Wenn Sie unter einer Erkrankung leiden, die durch Ihren Beruf verursacht wurde und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche aufgelistet ist, haben Sie einen Anspruch auf Leistungen von Ihrem Unfallversicherungsträger. Wie Sie einen Antrag stellen können und welche Leistungen Ihnen zustehen, erfahren Sie hier.
Was sind Berufskrankheiten?
Als Berufskrankheiten zählen solche Erkrankungen, die durch die Ausübung Ihres versicherten Berufes verursacht worden sind. Dabei gilt nicht jede Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Arbeit entsteht, als Berufskrankheit, sondern nur diejenigen, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Dazu zählen etwa:
- durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (Bsp.: Pestizide, Metalle, Erstickungsgase, Lösemittel)
- durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (Bsp.: mechanische Einwirkungen, Lärm, Strahlenbelastung, Druckluft, schweres Heben)
- durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Erkrankungen (Bsp.: Tropenkrankheiten)
- durch Staub oder Asbest verursachte Erkrankungen (Bsp.: Erkrankungen der Atemwegsorgane oder Lunge)
- Hautkrankheiten
- Erkrankungen des Rippenfells, Bauchfells oder der Eierstöcke
Im Einzelfall kann eine Krankheiten auch als “wie” eine Berufskrankheit eingestuft werden, wenn sie nicht auf dieser Liste steht. Das ist etwa der Fall, wenn sie nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf und dessen Begleitumstände verursacht wurde.
Wie wird eine Berufskrankheit anerkannt?
Damit Ihre Berufskrankheit auch als solche anerkannt wird und Ihnen Leistungen Ihrer Unfallversicherung zustehen, sind mehrere Schritte notwendig:
1. Verdacht auf Berufskrankheit melden:
Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Dies kann online beim Serviceportal Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung geschehen. Auch der oder die Versicherte selbst, ein Angehöriger oder die zuständige Krankenkasse kann die Krankheit oder einen Verdacht darauf melden.
2. Arbeitsanamnese:
Vom zuständigen Unfallversicherungsträger wird anschließend eine sogenannte Arbeitsanamnese eingeleitet. Hier wird die Arbeitsvorgeschichte mit allen relevanten Belastungen Ihres gesamten bisherigen Erwerbslebens ermittelt. Das geschieht mithilfe von Fragebögen, die einerseits Sie selbst als Versicherter und andererseits Ihre bisherigen Betriebe ausfüllen müssen.
Es kann in diesem Schritt auch dazu kommen, dass Sie persönlich befragt werden, oder Ihr Arbeitsplatz untersucht wird. Auch andere Personen, wie etwa der Betriebsrat, der betriebsärztliche Dienst, Sicherheitsbeauftragte oder Ihre Arbeitskollegen können befragt werden.
3. Erstellung eines Gutachtens und Entscheidung:
Falls durch die Arbeitsanamnese eine Gefährdung am Arbeitsplatz festgestellt werden konnte, wird Ihre Krankheitsvorgeschichte ermittelt. Dazu sind ärztliche Gutachten notwendig. Die Gutachter werden für Sie zur Verfügung gestellt, Sie können diese aber auch selbst vorschlagen.
Sie haben Anspruch auf eine Kopie Ihres Gutachtens und sollten dieses sofort auf die Genauigkeit der Angaben überprüfen. Mithilfe dieses Dokuments entscheidet schließlich Ihr Unfallversicherungsträger, ob Ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird.
Diese Entscheidung muss Ihnen durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt werden.
Antrag abgelehnt – Was tun?
Wird Ihr Antrag abgelehnt, so können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie eine Klage bei Ihrem zuständigen Sozialgericht einreichen.
Im Falle einer Ablehnung können Sie in Deutschland immer noch Krankengeld von Ihrer Krankenkasse beziehen. Haben Sie keine Berufskrankheit, jedoch einen Arbeitsunfall erlitten, haben Sie ein Recht auf andere Leistungen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zu den Pflichten und Rechte bei einem Arbeitsunfall.
