Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls, wenn ein Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend verringert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Beschäftigte bekommen die Leistung über ihren Arbeitgeber, nicht über einen eigenen Antrag. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Abrechnung prüfen und welche Schritte der Betrieb für Anzeige, Auszahlung und Erstattung erledigen muss.
Wie viel Kurzarbeitergeld bekommen Beschäftigte?
Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der ausgefallenen pauschalierten Nettovergütung. Für Beschäftigte, die die Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes erfüllen, sind es 67 Prozent. Maßgeblich ist die Kinderberücksichtigung nach den Regeln für Arbeitslosengeld; die Grundlage steht in § 105 SGB III.
Die Leistung ersetzt nicht den gesamten bisherigen Nettolohn. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit und zusätzlich das Kurzarbeitergeld für den anrechenbaren Ausfall. Für die Berechnung werden Soll- und Ist-Entgelt in pauschalierte Nettowerte umgerechnet. Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen; das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt im Monat. Deshalb reicht es nicht, die ausgefallenen Stunden einfach mit Ihrem bisherigen Nettostundenlohn zu multiplizieren.
Bitten Sie die Lohnabrechnung um die verwendeten Soll- und Ist-Entgelte, die Steuerklasse und den Leistungssatz. Vergleichen Sie außerdem die erfassten Ausfallstunden mit Ihren Arbeitszeitnachweisen. Die Berechnungstabelle der Bundesagentur für Arbeit für 2026 hilft bei der Kontrolle: Der Unterschied zwischen den Tabellenwerten für Soll- und Ist-Entgelt ergibt das Kurzarbeitergeld. Im steuerlichen Faktorverfahren ist eine maschinelle Berechnung erforderlich. Einen Überblick über die Angaben auf Ihrer Abrechnung bietet unser Artikel zum Gehaltsnachweis.
Wann erfüllt der Betrieb die Voraussetzungen?
Im betroffenen Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung muss im jeweiligen Monat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Genau 10 Prozent reichen für diese Schwelle nicht. Auszubildende werden bei dieser Berechnung nicht mitgezählt. Hinzu kommen ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis sowie die persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten.
Die offiziellen Informationen zum Kurzarbeitergeld erläutern diese Schwellen, die anspruchsberechtigten Beschäftigten und die begrenzte Bezugsdauer. Für den einzelnen Anspruch ist insbesondere die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung entscheidend. Ein gekündigtes oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöstes Beschäftigungsverhältnis erfüllt diese Voraussetzungen nicht mehr; bei einer Kündigung entfällt der Anspruch bereits ab deren Ausspruch.
Der Betrieb muss begründen, weshalb wieder mit regulärer Arbeit zu rechnen ist und welche zumutbaren Maßnahmen den Ausfall nicht verhindern konnten. Ein bloßer Hinweis auf schlechte Aufträge genügt als Vorbereitung nicht: Legen Sie Auftragsrückgänge, betroffene Tätigkeiten, Arbeitszeitkonten und geprüfte Alternativen nachvollziehbar dar. Auch die arbeitsrechtliche Grundlage der Kurzarbeit muss geklärt sein, etwa durch eine Betriebsvereinbarung oder eine zulässige Vereinbarung mit den Beschäftigten.
Was müssen Beschäftigte selbst erledigen?
Beschäftigte stellen keinen eigenen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit. Sie sollten aber prüfen, welche Arbeitszeit vereinbart wurde, welche Stunden tatsächlich ausgefallen sind und ob die Lohnabrechnung den richtigen Leistungssatz verwendet. Klären Sie Unstimmigkeiten zuerst mit der Personalabteilung oder Lohnabrechnung.

Bewahren Sie die Mitteilung zur Kurzarbeit, Arbeitszeitnachweise und monatliche Abrechnungen zusammen auf. Fragen Sie bei einer fehlenden Auszahlung ausdrücklich, ob das Kurzarbeitergeld bereits berechnet wurde. Wer eine Kündigung erhält, muss seine nächsten Schritte gesondert prüfen: Kurzarbeitergeld ist kein Ersatz für die Beantragung von Arbeitslosengeld.
Anzeige und Antrag: Welche Frist gilt für welchen Schritt?
