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Solidaritätszuschlag: Wer muss noch zahlen?

Von Iris Risch • Aktualisiert am 28. September 2026 • Geschätzte Lesezeit: 5 Minute

Stand: 23. September 2026. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgeblichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Für natürliche Personen gilt 2026 eine Freigrenze: Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 20.350 Euro fällt bei Einzelveranlagung kein Soli an. In den gesetzlich genannten Splittingfällen sind es 40.700 Euro. Direkt oberhalb der Grenze verhindert eine Milderungszone einen sprunghaften Anstieg.

Die Beträge sind keine Grenzen für das Bruttoeinkommen und auch keine Freibeträge. Entscheidend ist die berechnete Steuer. Für Kapitalerträge und Körperschaften gelten Besonderheiten.

Berechnung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
Ob Solidaritätszuschlag anfällt, richtet sich nach der maßgeblichen Steuer und der Art der Einkünfte.

Was ist 2026 neu?

  • Die Freigrenze für die maßgebliche Einkommensteuer beträgt 20.350 Euro. In den gesetzlich genannten Splittingfällen sind es 40.700 Euro.
  • Der Zuschlagsatz bleibt bei 5,5 Prozent. In der Milderungszone ist der tatsächliche Soli niedriger.
  • Der Zuschlag betrifft nicht nur natürliche Personen mit hoher Einkommensteuer. Er wird auch auf Körperschaftsteuer erhoben. Für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen gilt die Freigrenze für natürliche Personen nicht.
  • Bei Kapitalerträgen greift die allgemeine Freigrenze nicht in derselben Weise. Soli kann auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer anfallen.

Die Werte und Berechnungsregeln stehen im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026 des Bundesfinanzministeriums und im Solidaritätszuschlaggesetz 1995.

Wer zahlt 2026 Solidaritätszuschlag?

Arbeitnehmer, Selbstständige und andere Einkommensteuerpflichtige

Bei einer Einkommensteuer bis zur jeweiligen Freigrenze fällt kein Solidaritätszuschlag an. Liegt die Bemessungsgrundlage darüber, beginnt die Milderungszone. Erst bei einer höheren Steuer werden die vollen 5,5 Prozent erhoben. Kinderfreibeträge können die Bemessungsgrundlage für den Soli beeinflussen. Deshalb lässt sich die Belastung nicht zuverlässig aus dem Bruttogehalt ableiten.

Bei Beschäftigten berechnet der Arbeitgeber den Zuschlag über die Lohnabrechnung. Bei Selbstständigen und anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt das Finanzamt ihn im Vorauszahlungs- oder Steuerbescheid. Prüfen Sie dort eine eigene Zeile zum Solidaritätszuschlag. Wie Sie die übrigen Werte einordnen, erklärt unsere Seite zum Einkommensteuerbescheid.

Kapitalerträge

Bei Zinsen, Dividenden und bestimmten Veräußerungsgewinnen kann die Bank Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 Prozent Soli einbehalten. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Nur der nach Pauschbetrag und weiteren steuerlichen Regeln verbleibende Betrag ist steuerpflichtig. Das Überschreiten von 1.000 Euro macht also nicht sämtliche Kapitalerträge steuerpflichtig.

Ein ausreichender Freistellungsauftrag verhindert den Steuerabzug bis zur verfügbaren Pauschale. Ohne Freistellungsauftrag kann die Bank trotz eines insgesamt nicht ausgeschöpften Pauschbetrags Steuer und Soli einbehalten. Eine Erstattung ist dann über die Steuererklärung möglich. Die Höhe und Aufteilung des Sparer-Pauschbetrags regelt § 20 Absatz 9 EStG.

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen

Kapitalgesellschaften und andere körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zahlen den Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer. Die Freigrenzen von 20.350 Euro und 40.700 Euro gelten für diesen Bereich nicht. Die Aussage, nur Spitzenverdiener und Anleger zahlten Soli, ist daher unvollständig.

