Wenn Sie sich in Deutschland in einer besonderen Lebenslage befinden, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, können Sie Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen und unter Umständen auch um Sach- und Geldleistungen von Ihrem Sozialamt.
Was ist Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten?
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist nach § 67 des SGB XII eine Unterstützung der Sozialämter Deutschlands, die Ihnen in besonders schwierigen Lebenslagen weiterhelfen soll.
Die Leistung unterstützt Personen, die Schwierigkeiten haben, sich in ihrem Umfeld sozial zu integrieren, die am Rande der Gesellschaft leben, oder in anderer Weise unter besonderen Lebensumständen leben und die sich aus eigener Kraft nicht aus diesen Umständen befreien können. Das ist beispielsweise bei Obdachlosigkeit oder Suchtkrankheit der Fall.
Soziale Schwierigkeiten und besondere Lebensumstände – Bedeutung
Doch was bedeutet es eigentlich, unter besonderen Lebensumständen zu leben, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind?
Personen finden sich zum Beispiel in einer solchen Lage wieder, wenn sie aufgrund von Diskriminierung keine (menschenwürdige) Wohnung finden können. Auch nach der Entlassung aus einer Justizvollzugsanstalt oder nach dem Verlassen einer Jugendhilfeeinrichtung aufgrund der Volljährigkeit können Personen in eine schwierige Lebenslage geraten.
Bei Frauen trifft eine solche Lebenslage oft ein, wenn sie aufgrund von häuslicher Gewalt ins Frauenhaus müssen und ihre bisherige Lebensgrundlage verlieren. Frauen können auch von der ‘Wohnungsprostitution’ betroffen sein. Das bedeutet, sie finden nur kurzfristig Unterkunft bei verschiedenen Männern und sind gezwungen, im Gegenzug dafür sexuelle Dienste zu leisten.
Wer hat Anspruch?
Die Sozialleistung richtet sich an Personen, die:
- keine oder keine ausreichende Wohngelegenheit haben
- ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage nicht eigenständig sichern können
- aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen wurden
- unter gewaltgeprägten Lebensumständen leben
- unter vergleichbaren nachteiligen Umständen leben
Die Betroffenen werden in der Regel sozial ausgegrenzt, entweder durch ihr eigenes Verhalten oder durch das ihrer Mitmenschen. Dabei wird die Unterstützung des Sozialamtes unabhängig davon erteilt, ob äußere Umstände oder die Personen selbst für die eingetroffene Lebenslage verantwortlich sind.
Wann entfällt der Anspruch?
Unter gewissen Umständen besteht jedoch in den genannten Lebenslagen kein Anspruch auf die Sozialleistung. Wenn zum Beispiel Anspruch auf eine andere Sozialhilfe des SGB XII besteht, hat dieser Vorrang und der Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten entfällt.
Diese Sozialhilfen sind die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die Hilfen zur Gesundheit, und die Hilfe zur Pflege.
Auch als Ausländer können Sie Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten haben, dieser entfällt jedoch, wenn Sie bereits Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
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Welche Leistungen können Sie erhalten?
Die Sozialleistung besteht vorrangig aus Dienstleistung, unter Umständen aber auch aus Sach- oder Geldleistungen:
- Beratung und persönliche Betreuung für Betroffene und Angehörige
- Maßnahmen zur Beschaffung und zum Erhalt einer Wohnung
- Hilfe zum Erlangen und zum Erhalten eines Arbeitsplatzes
- Hilfe zur Ausbildung (Schule und Beruf)
- Hilfe zur Gestaltung des Alltags und zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
- Sach- und Geldleistungen (eventuell möglich): Bekleidungsbeihilfe, Krankenkassenbeiträge, Taschengeld bei stationärer Unterbringung
Die Dienstleistungen bilden den Grundpfeiler der Sozialhilfe und werden unabhängig vom Einkommen der betroffenen Person gewährt. Die Sach- und Geldleistungen werden im Gegensatz dazu individuell ermittelt und nur bewilligt, wenn die Einkommensgrenze nach SGB XII nicht überschritten wird.
Wo und wie kann ich die Sozialhilfe beantragen?
Schritt 1: Persönliches Beratungsgespräch
Verantwortlich für die Bearbeitung Ihres Antrags ist Ihr zuständiges Sozialamt. Hier erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch, ob Sie Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten haben und welche Leistungen Sie bekommen können.
Schritt 2: Hilfebedürftigkeit formlos anzeigen
Zunächst reicht es aus, Ihre Hilfebedürftigkeit formlos beim Sozialamt anzuzeigen. Dies können Sie entweder persönlich, telefonisch oder schriftlich tun.
Schritt 3: Antrag einreichen
Danach müssen Sie möglichst zeitnah einen ausgefüllten Antrag nachreichen. Dieser wird dann so schnell wie möglich bearbeitet und es wird unverzüglich über Ihren Anspruch entschieden.
Schritt 4: Prüfung und Bescheid
Das Sozialamt überprüft, ob der Antrag vollständig ist und alle notwendigen Dokumente vorhanden sind. Bei fehlerhaften Angaben oder fehlenden Dokumenten, die nachgereicht werden müssen, kann sich die Bearbeitung verzögern. Daher empfehlen wir, die Angaben bei der Antragstellung so genau wie möglich zu machen.
Nach der Überprüfung erhalten Sie einen rechtskräftigen Bescheid über die Entscheidung. Informationen zur Bearbeitungszeit bekommen Sie von Ihrem zuständigen Sozialamt.
Es fallen bei der Antragstellung keine Kosten für Sie an.
Welche Dokumente werden benötigt?
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Sozialhilfe einreichen. Zusätzlich benötigen Sie ein gültiges Personaldokument. Je nach Lebenslage müssen Sie darüber hinaus weitere Dokumente vorlegen (falls vorhanden):
- Bescheid über Pflegekasse
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- begründeter Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Kontoauszüge
- Mietvertrag
- Mietänderungsschreiben
- Meldebestätigung
Wie lange erhalte ich die Leistungen?
Grundsätzlich gibt es keine einheitliche zeitliche Befristung für die Sozialleistung. Ändern sich jedoch Ihre Lebensumstände und Sie befinden sich nicht mehr in einer besonderen Lebenslage, erlischt Ihr Anspruch. In diesem Fall müssen Sie die Änderung Ihrem Sozialamt melden, damit dieses erneut über Ihren Anspruch entscheiden kann.
Die Sozialhilfe unterstützt Sie bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen in Deutschland, die sich aufgrund von sozialen Problemen in besonderen Lebenslagen befinden. Mit ihrer Hilfe sollen die Betroffenen zur Selbsthilfe ermächtigt werden und sich eine neue Lebensgrundlage aufbauen können.
Die soziale Hilfe bietet Ihnen vorrangig Dienstleistungen, die Sie bei der Wohnungs- oder Arbeitssuche, bei der Ausbildung oder beim Aufbau Ihrer sozialen Beziehungen unterstützen. In manchen Fällen werden auch Sach- oder Geldleistungen gewährt.Einen Antrag können Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen.