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Eingliederungszuschuss: Das geförderte Anstellungsverhältnis

Von IntFormalities
Aktualisiert am 9. April 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

Langfristig arbeitslosen Menschen, älteren Personen, Menschen mit Behinderung und einigen anderen Personengruppen fällt die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle oft schwer. Um Unternehmen dazu zu motivieren, solche Personen einzustellen, gewährt die Arbeitsagentur in vielen Fällen einen Eingliederungszuschuss. Was genau das ist, wie Sie die Leistung beantragen können und was die Konditionen sind, erfahren Sie in unserem Blogartikel.

Der Eingliederungszuschuss kompensiert Unternehmen, die Arbeitslose oder Arbeitsuchende einstellen.
Der Eingliederungszuschuss kompensiert Unternehmen, die Arbeitslose oder Arbeitsuchende einstellen.

Was ist der Eingliederungszuschuss?

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine finanzielle Leistung für Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um einen Gehaltszuschuss, der Ihnen von der Bundesagentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter gezahlt wird, wenn Sie Personen einstellen, denen die Arbeitsuche besonders schwer fällt.

Die zuständige Stelle kompensiert Sie für einen Teil des Gehalts, wenn durch die Einstellung der Person ein erhöhter Zeit- und Kostenaufwand für die Einschulung des neuen Mitarbeiters entsteht. Somit werden Arbeitgeber dazu motiviert, trotz des zusätzlichen Aufwands benachteiligte Personengruppen einzustellen.

Der Eingliederungszuschuss ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) (§88–92) und im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) (§16e) geregelt.

Für welche Angestellten erhalten Sie den EGZ?

Die Person, die Sie einstellen möchten, muss bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sein oder Bürgergeld beziehen. Die Suche nach einer passenden Arbeitsstelle kann aus folgenden Gründen erschwert sein:

Voraussetzungen für den EGZ

Voraussetzung für einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist, dass die Person aufgrund einer zunächst geringeren Arbeitsleistung eine längere Einarbeitungszeit benötigt. Darüber hinaus müssen durch den Eingliederungszuschuss die Chancen der Person verbessert werden, eine dauerhafte Beschäftigung aufzunehmen.

Sie haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Die Arbeitsagentur oder das Jobcenter entscheidet, ob ein Zuschuss gewährt wird, oder nicht.

Wann wird keine Förderung gewährt?

In folgenden Fällen erhalten Sie keinen Eingliederungszuschuss:

  • Sie haben ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet um durch die Anstellung eines anderen Mitarbeiters den Zuschuss zu erhalten,
  • Sie möchten eine Person einstellen, die früher schon über Zeitarbeit für Sie beschäftigt war,
  • Sie möchten jemanden einstellen, der in den letzten vier Jahren bereits über drei Monate lang sozialversicherungspflichtig bei Ihnen angestellt war.

Höhe und Dauer des Eingliederungszuschusses

Grundsätzlich wird das Angestelltenverhältnis höchstens 12 Monate lang gefördert. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf maximal 50% des regulären Arbeitsentgelts für den Angestellten. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt.

Über die tatsächliche Dauer und Höhe des Zuschusses entscheidet die Arbeitsagentur oder das Jobcenter.

Erhöhter und verlängerter EGZ

In gewissen Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch länger gewährt werden, und in manchen Fällen kann auch die Höhe des Beitrags gesteigert werden. Das gilt für folgende Personengruppen:

1. Personen über 55 Jahre

Für Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Sie die Förderung bis zu 36 Monate erhalten. Diese Regelung ist jedoch bis Ende 2028 befristet.

2. Behinderte Personen

Der Gehaltszuschuss für behinderte Menschen oder schwerbehinderte Menschen kann bis auf 24 Monate verlängert werden. Hier können auch nicht nur 50% sondern maximal 70% des Arbeitsentgelts gefördert werden. Nach einem Jahr wird der EGZ jedoch um 10% verringert, vorausgesetzt, Sie erhalten danach weiterhin über 30%.