Freigrenzen 2026

FallFreigrenze der maßgeblichen SteuerFolge
Einzelveranlagung und andere Fälle ohne Verdopplung20.350 €Bis einschließlich dieser Grenze kein Soli
Zusammenveranlagung in den gesetzlich genannten Splittingfällen40.700 €Bis einschließlich dieser Grenze kein Soli
Körperschaftsteuerkeine entsprechende FreigrenzeGrundsätzlich 5,5 % der Bemessungsgrundlage
Die Grenzen beziehen sich auf die maßgebliche Einkommensteuer, nicht auf Bruttoeinkommen oder zu versteuerndes Einkommen.

Eine Freigrenze wirkt anders als ein Freibetrag. Wird eine Freigrenze überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil die Bemessungsgrundlage. Beim Soli begrenzt die Milderungszone den Zuschlag jedoch zunächst auf 11,9 Prozent des Unterschieds zwischen der maßgeblichen Steuer und der Freigrenze.

Solidaritätszuschlag berechnen

  1. Lesen Sie die maßgebliche Einkommensteuer aus Ihrer Berechnung oder Ihrem Bescheid ab. Das ist nicht automatisch die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer eines einzelnen Monats.
  2. Wählen Sie die passende Freigrenze von 20.350 Euro oder 40.700 Euro.
  3. Bis zur Grenze beträgt der Soli null Euro.
  4. Oberhalb der Grenze vergleichen Sie den regulären Zuschlag von 5,5 Prozent mit dem Höchstbetrag der Milderungszone. Es gilt der niedrigere Betrag.

Beispiel in der Milderungszone

Eine einzeln veranlagte Person hat 2026 eine maßgebliche Einkommensteuer von 21.000 Euro. Sie liegt damit 650 Euro über der Freigrenze. 11,9 Prozent von 650 Euro ergeben 77,35 Euro. Der reguläre Zuschlag von 5,5 Prozent auf 21.000 Euro läge bei 1.155 Euro. Wegen der Milderungszone beträgt der Soli in diesem vereinfachten Beispiel höchstens 77,35 Euro.

Der tatsächliche Steuerbescheid kann weitere Besonderheiten enthalten. Dazu zählen die Berücksichtigung von Kindern, tariflich gesondert behandelte Einkünfte und bereits einbehaltene Beträge. Verwenden Sie deshalb für die Kontrolle die im Bescheid ausgewiesene Bemessungsgrundlage.

Was Sie auf Abrechnung und Bescheid prüfen sollten

  • Lohnabrechnung: Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe Soli einbehalten wurde. Bei schwankendem Lohn oder Sonderzahlungen kann sich der Monatsabzug ändern.
  • Steuerbescheid: Vergleichen Sie festgesetzten Zuschlag und bereits gezahlte Beträge. Aus der Differenz ergibt sich Erstattung oder Nachzahlung.
  • Kapitalerträge: Kontrollieren Sie Freistellungsaufträge bei allen Banken. Die Summe darf den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
  • Kinder: Prüfen Sie die berücksichtigten Kinderfreibeträge. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum Kinderfreibetrag.
  • Fehler: Gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid können Sie innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Einspruch einlegen. Ein Einspruch nur gegen den Soli ändert nicht automatisch die zugrunde liegende Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Häufige Irrtümer

  • „20.350 Euro ist ein Einkommensfreibetrag.“ Nein. Der Betrag bezieht sich auf die maßgebliche Einkommensteuer.
  • „Oberhalb der Grenze werden sofort 5,5 Prozent fällig.“ Nein. Direkt über der Grenze begrenzt die Milderungszone den Zuschlag.
  • „Wer mehr als 1.000 Euro Kapitalerträge hat, versteuert alles.“ Nein. Der Sparer-Pauschbetrag wird von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen.
  • „Nur natürliche Personen zahlen Soli.“ Nein. Der Zuschlag wird auch auf Körperschaftsteuer erhoben.
  • „Ich muss einen eigenen Soli-Antrag stellen.“ Nein. Arbeitgeber, Banken oder Finanzamt berechnen und erheben ihn im jeweiligen Verfahren.

Offizielle Quellen

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Iris Risch
Journalistin mit einem grossen Interesse für Sprachen, Literatur und Sport. Mein soziales Engagement nutze ich auf Antragstellung.com, um Beihilfen und Förderungen für alle verständlich bekannt zu geben.

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