre Krankenkasse das Kinderpflege-Verletztengeld im Auftrag des Unfallversicherungsträgers aus.

Wie kann ich Kinderverletztengeld beantragen?

Lassen Sie den Unfall durch die Einrichtung melden. Besorgen Sie anschließend die ärztliche Bescheinigung und klären Sie mit der Unfallkasse, ob der Antrag direkt dort oder über Ihre Krankenkasse läuft. Eine feste Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Fehlende Angaben verzögern die Entscheidung.

Checkliste für Ihren Antrag

  • Unfallmeldung der Schule, Kita oder Betreuungseinrichtung
  • ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung
  • Arbeitgeberbescheinigung über Freistellung und Verdienstausfall
  • bei Selbstständigen: Nachweis des regelmäßigen Arbeitseinkommens
  • Bankverbindung und Versicherungsdaten
  • eigene Übersicht über bereits genutzte Tage: 15/30 je Kind sowie 35/70 im Jahr

Den digitalen Einstieg finden Sie im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Antragstellung ist kostenfrei.

Die finanzielle Unterstützung während der Pflege Ihres verletzten Kindes

Melden Sie einen Schul-, Kita- oder Wegeunfall sofort und lassen Sie die notwendige Betreuung ärztlich bescheinigen. Bei einem anerkannten Versicherungsfall ersetzt das Kinderpflege-Verletztengeld einen Teil Ihres Einkommens. Die zuständige Unfallkasse entscheidet über Anspruch, Dauer und Höhe. Bei einer gewöhnlichen Krankheit wenden Sie sich dagegen wegen Kinderkrankengeld an Ihre Krankenkasse.

Offizielle Quellen: § 45 SGB VII, § 45 SGB V und DGUV: Verletztengeld.

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Lisa S.
Mit einem Abschluss in Kommunikationswissenschaften habe ich mich auf das Verfassen von Texten zu sozialen Themen spezialisiert. Bei antragstellung.com unterstütze ich Menschen in Deutschland dabei, den oft komplexen Prozess der Beantragung von Sozialleistungen besser zu verstehen.

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