Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Wer bereits Leistungen bezogen hat, musste keinen neuen Antrag stellen: Bestehende Bescheide gelten weiter, die Zahlung läuft ohne Unterbrechung. Einen Erstantrag oder eine Weiterbewilligung reichen Sie beim Jobcenter ein. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Nachweise nötig sind und wie Sie ältere ALG-II-Bescheide einordnen.
Der Regelbedarf beträgt 2026 für Alleinstehende und Alleinerziehende weiterhin 563 Euro im Monat. Hinzukommen können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie einmalige Leistungen. Einkommen und verwertbares Vermögen der Bedarfsgemeinschaft werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Was hat sich beim Bürgergeld geändert?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Neben dem Namen haben sich Regeln für Vermögen, Unterkunft und Pflichtverletzungen geändert; für bereits laufende Fälle gelten Übergangsregeln.
- Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld abgelöst. Alte Formulare und Online-Dienste können während der Umstellung weiter genutzt werden.
- Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 ist die Vermögens-Karenzzeit entfallen. Bei früher begonnenen Bewilligungszeiträumen gilt die bisherige Vermögensregelung bis zu deren Ende weiter.
- Auch im ersten Bezugsjahr sind die Wohnkosten begrenzt. Grundsätzlich werden höchstens Kosten bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
- Pflichten gegenüber dem Jobcenter und die Folgen von Pflichtverletzungen sind strenger geregelt. Bei Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent gemindert werden. Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate; bei nachgeholter Mitwirkung kann die Minderung früher enden. Außergewöhnliche Härten und Übergangsregeln sind zu berücksichtigen.
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Änderungen seit dem 1. Juli 2026 zusammen. Entscheidend für bestehende Fälle: Ein noch laufender Bürgergeld-Bescheid bleibt gültig. Ein neuer Antrag nur wegen des Namenswechsels ist nicht erforderlich.
Wer kann Grundsicherungsgeld erhalten?
Grundsicherungsgeld kommt in Betracht, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft decken können. Für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person gelten im Kern diese Voraussetzungen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze der gesetzlichen Rente noch nicht erreicht.
- Sie leben in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Ihre Bedarfsgemeinschaft ist hilfebedürftig.
Nicht erwerbsfähige Personen können einbezogen werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten zusätzliche Regeln zum Aufenthaltsstatus. Der bloße Aufenthalt zur Arbeitssuche reicht nicht in jedem Fall aus.
Wie hoch ist der Regelbedarf?
Die Regelbedarfe wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. Nach der aktuellen Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten monatlich:
| Person | Regelbedarf pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende oder Alleinerziehende | 563 Euro |
| Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | je 506 Euro |
| 18- bis 24-Jährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind | 451 Euro |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Die Tabelle zeigt die üblichen Regelbedarfsstufen, nicht den Auszahlungsbetrag. Für unter 25-Jährige, die ohne erforderliche Zusicherung des Jobcenters umziehen, gelten besondere Zuordnungen. Das Jobcenter addiert zunächst Regelbedarf, anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe. Danach zieht es anrechenbares Einkommen ab. Bei Erwerbseinkommen bleiben bestimmte Beträge anrechnungsfrei; die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen sind für erwerbsfähige Personen beispielsweise grundsätzlich ein Freibetrag.
Vermögen und Wohnkosten: zwei Prüfungen vor dem Antrag
Das Jobcenter prüft verwertbares Vermögen und anerkannte Wohnkosten getrennt. Für die Vermögensregeln zählt bei bestehenden Leistungen auch, wann Ihr Bewilligungszeitraum begonnen hat.
Geschütztes Vermögen nach Alter
Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Juli 2026 gelten ohne Vermögens-Karenzzeit die altersabhängigen Freibeträge nach § 12 SGB II. Bei einem vor diesem Datum begonnenen Bewilligungszeitraum bleibt bis zu dessen Ende die bisherige Vermögensregelung maßgeblich. Die neuen Freibeträge je Person betragen:
- unter 30 Jahren: 5.000 Euro,
- ab 30 Jahren: 10.000 Euro,
- ab 40 Jahren: 12.500 Euro,
- ab 50 Jahren: 20.000 Euro.
Der höhere Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Nicht jeder Gegenstand zählt automatisch als einzusetzendes Vermögen. Ein angemessenes Fahrzeug kann zum Beispiel unberücksichtigt bleiben. Geben Sie vorhandenes Vermögen trotzdem vollständig an; das Jobcenter entscheidet, was verwertbar und geschützt ist.
Wohnkosten vor einem Umzug klären
Angemessene Miet-, Betriebs- und Heizkosten gehören zum Bedarf. Die örtlichen Grenzen unterscheiden sich jedoch. Im ersten Bezugsjahr schützt die Karenzzeit die tatsächliche Miete nicht mehr unbegrenzt: Die Kostenübernahme ist grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt. Für Haushalte mit Kindern oder bei unabweisbaren höheren Kosten kann das Jobcenter eine Ausnahme anerkennen.
Unterschreiben Sie bei einem geplanten Umzug keinen neuen Mietvertrag, bevor Sie die schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters zur Übernahme der Kosten geklärt haben. Das gilt besonders für Personen unter 25 Jahren.
Grundsicherungsgeld beantragen: so gehen Sie vor
Den Erstantrag stellen Sie beim zuständigen Jobcenter; eine formlose Antragstellung kann den Antragsmonat sichern. Die erforderlichen Angaben und Nachweise müssen anschließend vollständig vorliegen, damit das Jobcenter den Anspruch prüfen kann.

- Antrag rechtzeitig stellen: Der Antrag ist zunächst nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn online, schriftlich, telefonisch oder persönlich beim Jobcenter stellen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirken grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, nicht auf frühere Monate.
- Bedarfsgemeinschaft vollständig angeben: Erfassen Sie alle Personen, die bei der Berechnung berücksichtigt werden. Fehlende Angaben zu Partnern oder Kindern verzögern die Prüfung.
- Nachweise nachreichen: Ein früher formloser Antrag kann den Antragsmonat sichern. Das Jobcenter kann aber erst entscheiden, wenn die erforderlichen Angaben und Belege vorliegen.
- Bescheid prüfen: Vergleichen Sie Personen, Regelbedarfe, Einkommen, Vermögen, Mehrbedarfe und Wohnkosten mit Ihren Angaben. Prüfen Sie auch den Bewilligungszeitraum.
- Weiterbewilligung vormerken: Grundsicherungsgeld wird normalerweise für zwölf Monate bewilligt, in bestimmten Fällen nur für sechs Monate. Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag vor Ablauf des Bescheids.
Der offizielle Online-Antrag der Bundesagentur für Arbeit führt durch die benötigten Angaben. Dort können Sie Belege direkt hochladen.
Unterlagen: kompakte Checkliste
Für den Antrag brauchen Sie vor allem Nachweise über Identität, Haushalt, Einkommen und Wohnkosten. Welche weiteren Belege erforderlich sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung; gegebenenfalls Aufenthaltstitel,
- Kontoauszüge der vergangenen drei Monate,
- Mietvertrag sowie aktuelle Nachweise zu Neben- und Heizkosten,
- Lohnbescheinigungen und Belege über weitere Einnahmen wie Kindergeld, Unterhalt, Krankengeld oder Rente,
- Unterlagen zu selbstständiger Tätigkeit, falls vorhanden,
- Nachweise für beantragte Mehrbedarfe, zum Beispiel bei Schwangerschaft oder kostenaufwändiger Ernährung.
Welche Belege im Einzelfall nötig sind, ergibt sich aus dem Antrag und den Rückfragen des Jobcenters. Reichen Sie keine Originale ein. Wie Sie Lohnabrechnungen, Bescheide und andere Einkommensnachweise unterscheiden, erklärt der verlinkte Überblick.
Arbeitslosengeld II und Hartz IV: Was gilt für alte Fälle?
Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV) ist seit dem 1. Januar 2023 keine eigenständige aktuelle Leistung mehr. Zuerst ersetzte das Bürgergeld die Begriffe Arbeitslosengeld II und Sozialgeld; seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Einen neuen Antrag stellen Sie deshalb für Grundsicherungsgeld, nicht für ALG II.
Für ältere Bescheide und Zeiträume bleibt die frühere Bezeichnung relevant. Ein Widerspruch oder eine Nachberechnung richtet sich nach dem Recht, das im betreffenden Zeitraum galt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dokumentiert die Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 und die damalige Ablösung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Arbeitslosengeld I ist davon zu unterscheiden: Es ist eine Versicherungsleistung der Agentur für Arbeit und richtet sich nach dem vorherigen versicherungspflichtigen Einkommen. Reicht Arbeitslosengeld I nicht für den Lebensunterhalt, kann ergänzendes Grundsicherungsgeld in Betracht kommen. Die Voraussetzungen für die Versicherungsleistung erklärt der Überblick zum Arbeitslosengeld.
Was gilt für bisherige Bürgergeld-Beziehende?
Wegen der Umbenennung ist kein neuer Antrag nötig; bestehende Bescheide bleiben wirksam. Nach § 65a SGB II gelten die bisherigen Vermögensregeln für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Bewilligungszeiträume weiter. Auch bei früheren Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen sowie bestimmten früheren Rechtsfolgenbelehrungen gelten Übergangsregeln. Behörden dürfen die Bezeichnung Bürgergeld noch bis Ende 2026 verwenden.
Handeln müssen Sie, wenn der Bewilligungszeitraum endet oder sich Ihre Verhältnisse ändern. Melden Sie etwa eine Arbeitsaufnahme, höheres Einkommen, einen Umzug oder eine veränderte Haushaltszusammensetzung zeitnah an das Jobcenter. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen und Rückforderungen.
Häufige Fragen zur Auszahlung und Versicherung
Bei der Auszahlung geht es neben dem Betrag auch um den Zahlungszeitpunkt, den Empfänger der Wohnkosten und den Versicherungsschutz. Diese Fragen betreffen bereits bewilligte Leistungen und Sonderfälle.
Wird Grundsicherungsgeld im Voraus ausgezahlt?
Grundsicherungsgeld soll für den laufenden Lebensunterhalt monatlich im Voraus gezahlt werden. Das bedeutet nicht, dass jeder neue Antrag sofort bewilligt wird: Die Prüfung kann noch laufen. Prüfen Sie bei ausbleibender Zahlung zuerst Ihren Bescheid, die dort genannten Zahlungszeiträume und Ihre Bankverbindung und wenden Sie sich anschließend an das Jobcenter.
Kann das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlen?
Das Jobcenter kann die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten zahlen. Das kommt besonders bei Mietrückständen oder einer nicht gesicherten zweckentsprechenden Verwendung in Betracht. Die Direktzahlung ändert nichts daran, dass nur die vom Jobcenter anerkannten Wohnkosten übernommen werden.
Wie bin ich während des Bezugs krankenversichert?
Wer gesetzlich krankenversichert ist und Grundsicherungsgeld bezieht, bleibt in der Regel bei seiner Krankenkasse; das Jobcenter zahlt die Beiträge. Für privat Versicherte gelten andere Zuschussregeln. Teilen Sie Jobcenter und Krankenkasse den Leistungsbeginn mit und klären Sie Sonderfälle, etwa bei Familienversicherung oder einem unterbrochenen Versicherungsschutz.



