Menschen mit Behinderung tragen im Alltag oft erhöhte finanzielle Kosten. Betreuung, Medikamente oder ein erhöhter Wäschebedarf sind nicht immer günstig und können das Konto erheblich belasten. Der Behinderten-Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) erlässt Menschen mit Behinderung einen Teil ihrer Steuern und hilft somit dabei, sie finanziell zu unterstützen. Wie genau funktioniert der Behinderten-Pauschbetrag, wer kann ihn beantragen und wie hoch sind die verschiedenen Beträge? Das erfahren Sie in unserem Blogartikel.
Was ist der Behindertenpauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag wird umgangssprachlich auch ‘Behindertenfreibetrag’ genannt. Dabei handelt es sich um den Betrag, den Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer erhöhten alltäglichen Kosten steuerlich absetzen können. Der Pauschbetrag wird vom Jahreslohn abgezogen, bevor dieser versteuert wird.
Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Einzelne Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Sind ihre alltäglichen finanziellen Belastungen aufgrund einer Behinderung höher als der entsprechende Pauschbetrag, so empfiehlt es sich, auf diesen zu verzichten. Stattdessen können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben steuerlich geltend machen.
Mehr dazu erfahren Sie unter Steuervorteile bei Behinderung.
Welche Kosten deckt der Behindertenpauschbetrag und welche nicht?
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt regelmäßige alltägliche Kosten, mit denen Menschen mit Behinderung belastet werden, wie beispielsweise Medikamente, Betreuung oder einen erhöhten Wäschebedarf.
Es gibt jedoch auch Kosten, die im Pauschbetrag nicht inbegriffen sind: besondere oder einmalige finanzielle Aufwendungen. Diese können beispielsweise für eine Kur anfallen oder für die Behandlung einer Krankheit. Da diese Zahlungen nicht als alltägliche Belastungen gelten, können sie als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, jedoch nur, wenn die Kosten als nicht zumutbar gelten.
Wichtig ist bei diesen Ausgaben, die Rechnungen und Belege aufzubewahren, da diese beim Finanzamt eingereicht werden müssen.
Voraussetzungen und Höhe des Behindertenpauschbetrags
Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag hat seit Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 jeder Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 oder höher. Besondere Anforderungen für Menschen ohne Schwerbehinderung (GdB unter 50) gelten seit der Überarbeitung des Betrags 2021 nicht mehr.
Dabei orientiert sich die Höhe des Steuerfreibetrags am Grad der Behinderung. Die folgende Tabelle veranschaulicht, wer jeweils welchen Pauschbetrag jährlich geltend machen kann:
Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbeträge ab VZ 2021 |
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H (hilflos), Merkzeichen BI (blind) und Merkzeichen TBl (taubblind) unabhängig vom GdB | 7.400 € |
Auch für pflegebedürftige Rentner empfiehlt sich die Beantragung, denn auch die Pflegepauschbeträge wurden verbessert. Menschen mit Pflegegrad 4 und 5 erhalten nunmehr 1.800 € anstatt wie vorher 924 € und ein neuer Betrag für Menschen mit Pflegegrad 2 (600 €) und 3 (1.100 €) wurde eingeführt.
Pauschbetrag bei Kindern mit Behinderung
Auch bei Kindern mit Behinderung kann der Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Wenn sie jedoch weder steuerpflichtig sind noch ein eigenes Einkommen haben, wird der Betrag auf die Eltern übertragen. Im Normalfall wird der Betrag gleichmäßig auf die Eltern aufgeteilt, jedoch kann nach Wunsch auch ein Elternteil alleine den Steuerfreibetrag übernehmen.
Voraussetzung ist dabei, dass die Eltern Kindergeld für das Kind beziehen oder bereits einen Kinderfreibetrag bekommen. Je nachdem, welches Elternteil den Kinderfreibetrag erhält, bekommt dann auch den Behinderten-Pauschbetrag übertragen.
Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag
Im Zuge der Änderungen 2021 wurde auch ein Pauschbetrag für die Fahrtkosten aufgrund von Behinderungen eingeführt. Seitdem können Sie auf einzelne aufwändige Nachweise verzichten und stattdessen einen Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt die früheren Maximalbeträge:
- Personen mit GdB 80 und höher oder GdB 70 und höher mit zusätzlichem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung): 900 €
- Personen mit Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): 4.500 €
Änderung des GdB – Was passiert?
Verändert sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres, so wird auch der Behinderten-Pauschbetrag angepasst. Dabei ist es unwichtig, wann sich ihr Zustand im Kalenderjahr verändert hat. Es gilt immer der Betrag für den höchsten GdB rückwirkend im gesamten Kalenderjahr. Das heißt, auch wenn sich Ihr GdB erst im Dezember von 50 auf 60 erhöht, bekommen Sie trotzdem für das gesamte Jahr den Pauschbetrag für den GdB 60. Geben Sie also eine Änderung immer so bald wie möglich dem Finanzamt bekannt.
Wie kann ich den Behindertenpauschbetrag beantragen?
Es gibt zwei Möglichkeiten, den Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Sind Sie angestellt, so wird der Pauschbetrag normalerweise jeden Monat automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Dazu ist es notwendig, dem Finanzamt den Betrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal bekannt zu geben.
Stattdessen kann der Behinderten-Pauschbetrag auch bei der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt rückwirkend eingefordert werden. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind. In diesem Fall füllen Sie bei der Steuererklärung die Anlage außergewöhnliche Belastungen aus. Im ersten Jahr Ihrer Behinderung müssen Sie eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises, eines Bescheides der Pflegekasse oder eine Bescheinigung des Versorgungsamtes beifügen.
Auch wenn Sie den Pauschbetrag Ihres Kindes auf sich übertragen wollen, müssen Sie das in der Steuererklärung vermerken. Füllen Sie die Anlage Kind aus und denken Sie daran, diese Angaben jedes Jahr erneut zu machen, denn die Übertragung gilt immer nur für ein Jahr.
Was ist wichtig zu wissen beim Behindertenpauschbetrag?
Beim Behinderten-Pauschbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der Menschen mit Behinderungen von einem Teil ihrer Steuern entlastet. Der Betrag kompensiert erhöhte Alltagskosten, die bei einer Behinderung anfallen, wie für Medikamente oder Betreuung. Die Höhe des Betrages richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung (GdB).
Eltern können den Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen, falls dieses eine Behinderung hat. Auch ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag wurde eingeführt, der es Personen mit Behinderung erleichtert, ihre Fahrtkosten steuerlich geltend zu machen.
Bei Angestellten wird der Betrag in der Regel automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Selbstständige müssen ihn dagegen in ihrer Einkommensteuererklärung bekannt geben.