In schwierigen Zeiten wie der Corona-Krise können Unternehmen in finanzielle Notlagen geraten. Dies gefährdet nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch die Angestellten, denen Entlassung droht. Das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit stellt eine finanzielle Entlastung dieser Unternehmen dar. Es kompensiert den Entgeltausfall der Arbeitnehmer und sichert ihren Arbeitsplatz auch in Krisensituationen. Mehr zur Kurzarbeit und wie Sie diese beantragen können, lesen Sie hier.
Wie funktioniert Kurzarbeit?
Kurzarbeit unterstützt Unternehmen dabei, ihre Arbeitskräfte zu behalten, auch wenn nicht genügend Arbeit für diese vorhanden ist. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Anteil des Entgeltes für die Beschäftigten gezahlt.
Bis zum 31. März 2022 wurde auch ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellten erstattet, diese Form der Unterstützung gibt es jedoch seit April 2022 nicht mehr.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beläuft sich seit Juli 2022 auf 12 Monate. In Ausnahmefällen ist jedoch eine Verlängerung durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf 24 Monate möglich. Wird die Kurzarbeit für 3 Monate oder länger unterbrochen, so beginnt die Bezugsdauer erneut.
Während der Dauer des Bezugs beträgt das Kurzarbeitergeld 60% des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts der Beschäftigten. Angestellte mit mindestens einem Kind erhalten 67%. Bis 30. Juni 2022 war eine Erhöhung des Geldes ab dem 4. und dem 7. Bezugsmonat möglich, diese Regelung gilt jedoch nicht mehr. Beim Bundesministerium der Justiz finden Sie den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
Um das Geld beziehen zu können, müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wesentliche Voraussetzungen erfüllen:
- Im Betrieb liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor (Min. ⅓ der Angestellten (bis Juni 2023 nur 10%) haben einen Entgeltausfall von min. 10%),
- der Arbeitsausfall wurde schriftlich der Agentur für Arbeit gemeldet,
- die Angestellten haben positive Zeitguthaben und Überstunden abgebaut und
- die Angestellten befinden sich in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn er aufgrund von wirtschaftlichen Gründen auftritt. Dazu zählen etwa eine schlechte Konjunkturlage oder unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder auch die Corona-Pandemie. Damit ein Anspruch auf Kurzarbeit vorhanden ist, muss der Arbeitsausfall außerdem unvermeidbar und vorübergehend sein. Das heißt, es ist davon auszugehen, dass der Betrieb innerhalb der Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes wieder in Vollarbeit wechseln kann.
Kein Anspruch auf Kurzarbeit besteht, wenn der Arbeitsausfall als vermeidbar gilt. Das ist zum Beispiel der Fall bei betriebs- oder branchenüblichem oder saisonbedingtem Arbeitsausfall oder wenn der Ausfall auf die Betriebsorganisation zurückzuführen ist.
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Wie funktioniert die Antragstellung?
Verantwortlich für die Kurzarbeit ist die jeweils zuständige Agentur für Arbeit. Die für Ihren Betrieb verantwortliche Agentur finden Sie in dem Bezirk, in dem sich auch Ihre Lohnabrechnungsstelle befindet. Links zur Antragstellung finden Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit. Persönliche Beratung bekommen Sie bei:
Arbeitgeber-Service
Tel.: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)
Mo–Fr, 08:00–18:00
Zunächst müssen Sie die Kurzarbeit anzeigen. Dies können Sie über das Formular Anzeige über Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit erledigen. Danach wird überprüft, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt.
Nun müssen Sie monatlich die Entgelte für die geleisteten Stunden und das Kurzarbeitergeld an Ihre Angestellten auszahlen. Das Geld wird also zunächst vom Unternehmen selbst bezahlt. Anschließend beantragen Sie jeden Monat die Rückerstattung des Kurzarbeitergeldes.
Füllen Sie dazu den Antrag auf Kurzarbeitergeld sowie eine Abrechnungsliste aus und senden Sie die beiden Dokumente an Ihre Agentur für Arbeit. Auch über die eServices der Bundesagentur oder über KEA können die Dokumente übermittelt werden. Der Antrag muss vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Erfüllt Ihr Betrieb die Voraussetzungen, so wird das Geld rückwirkend für den vergangenen Monat ausgezahlt. Diese Auszahlung findet zunächst vorläufig statt, damit schnell finanzielle Hilfe geleistet wird. Die tatsächliche Berechnung und Überprüfung wird erst nach dem Ende der Kurzarbeit vorgenommen. Erst dann wird endgültig entschieden, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dazu werden Sie nach Beendigung der Kurzarbeit von Ihrer Arbeitsagentur kontaktiert und aufgefordert, alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung einzureichen.
Alles, was sie zur Kurzarbeitergeld wissen sollten
Kurzarbeitergeld soll in unvermeidbaren Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise sowohl Unternehmen als auch Angestellten finanzielle Hilfestellung bieten. Hauptziel ist dabei, Beschäftigte vor der Entlassung zu bewahren. Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor, so werden 60% bzw. 67% des ausgefallenen Entgeltes zurückerstattet, und zwar für eine Dauer von maximal 12 Monaten.
Die Voraussetzung dafür ist, dass ein Arbeitsausfall aus unvermeidbaren wirtschaftlichen Gründen vorliegt und im Laufe der Bezugsdauer wieder die Vollarbeit aufgenommen werden kann. Auch müssen die Angestellten vorher ihre Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben und sich in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist die jeweilige Agentur für Arbeit. Bei ihr muss die Kurzarbeit gemeldet werden und ein Antrag auf Rückerstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird dem Antrag vorläufig stattgegeben und das Geld wird für den Monat rückwirkend ausgezahlt. Die endgültige Entscheidung wird erst nach Beendigung der Kurzarbeit getroffen.