Die Anzeige des Arbeitsausfalls und der monatliche Erstattungsantrag sind zwei verschiedene Schritte. Die Anzeige muss grundsätzlich in dem Monat bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Der Erstattungsantrag geht dagegen an die Agentur am Sitz der zuständigen Lohnabrechnungsstelle. Für unabwendbare Ereignisse gelten besondere Regeln zur unverzüglichen Anzeige.
Nach der Anzeige berechnet und zahlt der Arbeitgeber monatlich Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld. Anschließend beantragt er die Erstattung mit den Abrechnungsdaten. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten nach Ablauf des abzurechnenden Monats. Die aktuellen Formulare, Online-Verfahren und Erläuterungen stehen auf der Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung.
Praktische Reihenfolge für den Betrieb: Zuerst die Rechtsgrundlage der Kurzarbeit und die Voraussetzungen dokumentieren, dann den Eingang der Anzeige sichern. Danach die monatlichen Stunden und Entgelte abrechnen und den Erstattungsantrag mit Übermittlungsnachweis ablegen. Behandeln Sie eine bestätigte Anzeige nicht als erledigten Monatsantrag. Bei Fragen zur zuständigen Stelle helfen die Kontaktwege zur Bundesagentur für Arbeit.
Wie lange kann der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten?
Bis längstens 31. Dezember 2026 kann ein Betrieb unter den geltenden Voraussetzungen bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Ab 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre Höchstdauer von 12 Monaten. Die Verlängerung bedeutet deshalb nicht, dass ein Beginn Ende 2026 automatisch weitere 24 Monate Leistung sichert.
Wird die Kurzarbeit mindestens drei zusammenhängende Monate unterbrochen, muss ein erneuter Arbeitsausfall wieder angezeigt werden. Prüfen Sie dabei die dann geltende Bezugsdauer; eine neue Anzeige verlängert die befristete Regelung nicht über ihren Geltungszeitraum hinaus.
Was kann der Betrieb bei einer versäumten Erstattungsfrist tun?
Der Betrieb kann Wiedereinsetzung beantragen, wenn er die Erstattungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Eine verspätete Einreichung bedeutet daher nicht automatisch, dass die Leistung endgültig verloren ist. Nach der BA-Weisung vom 18. Februar 2026 zur Antragsfrist und Wiedereinsetzung prüft die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen nach § 27 SGB X auf Antrag.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In dieser Frist muss auch der versäumte Leistungsantrag nachgeholt werden, soweit er noch fehlt. Dokumentieren Sie das Hindernis, seine Dauer und die Maßnahmen zu seiner Beseitigung. Eine verspätete Einreichung allein begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung. Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme gilt bei höherer Gewalt.
Häufige Fragen
Zählen Minijobber mit, obwohl sie selbst kein Kurzarbeitergeld bekommen?
Minijobber werden bei der Beschäftigtenzahl und beim Entgeltausfall für die betriebliche Schwelle mitgezählt, erhalten wegen der fehlenden Versicherungspflicht aber selbst kein Kurzarbeitergeld. Der Betrieb muss deshalb zwei Prüfungen auseinanderhalten: Ist der Arbeitsausfall insgesamt erheblich, und welche einzelnen Beschäftigten erfüllen die persönlichen Voraussetzungen? Eine erfüllte Betriebsschwelle begründet noch keinen individuellen Anspruch.
Hilft die freiwillige Arbeitslosenversicherung Selbstständigen beim Kurzarbeitergeld?
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung verschafft Selbstständigen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses setzt eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Die Versicherung kann stattdessen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld relevant sein. Wer den eigenen Betrieb führt und weniger Aufträge hat, sollte diese Absicherung deshalb nicht mit der Erstattung für beschäftigte Arbeitnehmer verwechseln.
Wird die Ausbildungsvergütung sofort durch Kurzarbeitergeld ersetzt?
Auszubildende behalten bei einem Arbeitsausfall zunächst ihre volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen beziehungsweise 30 Arbeitstage. Der Betrieb muss zuerst versuchen, die Ausbildung fortzuführen, etwa mit einem geänderten Ausbildungsplan oder in einer anderen Abteilung. Erst danach kommt Kurzarbeitergeld in bestimmten Fällen infrage, wenn die erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.



