Bei der Maschine abgerutscht, in der Schule über Kisten gestolpert oder auf dem Arbeitsweg in einen Autounfall verwickelt gewesen: Es gibt viele verschiedene Szenarien, die als Arbeitsunfall gelten. Das ist deshalb wichtig, weil Ihnen in diesem Fall andere Leistungen von einer anderen Stelle zustehen als bei privaten Unfällen. Wir haben für Sie zusammengefasst, welchen Ablauf sie im Falle eines Arbeitsunfalls einhalten sollten, welche Leistungen Sie erhalten können und wie auch nicht angestellte Personen versichert sind.
Definition und Voraussetzungen: Was versteht man unter einem Arbeitsunfall?
Arbeitsunfälle sind im Sinne der Versicherung eine besondere Art des Unfalls. Hierbei springt nämlich die Unfallversicherung ein und Ihnen stehen Leistungen zu. Die meisten Personengruppen in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, in eine Unfallversicherung einzuzahlen, und sind daher automatisch Mitglied.
Wichtig ist, dass eine äußere Einwirkung dazu geführt hat, dass Sie eine Verletzung erlitten haben. Ein plötzlicher Schlaganfall beispielsweise würde nicht darunter fallen.
Zu Arbeitsunfällen zählen auch, aber nicht nur Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz geschehen. Auch viele andere Situationen können einen Arbeitsunfall nach gesetzlicher Definition hervorrufen. Hier einige Beispiele:
- Sie arbeiten gerade auf ehrenamtlicher Basis.
- Ein naher Angehöriger lebt in Ihrem Haus und es passiert ein Unfall, während Sie ihn oder sie pflegen.
- Sie gehen zur Schule und halten sich gerade dort auf.
- Ein Kind verletzt sich in der Kita.
- Sie haben nach einem Verkehrsunfall Hilfe geleistet und es passiert Ihnen dabei etwas.
- Sie sind auf dem Weg zur Arbeitsstätte/Schule o.ä. oder von dort nach Hause. Unter Umständen sind hierbei Umwege erlaubt, beispielsweise für Kinder.
- Ein medizinisches Hilfsmittel (Brille, Hörgerät, Rollstuhl etc.) wird beschädigt.
Wer schuld ist am Unfall, ist dagegen nicht relevant für die Frage, ob die Unfallversicherung zuständig ist.
Welche Regelungen gelten für Selbstständige?
Wer selbstständig ist, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in eine Unfallversicherung einzuzahlen. Möglich ist es aber, sich freiwillig zu versichern bei einer Berufsgenossenschaft. Wenn das auf Sie zutrifft und Sie einen Arbeitsunfall hatten, dann zahlt auch die Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle melden: Das richtige Vorgehen
1. Die richtige Arztpraxis aufsuchen
Wenn Sie nicht ins Krankenhaus eingeliefert wurden, empfiehlt es sich, zu einem Durchgangsarzt zu gehen. Dieser Arzt ist darauf spezialisiert und kann am besten die weitere Vorgehensweise einschätzen. Sie gehen damit auf Nummer sicher, damit später mit der Versicherung alles reibungslos läuft.
2. Längere Berufsunfähigkeit melden
Ihr Arbeitgeber muss den Vorfall an die Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung melden, wenn Sie länger als drei Tage nicht zur Arbeit kommen können wegen des Unfalls. Ein Muster Formular finden Sie beim Verband der gesetzlichen Unfallsverischerungen.
3. Prüfung des Unfallhergangs und der Folgen
Es wird eingestuft, ob es sich wirklich um einen Arbeitsunfall handelt. Eventuell werden Sachverständige für ein Gutachten herangezogen.
Am Ende erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Auch eine Klage vor dem Sozialgericht ist möglich.
Wenn Ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall eingestuft wird, werden Behandlungen von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Unfallversicherung. Die Verständigung läuft automatisch, Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern. Sie können außerdem auch bei der Deutschen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente beantragen, sollten Sie dauerhaft eingeschränkt sein.
Nötige Unterlagen für das Melden eines Arbeitsunfalls
Zunächst gibt Ihr Arbeitgeber ein Formular für Sie bei der zuständigen Stelle ab. Sollten Sie Dokumente von Ihrem Arzt oder ähnliches einreichen müssen, bekommen Sie schriftlich Bescheid.
Was Ihnen zusteht: Ihre Rechte nach einem Arbeitsunfall
Es sind verschiedene Leistungen abgedeckt, wenn Ihr Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird:
- medizinische Versorgung und Therapie
- im Falle der Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Verletztengeld
- Falls Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, werden Kosten für eine Umschulung übernommen.
- Falls möglich wird eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes bezahlt.
- Bei Spätfolgen und dauerhaften Schäden erhalten Sie eine Unfallrente.
- Bei Todesfällen bekommen die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente.
- Wer Erste Hilfe geleistet hat, hat Anspruch auf Ersatz für beschädigte Sachen.
- Ersatz für beschädigte Hilfsmittel (Brille o.ä.)
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zum Thema Arbeitsunfall habe?
Zuständig ist je nach Personengruppe die zuständige Versicherungsanstalt. Bei den meisten Angestellten sind das die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Es gibt auch Unfallkassen vom Staat, damit beispielsweise Beamte, Schüler und Kinder versichert sind.
Eine Übersicht finden Sie bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der Versicherung für die Land- und Forstwirtschaft.
Wie Sie nach einem Arbeitsunfall abgesichert sind – die wichtigsten Fakten
Hatten Sie einen Unfall am Arbeitsort, auf dem Weg dorthin oder auch z.B. beim Ehrenamt oder bei der Ersten Hilfe für andere, könnte der Vorfall als Arbeitsunfall eingestuft werden. Das ist deshalb von Vorteil, weil Ihnen dann mehr Leistungen zustehen, um die Folgen der Verletzungen abzuschwächen. Zuständig ist dann nämlich die Unfallversicherung, die für fast alle in Deutschland eine Pflichtversicherung darstellt.
Wer einen Arbeitsunfall erleidet und mehr als drei Tage nicht arbeiten gehen kann, muss den Vorfall melden. Das tut der Arbeitgeber, indem er ein Formular bei der zuständigen Versicherung abgibt. Diese entscheidet dann, ob es als Arbeitsunfall gilt und ob Leistungen möglich sind.