3. Besonders betroffene schwerbehinderte Personen

Wenn Ihr Mitarbeiter aufgrund einer sehr schweren Behinderung besondere Schwierigkeiten bei der Eingliederung ins Arbeitsleben hat, kann die Förderdauer auf maximal 60 Monate verlängert werden. Falls die Person darüber hinaus über 55 Jahre alt ist, kann sich die Förderdauer sogar auf maximal 96 Monate verlängern.

Auch bei diesem Anspruch wird die Höhe des Zuschusses jährlich um 10% verringert, wiederum bis zu einer maximalen Untergrenze von 30%.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Wenn Sie einen Mitarbeiter im Zuge des Eingliederungszuschusses einstellen, entstehen dadurch gewisse Verpflichtungen für Sie. Sie müssen den Angestellten für die Dauer des Zuschusses und darüber hinaus für die Dauer der Nachbeschäftigungszeit im Beschäftigungsverhältnis behalten. 

Die Nachbeschäftigungszeit hat in der Regel dieselbe Dauer wie die Förderung, maximal jedoch 12 Monate.

Rückzahlung des EGZ

Sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum kündigen, muss er den bezogenen Zuschuss zum Teil zurückzahlen. Sie müssen in der Regel 50% des Zuschusses zurückzahlen, den Sie für die Dauer der Förderung bezogen haben. Maximal müssen Sie jedoch 12 Monate des Zuschusses zurückzahlen.

Ausnahmen

In gewissen Fällen müssen Sie die Förderung nicht zurückzahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Dazu muss einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegen:

  • Der Eingliederungszuschuss war für eine besonders betroffene schwerbehinderte Person,
  • betriebliche Gründe verhindern eine Weiterbeschäftigung,
  • der Mitarbeiter hat das Mindestalter für den Rentenbezug erreicht,
  • der Arbeitnehmer hat aus Gründen gekündigt, die nicht unter Ihrer Kontrolle stehen,
  • es liegt ein triftiger Kündigungsgrund im Verhalten des Mitarbeiters vor.

Antrag auf Eingliederungszuschuss

Um online einen Antrag zu stellen, müssen Sie sich zunächst beim Online-Service der Arbeitsagentur registrieren. Hier müssen Sie nun einen Online-Fragebogen ausfüllen, bei dem Sie Fragen zu Ihrem Betrieb und zum geplanten Beschäftigungsverhältnis beantworten.

Im Anschluss wird Ihr Zugang zum Online-Antrag in Ihrem Benutzerkonto freigeschaltet. Hier können Sie nun Ihren Antrag einreichen. Zusammen mit diesem müssen Sie eine Arbeitsvertrag-Kopie übermitteln.

Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde und das Beschäftigungsverhältnis begonnen hat.

Die Antragstellung ist kostenlos.

Der Eingliederungszuschuss für benachteiligte Arbeitsuchende

Unternehmen erhalten für die Einstellung gewisser Personengruppen einen Eingliederungszuschuss. Wenn der angestellte Mitarbeiter aus Gründen wie einer Behinderung oder einem hohen Alter nur schwer eine Arbeitsstelle findet, erhalten Sie bei seiner Einstellung einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt.

Die Bezugsdauer beschränkt sich im Regelfall auf maximal 12 Monate und Sie erhalten einen Zuschuss von höchstens 50% des Arbeitsentgelts. In gewissen Ausnahmefällen kann die Höhe und Dauer des Bezugs gesteigert bzw. verlängert werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wird der Zuschuss nur für Vollzeitbeschäftigte gewährt?

Nein. Sie erhalten den Zuschuss nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte. Bei Arbeitnehmern, die geringfügig beschäftigt werden, entscheidet die Arbeitsagentur über den Einzelfall.

Wer bekommt das Geld?

Der Eingliederungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser zahlt den Betrag gemeinsam mit dem restlichen Lohn an den Angestellten aus.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Falls die Agentur für Arbeit Ihren Antrag ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Die Arbeitsagentur überprüft Ihr Anliegen dann erneut.

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