Vielleicht interessieren Sie auch die neuen Regelungen zum Bürgergeld, dem Nachfolger des HartzIV.
Berufskrankheit anerkannt – Wie geht es weiter?
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, haben Sie ein Recht auf Entschädigung und Leistungen Ihres Arbeitgebers sowie Ihres Unfallversicherungsträgers:
1. Lohnfortzahlung:
Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer bestätigten Berufskrankheit bekommen Sie zunächst Entgeltfortzahlung. Ihr Arbeitgeber ist bis zu sechs Wochen lang dazu verpflichtet, Ihnen weiterhin Ihren vollen Lohn auszuzahlen.
2. Verletztengeld:
Sind Sie nach Ablauf dieser sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig, tritt ein Anspruch auf Verletztengeld ein. Hier werden Ihnen von Ihrer Unfallversicherung 80% Ihres Bruttolohns bzw. Ihr Lohn abzüglich der Arbeitslosen- und Rentenbeiträge ausbezahlt.
3. Rehabilitationsleistungen und Übergangsgeld
Besteht die Möglichkeit, Sie durch Reha wieder in das Berufsleben einzugliedern, so werden Rehabilitationsleistungen von Ihrer Unfallversicherung bezahlt. Das kann beispielsweise Krankengymnastik sein. Im Gegensatz zu Reha-Leistungen Ihrer Krankenkasse müssen Sie hier keine Zuzahlungen leisten.
Während Ihrer Rehabilitation haben Sie darüber hinaus auch ein Anrecht auf Übergangsgeld von Ihrem Rentenversicherungsträger. Sie bekommen hier 68-75 % Ihres letzten Nettogehalts. Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung finden Sie heraus, welcher Rentenversicherungsträger für Sie zuständig ist.
Mit dem Bezug des Übergangsgeldes endet Ihr Anspruch auf Verletztengeld und Sie bekommen das Übergangsgeld so lange ausbezahlt, bis Ihre Rehabilitation beendet ist.
4. Verletztenrente:
Stellt sich trotz dieser Maßnahmen nach 26 Wochen keine Besserung Ihrer Berufskrankheit ein, haben Sie unter Umständen ein Anrecht auf die Verletztenrente. Dazu muss Ihre Erwerbsfähigkeit weiterhin um mindestens 20% gemindert sein.
Die Verletztenrente bekommen Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger, nach Beendigung der Reha oder nach Zahlungsende des Verletztengeldes. Sollten Sie keinen Anspruch auf das Verletztengeld haben, können Sie auch direkt nach Krankheitseintritt die Verletztenrente bekommen.
Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad Ihrer Erwerbsminderung. Bei 100% Erwerbsminderung stehen Ihnen zwei Drittel Ihres letzten Jahresverdienstes zu. Hier gibt es jedoch sowohl Ober- als auch Untergrenzen. Sind Sie zu weniger als 100% erwerbsgemindert, wird Ihre Rente je nach Grad Ihrer Erwerbsminderung berechnet.
Unterstützung bei Berufskrankheiten in Deutschland
Wenn Ihr Beruf Sie krank macht, haben Sie in Deutschland ein Anrecht auf Entschädigung und Leistungen von Ihrem Unfallversicherungsträger.
Dazu muss zuerst in einem Verfahren mit mehreren Schritten festgestellt werden, dass Ihr Beruf tatsächlich für Ihre Krankheit verantwortlich ist. Darüber hinaus muss die Berufskrankheit als solche in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet sein.
Wird Ihrem Antrag auf Berufskrankheit stattgegeben, können Sie mehrere Leistungen zunächst von Ihrem Arbeitgeber und dann von Ihrem Unfallversicherungsträger erhalten und darüber hinaus bei der Rehabilitation unterstützt werden. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich dabei nach der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit und dem Grad der Erwerbsminderung.