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Insolvenzgeld: Die Lohnersatzleistung im Insolvenzfall

Von IntFormalities
Aktualisiert am 9. April 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Es gibt viele Gründe, aus denen ein Unternehmen pleite gehen kann – die wirtschaftliche Lage, eine schlechte Führung oder ein unumgänglicher Strukturwandel, wie etwa die voranschreitende Digitalisierung. Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, fällt das Arbeitsentgelt der Angestellten aus. Damit diese vorerst weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können, erhalten sie Insolvenzgeld. Wer Anspruch darauf hat, wie es beantragt wird und wie hoch das Insolvenzgeld ist, erfahren Sie in unserem Artikel.

Das Insolvenzgeld sichert den Lebensunterhalt der Arbeitnehmer, wenn ihre Firma zahlungsunfähig wird.
Das Insolvenzgeld sichert den Lebensunterhalt der Arbeitnehmer, wenn ihre Firma zahlungsunfähig wird.

Was ist eine Insolvenz?

Der Arbeitgeber hat eine Zahlungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Wenn diese Pflicht nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es zur Insolvenz. Die Insolvenz kann sich entweder durch eine akute Zahlungsunfähigkeit aufgrund mangelnder Liquidität auszeichnen, oder aber es besteht eine drohende Zahlungsunfähigkeit durch Überschuldung

In beiden Fällen wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann also das Arbeitsentgelt seiner Mitarbeiter nicht mehr auszahlen.

Was ist das Insolvenzgeld?

Damit in solchen Situationen die Angestellten nicht mit leeren Händen dastehen, gibt es das Insolvenzgeld. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die den Angestellten im Insolvenzfall von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Das Geld wird jedoch nicht von der Arbeitsagentur, sondern von den Firmen selbst mit der Insolvenzgeldumlage finanziert.

Was ist die Insolvenzgeldumlage?

Die Insolvenzumlage ist eine Umlage, in welche die Unternehmen monatlich für jeden Angestellten einen Betrag einzahlen müssen. Die Umlage ist seit 2013 im § 360 SGB III gesetzlich auf 0,13% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts festgelegt. Je nach Wirtschaft- und Beschäftigungslage kann dieser Umlagesatz jedoch erhöht oder gesenkt werden. 2023 wurde der Satz auf 0,06% festgelegt. Auch die Insolvenzgeldumlage 2024 bleibt bei 0,06%.

Das bedeutet, dass jeder Arbeitgeber für jeden Angestellten 0,06% des Arbeitsentgelts vor Abzug der Rentenversicherungsbeiträge in die Umlage der Arbeitsagentur einzahlen muss. Aus dieser Umlage wird dann im Falle einer Insolvenz das Insolvenzgeld finanziert.

Insolvenzgeldumlagepflicht für Arbeitgeber

Beinahe alle Arbeitgeber müssen in die Insolvenzgeldumlage einzahlen. Es spielt dabei keine Rolle, wie groß der Betrieb ist. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Folgende Arbeitgeber müssen nicht in die Umlage einzahlen:

  • Bund, Länder, Gemeinden,
  • öffentlich-rechtlicher Rundfunk,
  • ausländische Botschaften und Konsulate in Deutschland,
  • Privathaushalte,
  • Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  • Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei gesicherter Zahlungsfähigkeit durch Bund, Länder oder Gemeinden,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld beträgt die Höhe Ihres bisherigen Nettolohnes. Dabei erhalten Sie nicht nur Ihr reguläres Nettogehalt, sondern auch anteilsmäßig Sonderzahlungen wie Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld oder Provisionen.

Für Menschen mit hohem Einkommen gibt es beim Insolvenzgeld Obergrenzen. Diese sind durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung geregelt.

Wie lange wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

Das Insolvenzgeld ist eine einmalige Zahlung, die den Angestellten für die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wird. Sie bekommen also drei Monatslöhne.

Wer bekommt Insolvenzgeld?

Arbeitnehmer und “Dritte” haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Dritte können etwa Personen mit Unterhaltsansprüchen sein, oder Personen, die vorgeleistetes Arbeitslosengeld beziehen.

Solange ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist unwichtig, welches Ausmaß dieses annimmt. Es können also nicht nur vollbeschäftigte Mitarbeiter Insolvenzgeld beantragen, sondern auch jene, die nur geringfügig angestellt sind.

Achtung: Für ausländische Saisonarbeiter (mit der Bescheinigung A1) muss keine Insolvenzgeldumlage gezahlt werden. Sie unterliegen dem Sozialversicherungsgesetz ihres Heimatlandes.

Antrag auf Insolvenzgeld

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Dazu müssen Sie sich beim Online-Service der Arbeitsagentur registrieren. Hier können Sie alle notwendigen Dokumente hochladen und den Antrag elektronisch einreichen.

Alternativ können Sie den Antrag auch schriftlich stellen. Dazu füllen Sie das Antragsformular aus und schicken es mit den notwendigen Unterlagen an Ihre zuständige Stelle der Arbeitsagentur.

Notwendige Dokumente

Gemeinsam mit dem Antrag müssen Sie folgende Dokumente einreichen:

  • Insolvenzbescheinigung (vom Arbeitgeber oder zuständigen Insolvenzverwalter),
  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens,
  • Kopie Ihres Arbeitsvertrages,
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate,
  • Kündigungsschreiben.

Das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

Wenn eine Firma in Insolvenz geht, entfällt das Gehalt für die Angestellten. Damit diese nicht plötzlich mit leeren Händen dastehen, gibt es eine Insolvenzumlagepflicht für Arbeitgeber. Betriebe müssen für jeden Mitarbeiter monatlich einen Betrag bei der Arbeitsagentur einzahlen. Im Insolvenzfall wird dieses Geld nun als Insolvenzgeld für die Angestellten verwendet.

Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung in der Höhe des bisherigen Nettoeinkommens. Das Geld wird einmalig rückwirkend für die drei Monate vor der Insolvenz ausbezahlt.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann ich auch Insolvenzgeld beziehen, wenn kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde?

Ja. Sie haben auch Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wenn der Eröffnungsantrag Ihres Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde, gilt dennoch Insolvenz und Sie können Insolvenzgeld beziehen. Das Verfahren wird mangels Masse abgelehnt, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Insolvenzgeld abgelehnt wurde?

Falls die Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf Insolvenzgeld ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den negativen Bescheid erheben

Ist das Insolvenzgeld steuerfrei?

Ja, das Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung und somit steuerfrei. Das bedeutet, das Geld wird ohne Steuerabzüge auf Ihr Konto überwiesen und bei der jährlichen Einkommensteuererklärung nicht zum steuerpflichtigen Einkommen gerechnet.

Kann ich gleichzeitig Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld beziehen?

Ja, Sie können neben dem Insolvenzgeld auch Arbeitslosengeld beziehen. Für den Zeitraum, in dem Sie beide Leistungen beziehen, wird jedoch das Arbeitslosengeld auf das Insolvenzgeld angerechnet. Da das Insolvenzgeld rückwirkend ausgezahlt wird, kann das Arbeitslosengeld auf Antrag auch als Vorschuss auf das Insolvenzgeld genehmigt werden.

Der Bezug des Insolvenzgeldes verringert dabei nicht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

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