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Kurzarbeitergeld: Hilfe für Betriebe und Arbeitnehmer

Von Maria H. • Aktualisiert am 19. Dezember 2024 • Geschätzte Lesezeit: 6 Minute

In schwierigen Zeiten wie der Corona-Krise können Unternehmen in finanzielle Notlagen geraten. Dies gefährdet nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Angestellten, denen Entlassung droht. Das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit stellt eine finanzielle Entlastung dieser Unternehmen dar. Es kompensiert den Entgeltausfall der Arbeitnehmer und sichert ihren Arbeitsplatz auch in Krisensituationen. Mehr zur Kurzarbeit und wie Sie diese beantragen können, lesen Sie hier.

Das Kurzarbeitergeld hilft Arbeitgebern und Arbeitnehmern in finanziellen Notlagen.
Das Kurzarbeitergeld hilft Arbeitgebern und Arbeitnehmern in finanziellen Notlagen.

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Kurzarbeit unterstützt Unternehmen dabei, ihre Arbeitskräfte zu behalten, auch wenn nicht genügend Arbeit für diese vorhanden ist. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Anteil des Entgeltes für die Beschäftigten gezahlt. 

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt zurzeit 24 Monate. Wird die Kurzarbeit für 3 Monate oder länger unterbrochen, so beginnt die Bezugsdauer erneut und muss bei der Agentur für Arbeit erneut angegeben werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Während der Dauer des Bezugs beträgt das Kurzarbeitergeld 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts der Beschäftigten. Angestellte mit mindestens einem Kind in ihrem Haushalt erhalten 67%.

Hier finden Sie eine Tabelle zur Berechnung des Betrages.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Um das Geld beziehen zu können, müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wesentliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Im Betrieb liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor (Min. ⅓ der Angestellten haben einen Entgeltausfall von min. 10%),
  • der Arbeitsausfall wurde schriftlich der Agentur für Arbeit gemeldet,
  • die Angestellten haben positive Zeitguthaben und Überstunden abgebaut und
  • die Angestellten befinden sich in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn er aufgrund von wirtschaftlichen Gründen auftritt. Dazu zählen etwa eine schlechte Konjunkturlage oder unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder auch die Corona-Pandemie. Damit ein Anspruch auf Kurzarbeit vorhanden ist, muss der Arbeitsausfall außerdem unvermeidbar und vorübergehend sein. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass der Betrieb innerhalb der Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes wieder in Vollarbeit wechseln kann. 

Kein Anspruch auf diese Beihilfe besteht, wenn der Arbeitsausfall als vermeidbar gilt. Das ist zum Beispiel der Fall bei betriebs- oder branchenüblichem oder saisonbedingtem Arbeitsausfall oder wenn der Ausfall auf die Betriebsorganisation zurückzuführen ist. 

Wie wird ein Antrag gestellt?

Verantwortlich für die Kurzarbeit ist die jeweils zuständige Agentur für Arbeit. Die für Ihren Betrieb verantwortliche Agentur finden Sie in dem Bezirk, in dem sich auch Ihre Lohnabrechnungsstelle befindet.

Zunächst müssen Sie die Kurzarbeit anzeigen. Dies können Sie über das Formular Anzeige über Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit erledigen Diese Anzeige muss in dem Monat gesendet werden, an dem die Kurzarbeit beginnt. Danach wird überprüft, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt. 

Nun müssen Sie monatlich die Entgelte für die geleisteten Stunden und das Kurzarbeitergeld an Ihre Angestellten auszahlen. Das Geld wird also zunächst vom Unternehmen selbst bezahlt. Anschließend beantragen Sie jeden Monat die Rückerstattung des Kurzarbeitergeldes. 

Füllen Sie dazu den Antrag auf Kurzarbeitergeld sowie eine Abrechnungsliste aus und senden Sie die beiden Dokumente an Ihre Agentur für Arbeit. Auch über die eServices der Bundesagentur oder über KEA können die Dokumente übermittelt werden. Der Antrag muss vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den die Beihilfe beantragt wird. 

Erfüllt Ihr Betrieb die Voraussetzungen, so wird das Geld rückwirkend für den vergangenen Monat ausgezahlt. Diese Auszahlung findet zunächst vorläufig statt, damit schnell finanzielle Hilfe geleistet wird. Die tatsächliche Berechnung und Überprüfung wird erst nach dem Ende der Kurzarbeit vorgenommen. Erst dann wird endgültig entschieden, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dazu werden Sie nach Beendigung der Kurzarbeit von Ihrer Arbeitsagentur kontaktiert und aufgefordert, alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung einzureichen.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Persönliche Beratung bekommen Sie bei dem Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit:

Tel.: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)

Sie finden auch hier das Online-Kontaktformular.

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Alles, was sie zur Kurzarbeitergeld wissen sollten

Kurzarbeitergeld soll in unvermeidbaren Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise sowohl Unternehmen als auch Angestellten finanzielle Hilfestellung bieten. Hauptziel ist dabei, Beschäftigte vor der Entlassung zu bewahren. Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor, so werden 60% bzw. 67% des ausgefallenen Entgeltes zurückerstattet, und zwar für eine Dauer von maximal 24 Monaten

Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitsausfall aus unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen vorliegt und im Laufe der Bezugsdauer wieder die Vollarbeit aufgenommen werden kann. Auch müssen die Angestellten vorher ihre Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben und sich in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden. 

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Bei ihr muss die Kurzarbeit gemeldet werden und ein Antrag auf Rückerstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dem Antrag vorläufig stattgegeben und das Geld wird für den Monat rückwirkend ausgezahlt. Die endgültige Entscheidung wird erst nach Beendigung der Kurzarbeit getroffen. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhalten Leiharbeitnehmer auch Kurzarbeitergeld?

Nein, das Kurzarbeitergeld wird nicht an Leiharbeitnehmer gezahlt.

Erhalten Selbständige Kurzarbeitergeld?

Nein, da Sie als Selbständiger nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Für Sie könnte Arbeitslosengeld oder die Grundsicherung infrage kommen.

Können Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten?

Generell sollten Azubis nicht von der Kurzarbeit betroffen sein. Das Unternehmen muss versuchen, die Ausbildung weiterzuführen. Allerdings können Azubis auch Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Arbeitsausfall mindestens 6 Wochen oder 30 Arbeitstage lang besteht.

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Maria H.
Schriftstellerin mit 5 Jahren Erfahrung, spezialisiert auf Sozialhilfe und Verwaltungsverfahren. Mein Ziel ist es, so viele Informationen wie möglich bereitzustellen und diese gleichzeitig so zu vereinfachen, dass jeder die Leistungen erhalten kann, auf die er Anspruch hat.

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